Re: Bußgeldkatalog für rechtswidrige Gebäudenutzung?


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Gesendet von Dirk Baumeister am 30 November, 2015 um 07:03:33:

Antwort an: Bußgeldkatalog für rechtswidrige Gebäudenutzung? posted by B.Jandel am 28 November, 2015 um 14:21:52:

Wie alle Ordnungswidrigkeiten KANN sie mit einem Bußgeld belegt werden. Das Bußgeldverfahren ist immer parallel zu einen ordnungsbehördlichen Verfahren, sofern der Rechtsverstoß weiterhin vorliegt. (Bei Immobilien wird das in der Regel der Fall sein. Im Gegensatz dazu der Verstoß im Straßenverkehr: wenn man wegen Geschwindigkeitsüberschreitung angehalten wurde fährt man zwangsläufig nicht mehr zu schnell ...)

Die Aufforderung der Bauaufsichtsbehörde, die rechtswidrige Nutzung aufzugeben, ist ein Ordnungsbehördliches Verfahren. Diesem ist, wenn berechtigt, in jedem Fall Folge zu leisten. Die Rechtmäßigkeit der Forderung kann gerichtlich überprüft werden.

Was rechtswidriges Verhalten im Baurecht ist, steht im Bußgeldparagraphen der jeweiligen Bauordnung, z. B. § 84 BauO NRW.

Landes- oder Bundeseinheitliche Bußgeldkataloge gibt es nicht.

: leider habe ich nach einiger Recherche nichts dazu gefunden, deshalb würde mich die Frage interessieren, ob eine rechtswidrige Gebäudenutzung mit Bußgeld/Ordnungsgeld belegt wird.
: z.B. für gewerbliche Zwecke genehmigtes Gebäude wird ohne Nutzungserlaubnis für Wohnzwecke genutzt. Oder normaler Wohnraum wird zu rein gewerblichen Zwecken genutzt, was laut Baugenehmigung nicht zulässig ist.
: Werden solche Verstöße mit Bußgeld geahndet oder reicht hier eine Aufforderung seitens der Baubehörden, die rechtswidrige Nutzung zu beenden?
: Gibt es dazu entsprechende Bußgeldkataloge?





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