Gesendet von Unkundiger am 03 Februar, 2016 um 09:11:35:
wir bewohnen ein Einfamilienhaus, wo im 1.OG vor dem Küchenfenster neuerdings eine Dachterrasse angrenzt (war vorher nur ein tieferliegendes Flachdach, dass gewinnbringend als Dachterrasse mit der dazugehörigen Nachbarwohnung als Eigentumswohnungveräußert wurde). Der Nachbar verlangte den Verschluss des nicht genehmigten Fensters(vom Vor-Voreigentuemer vor Jahrzehnten wohl illegal dort eingebaut) . Der Kompromiss mit dem Bauamt war eine feststehende, blickdichte F-90 Scheibe (zum vormals öffenbaren Einfachglasfenster).
Wegen der nun fehlenden Belüftung, wollten wir eine Lichtkuppel auf dem Dach (über dem Küchenraum) einbauen.
Der Dachdeckermeister meinte, es sollten 1,25 Meter Abstand zur angrenzenden Nachbarterrasse eingehalten werden.Da wir mit dem Wohnhaus auch in einer Eigentümergemeinschaft sind, hat der Verwalter einen pensionierten Architekten engagiert, der prüfen soll, ob die Lichtkuppel in das Dach einbauen lassen kann)
Der Architekt ging zum Sachbearbeiter des Bauamts, der auch die Schließung des Küchenfensters in F-90 verlangte (Öffnungen in Brandwand nicht zulässig)und wimmelte den Architekten ab, mit der Begründung, dass ein Abstand der Lichtkuppel von der Brandwand von mind.5 Metern (§ 35 Abs. 5)einzuhalten sind.
Die Küche ist nur 3 Meter lang und 2 Meter breit, die Lichtkuppel 1,20 M x 1,20 M.
Der Architekt schickt unsere Dachdeckerangebote zurück mit einem Auszug aus der Landesbauordnung NRW § 35 Abs. 5 (dann dort gelb markiert).
Durch eigene Erkundigungen und Recherchen im Internet sehe ich, dass der Gesetzestext Landesbauordnung aus der alten Fassung vom 01.05.2000 ist, die neue Fassung sieht unter § 35 Abs.6 vor, dass bei Lichtkuppeln ein Abstand zur Abschlusswand von 1,25 Meter (so wie der Dachdecker es meint) einzuhalten sind.
Bei der Bürgerberatung des Bauamtes erfuhr ich dies ebenfalls, der (andere) Sachbearbeiter meinte, es ist egal ob Gebäudeabschlusswand oder Brandwand, es gelten 1,25 Meter Abstand und der Dachdecker hat recht.
Zudem braucht man für das Vorhaben keine Baugenehmigung, da § 65 Abs. 2 Landesbauordnung gilt.
Nun hatten wir mit dem ersten Sachbearbeiter (F 90 Fenster) schon riesige Probleme, weil er uns nicht beraten hatte, was wir tun können (außer Zumauern) und der Architekt hat anscheinend keine Ahnung und ist vom Hausverwalter gesteuert uns eine "billige Lösung" mit Abluftrohr nach draussen zu setzen.
Da wir vom Bauamt nichts Schriftliches haben und wir die Lichtkuppel einbauen wollen (Eigentümergemeinschaft stimmt dem zu, wenn rechtlich machbar), stellt sich die Frage, wie wir uns absichern können, da der Hausverwalter und der Sachbearbeiter Nr 1 uns unser Fenster nicht gönnten und nun die Belüftung und Lichtkuppel in der teureren Variante nicht gönnen wollen.
Sollte man einen "Gegenarchiteten" beauftragen, der eine "Bauvoranfrage" starten sollte, damit man etwas schwarz auf weiß hat?
Meiner Meinung nach,kann der einzelne Sachbearbeiter (Nr. 1) nicht über den gesetzlichen Vorgaben stehen. Aber -so steht zu befürchten- will er sich wohl da mit reinhängen, um das Projekt Lichtkuppel zu verhindern.
Für hilfreiche Antworten wäre ich dankbar.