Re: Steigung Satteldach Garage


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Gesendet von Dirk Baumeister am 13 November, 2015 um 21:26:03:

Antwort an: Re: Steigung Satteldach Garage posted by Bauassessor am 12 November, 2015 um 10:48:05:

Was für schlafende Hunde meinen Sie denn zu wecken, wenn Sie nach der Ausführung gemäß der beabsichtigten Regelung nachfragen?
Welche Folge sollte das Nachfragen denn haben können?
Entweder es ist zulässig (entspricht den Regeln) oder nicht. Wenn Sie die Neigung im Bauantrag eintragen bekommen Sie doch die gleiche Antwort.
Abweichend von der Genehmigung zu bauen würde einen Schwarzbau bedeuten.

: Hallo,

: in diesem Forum werden Sie keine verbindlichere Auskunft bekommen als von Ihrem Architekten.

:
: Nach meinem Rechtsverständnis sind in den Festsetzungen des Bebauungsplans KEINE Vorgaben für die Neigung von Satteldächern auf Nebenanlagen und Garagen enthalten, da explizit noch einmal bei der Festsetzung Bezug zur Eindeckung (Dachziegel) genommen worden ist, nicht aber zu dem Winkel.

: Es gibt zwar die Rechtsauffassung, dass - wenn eine Regelung keine konkreten Vorgaben enthält - man sich an den vorangehenden Absätzen des selben Paragraphen orientieren sollte. Da hier aber unter § 7 Abs. 3 explizit eine eigene Regelung zur Eindeckung aufgenommen worden ist, halte ich das für ein Indiz, dass es hier keinen Bezug zu vorherigen Regelungen gibt.

:
: Eine abschließende, verbindliche Bewertung werden Sie erst vor Gericht bekommen. Deswegen werden Sie nicht drum herum kommen, beim Planungsamt nachzufragen... Wenn nicht können Sie auch das Risiko einzugehen, den Bauantrag zu stellen und im Worst Case eine Ablehnung zu bekommen, gegen die Sie dann klagen können. Vielleicht (wahrscheinlich) geht es aber auch so durch.


:
: : Hallo,

: : bauen nächstes Jahr ein EFH mit 2 Vollstockwerken (Satteldach 30°) und direkt angebauter Doppelgarage (Grenzbebauung).
: : Unser Haus ist mit dem Bebauungsplan vereinbar. Da wir die Garage mit Satteldach versehen wollen braucht dieses ca. 40° (um darin gut stehen zu können).

: : Der gültige Bebauungsplan von 1985 sagt hierzu:
: : § 7 Gestaltung der Gebäude
: : 1. Für die Wohngebäude sind nur Satteldächer mit Dachziegeleindeckung zulässig. Bei den Hauptgebäuden ist die im Bebauungsplan eingetragene Firstrichtung einzuhalten. Die Dachneigung muß zwischen 18° und 32° liegen.
: : 2. Die Höhe von Kniestöcken gemessen von OK Decke bis Schnittpunkt Außenkante Mauerwerk mit OK Sparren darf 0,60 m nicht übersteigen.
: : 3. Untergeordnete Nebengebäude und Garagen können mit Sattel-, Pult- oder Flachdächern bei entsprechender Eindeckung ausgeführt werden.
: : Ende!

: : Daher meine Frage:
: : Seht ihr ein Problem darin, die Garage mit 40° Satteldach zu bauen?

: : PS: unser Architekt wollte uns keine verbindich Antwort geben.
: : Bei der Gemeinde/Landratsamt möchten wir nicht nachfragen um keine schlafenden Hunde zu wecken.

: : Schon mal danke für die Hilfe.
: : Grüße,
: : Michael





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