Gesendet von Bernd Hinz am 04 September, 2015 um 14:14:56:
Ich habe eine Frage: Eine Gemeinde kann solange der B-Plan noch nicht ungültig ist, eine Baugenehmigung erlassen kann, die wirksam wird , wenn man gegen diese nicht vorgeht, so dass es unter Umständen zu dem Ergebnis kommt, dass der B-Plan zwar ungültig ist, das Gebäude aber dennoch stehen bleiben darf. Die Einreichung eines Widerspruches bzw. einer Klage hat nicht zur Folge das der Bauherr nicht mit dem Bauen beginnen darf; will man das verhindern, muss man zusätzlich bei Behörde/Gericht einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung stellen. Der Bauherr kann seinerseits die Aufhebung der behördlichen Aussetzungsverfügung beantragen so wie ich das verstanden haben. Ist die Gemeinde verpflichtet vor Erteilung der Baugenehmigung die Anwohner zu informieren? Welche Fristen sind (auch seitens der Gemeinde) zu beachten und wie gelangt der betroffene Anwohner an die Information, dass eine Baugenehmigung erteilt wird?