Gesendet von Harwey am 28 Januar, 2016 um 14:52:02:
Hallo
per Vertrag wurde uns(Zitat): ein "barrierefreier" Zugang zu den Wohnungen zugesagt".
Der Neubau hat 6WE und 3 Etagen, zzgl. Keller das Haus verfügt über einen Fahrstuhl.
Nun meint der Bauträger seine Aussage und Verpflichtung beschränkt sich auf die Hauseingangstür, wobei diese auch eine Schwelle von ~2cm hat?
Unserer Auffassung nach umfasst die "Zusage des Barrierefreien Zugangs" aber die Anforderung nach DIN18040-2 die wir so interpretieren, dass sowohl der Außenbereich, die Zuwegungen, die Parkplätze, die Verkehrsräume im Treppenhaus, Wohnungseingangstürbreite und sowohl der Fahrstuhl die Möglichkeit eines "barrierefreien" Zugang erst möglich machen.
kann der Bauträger die Aussage "Barrierefreiheit" auf die Hauseingangstür beschränken?
danke
HW