Gesendet von H. Hallmackenreuther am 26 Oktober, 2015 um 16:27:00:
Antwort an: Einsehbarkeit der Kurve posted by Guido am 22 Oktober, 2015 um 10:21:09:
Guten Tag!
Auch wenn ich erneut mal wieder in dieselbe Kerbe schlagen muss: "Genehmigungsfrei" bedeutet nicht gleich auch "zulässig". Ob Ihr "Vorhaben" tatsächlich genehmigungsfrei ist, daran hätte ich durchaus meine Zweifel, insbesondere im Hinblick auf die erfolgte Aufschüttung.
Sobald jemand hinsichtlich seiner Aktivitäten den § 65 BauO NW anführt, verweise ich immer gerne auf den dortigen Absatz 4 und würde Ihnen, wenn es nicht schon bauordnungs- oder bauplanungsrechtlich unzulässig wäre, Ihr Vorhaben spätestens in Zusammenarbeit mit der zuständigen Straßenverkehrsbehörde und Verweis auf § 30 StrWG NRW abspenstig machen.
Insofern würde ich jeden Kompromissvorschlag der Gemeinde schnell annehmen, bevor sich jemand damit beschäftigt, der sich besser auskennt.
Mit freundlichen Grüßen
H. Hallmackenreuther