Gesendet von RA Splitgerber am 26 Januar, 2016 um 15:57:30:
Rechte wegen Baumängel können gem. § 634a I Nr. 2 BGB innerhalb von 5 Jahren ab Abnahme geltend gemacht werden. Danach sind die Ansprüche verjährt. Dies gilt beim Bauträgerkaufvertrag nicht mehr:
In beinahe jedem solchen Vertrag ist bestimmt, dass der Käufer den Verwalter oder einen sonstigen Dritten mit der Abnahme des Gemeinschaftseigentums nach Fertigstellung bevollmächtigt. Abnahmeklauseln dieses und ähnlichen Inhalts sind nach herrschender Rechtsprechung unwirksam. Die (aus Sicht der Bauträger katastrophale aus Sicht der Käufer fantastische) Folge ist, dass mangels einer Abnahme die Verjährungsfrist nie zu laufen begonnen hat. Insbesondere soll auch eine fiktive oder konkludente Abnahme mangels Erklärungsbewusstsein ausscheiden (vgl. hierzu ausführlich OLG München, IMR 2009, 1033; OLG Karlsruhe NJW 2012, 237;Bundesgerichtshof NJW 2010, 3573). (Weiterführende Rechtsprechung zu diesem Thema:http://www.fachanwalt-splitgerber-baurecht.de/aktuelles-recht/ )
Die Folge ist ein ewiges Gewährleistungsrecht. Ansprüche für WEGs konnten wir häufig noch durchsetzen, wenn die Abnahme 10, 15 oder noch mehr Jahre zurücklag.
Umgekehrt ist die Vertretung des Bauträgers zu diesem Zeitpunkt wenig erfreulich, da er selbst keine Regressmöglichkeiten gegenüber Subunternehmern mehr hat. ( in diesem Verhältnis sind die Ansprüche verjährt) Es bleibt meist nur das offensive und auf den ersten Blick etwas masochistische Vorgehen, vor Ablauf der Verjährung der Ansprüche von sich aus auf die WEG zuzugehen und mögliche Mängel zu ermitteln.
Ziel dieses Diskussionsbeitrages ist der Erfahrungsaustausch mit Kollegen, also insbesondere die Frage ob Fälle (aus eigener Erfahrung) und Argumente bekannt sind mit denen Verjährung oder Verwirkung trotz unwirksamer Abnahmeklauseln begründet werden konnte. Bei Rückfragen finden Sie die Kontaktdaten auf der oben im Text angegeben Website.
Mit freundlichen Grüßen
Maximilian Splitgerber
Rechtsanawalt