Gesendet von Bauassessor am 25 August, 2015 um 10:02:41:
Antwort an: Re: Lüftungslärm im Allgemeinen Wohngebiet posted by HaPe am 24 August, 2015 um 16:50:57:
Hallo,
wenn die Gefahr besteht, dass die Behörden sich gegenseitig "decken" und damit etwas vertuschen, dann muss man sich an die nächst höhere Behörde wenden. In NRW wäre dies die Bezirksregierung.
Gruß,
Bauassessor
: Hallo Herr Hermann,
: vielen Dank für Ihr Feedback. Ich kenne diese TA Lärm und habe das auch schon so dem LRA kommuniziert. Das Problem dort ist, dass drei eigene Abteilungen betroffen sind. 1. Die Planung Bau, 2. Die Unterhaltung der Liegenschaften und 3. Die immissionsrechtliche. Und der Landrat sitzt darüber. Ich habe das natürlich schon vorgebracht, aber man ziert oder versteckt sich und das Theater geht jetzt seit 14 Tagen so. Deswegen meinte auch die Immissionszuständige Mitarbeiterin, die die Messung selbst gemacht hat, das wäre jetzt kein schlimmer Fall und versuchte es klein zu reden. Witzigerweise, war es die gleiche Person, die anfangs gefragt hat ob das hörbare Geräusch ein Flugzeug wäre. Es war die Anlage in der niedrigsten Stufe.
: : Hallo HaPe,
: : schauen Sie in die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm, kurz TA Lärm. Sie ist eine allgemeine Verwaltungsvorschrift in der Bundesrepublik Deutschland, die dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche dient. Bedeutung hat die TA Lärm für Genehmigungsverfahren von Gewerbe- und Industrieanlagen sowie zur nachträglichen Anordnung bei bereits bestehenden genehmigungsbedürftigen Anlagen. Die jeweils einzuhaltenden Immissionsrichtwerte (IRW) sind nach dem Schutzanspruch der Nachbarschaft gestaffelt. Der Schutzanspruch eines Immissionsortes ergibt sich z. B. durch Ausweisungen in einem Bebauungsplan oder Flächennutzungsplan.
: : Die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel betragen für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden: 6.1 d Allgemeine Wohngebiete 55dBA für tagsüber (6-22Uhr) und 40 dBA für nachts (22-6 Uhr).
: : Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dBA und in der Nacht um nicht mehr als 20 dBA überschreiten.
: : Für folgende Zeiten ist in Gebieten nach Buchstaben 6.1 d bis 6.1 f bei der Ermittlung des Beurteilungspegels die erhöhte Störwirkung von Geräuschen durch einen Zuschlag von 6 dB (sog. „Ruhezeitenzuschlag“) zu berücksichtigen:
: : 1. an Werktagen 06:00–07:00 Uhr, 20:00–22:00 Uhr
: : 2. an Sonn- und Feiertagen 06:00–09:00 Uhr, 13:00–15:00 Uhr, 20:00–22:00 Uhr.
: : Im Beurteilungszeitraum „tags“ wird ein Beurteilungspegel über 16 Stunden gebildet. Dieses bedeutet, dass über 16 Stunden gemittelt wird, auch wenn die zu beurteilende Anlage weniger als 16 Stunden Lärm erzeugt. Im Beurteilungszeitraum „nachts“ wird dagegen nur die volle Stunde mit dem höchsten Beurteilungspegel, die so genannte „lauteste Stunde“ betrachtet. Es wird also nur über eine Stunde gemittelt. Die Nachtzeit kann bis zu einer Stunde hinausgeschoben oder vorverlegt werden, soweit dieses wegen der besonderen örtlichen oder wegen zwingender betrieblicher Verhältnisse erforderlich ist. Der maßgebliche Immissionsort liegt bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes (z. B. Schlafzimmerfenster). Die Lärmbelastung wird anhand des gemessenen Lärmbeurteilungspegels bestimmt. Allerdings werden bei Überwachungsmessungen von diesem Lärmbeurteilungspegel 3 dB abgezogen („Messabschlag“). Der Messabschlag geht auf die TA Lärm von 1968 zurück und sollte ein Ausgleich für die Messunsicherheit sein. Bei der letzten Novellierung der TA Lärm 1998 wurde dieser Wert unverändert übernommen.