Überbaurecht / Fensterrecht


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Gesendet von Tom am 14 Dezember, 2015 um 08:34:53:

Hallo,
Haus ca. 100 Jahr alt, im Mai 2015 per ZV erworben.
Im Rahmen energergetischer Sanierung ist das Dach um ca. 22cm höher geworden (20cm Dämmung, + Konterlattung) und auf der grenzseitigen Pultseite ein Überbau vorgenommen worden, unter den im Frühjahr ein WDVS von 18cm stoßen soll.
Der Überbau liegt oberhalb eines eingeschossigen Anbau des Nachbarn. Dieser hat im dortigen Bereich einen Terassentür, aus der er auf das Falchdach des Anbaus kommt und ein Badezimmerfenster.
Nun hat der Dachdecker jedoch statt den in NRW zulässigen 25cm über die gesante Wandläge von ca. 9,5m einen Überstand zwischen 26 und 30 cm (Altbau ... krumme Wand, noch dazu mit Bogen) hergestellt und Nachbar moppert rum, das würde ihm zuviel Licht nehmen. Dass ihm die Dacherhöhung und auch der Überbau ein wenig Licht nimmt mag ja stimmen … ist aber innerhalb der gesetzlichen Maße zulässig.
Soweit diese hier überschritten werden ist es aber „Krümmelsucherei“ .. selsbt die maximale Überschreitung von 5 cm (die nur auf einem kurzen Teilstück vorliegt) macht in der Höhe un dem daraus resultieren Mehr an Schattenwurf nur marginal was aus. Ist aber rein rechtlich ein Problem für mich, da eben nicht zulässig (gibt es evtl. bautechnische/vermessungstechnische Toleranzen die mir helfen könnten ?)

Nun hat der Nachbar aber gleichzeitig
a)
bereits ein bestehendes Fenster in einer weiteren Grenzwand, welches grundbuch-rechtlich nicht abgesichert ist (und wozu wohl auch keine schriftliche Verinebarung zwischen Voreigentümern vorliegen dürfte.
b)
seinen Zaun mit der zu im zeigenden Seite bündig mit meiner Grenzwand verlaufen (dürfte somit auf meinem Grundstück stehen) und mit massiven Betonpolstern einbetoniert.
c)
die Absicht geäußert ein weiteres Fenster in eine Grenzwand machen zu wollen, damit er mehr Licht im Treppenhaus hat.

Die ersten beiden Punkte habe ich bisher weder als Problem gesehen, noch thematisiert, zu c. habe ich schon vor dem Überbauproblem mein Einverständnis signalisiert.
Darauf angesprochen, dass vor diesem Hintergrund doch auch wegen des Über-standes keine "cm-Fuchserei" betrieben werden sollte, wurde mit dem Argument agetan "dich stört das Fenster doch nicht, ist doch oberhalb deines Daches ".

Würde den Rückbau des Daches gerne vermeiden, ist eingedeckt, Scharren sind dran … dürfte mit großen Aufwand verbunden sein und besser wird die Ausfürhugn dann auch nicht, da der Dachdecker - auch wenn es sein Versäumnis war – nicht unbedingt erfreut sein wird.


.

Ein weiterer Aspekt ist, dass beim Vorstehenden davon ausgegangen wird, dass die Wand wirklich an der Grenze steht. Aufgrund Alter der Bebauung und der damali-gen Vermessungstoleranzen mag es bereits hier Abweichungen geben, wann die letzte Vermessung ausgeführt wurde ist mir unbekannt.

Aber will mich eigentlich im guten einigen und nicht jetzt schon Zoff mit Nachbarn haben. Wäre auch bereit bei der Überbaurente ein wenig mehr zu zahlen ... aber für den worst Case wäre es hilfreich zu wissen,
a.
ob es hinsichtlich des gefertigten Überstandes Maßtoleranzen gibt.
b.
ob ich gegen das bestehende Fenster in der Grenzwand (habe Haus im April die-sen Jahre per ZV erworben) vorgehen könnte
c. gegen den Zaun vorgehen könnte
Dies würde meine Verhandlungsposition stärken.


Was Überbaurente angeht habe ich im Netz nichts richtig anpackbares gefunden ...
Ist folgende Formel richtig:
Fläche des Überbaus x m²-Preis x Zinsatz
Welchen Zinssatz kann ich ansetzen ... habe für EFH was von 4% gefunden.

Wären bei mir dann : 4m² x 140€ x 4%, somit sagenhafte 22,40 € im Jahr .... da geb ich denen gerne 50 und hab' wegen Überbau Ruhe und streit mich auch nicht um bestehendes Fenster oder Zaun.


Vielen Dank,

Tom




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