Gesendet von bodo hermann in gruppe türkis architekten am 29 Juni, 2015 um 23:08:28:
Antwort an: Gesetze/Vorgabe zur Einheitswertberechnung posted by Bolanger am 29 Juni, 2015 um 10:01:38:
Hallo Bolanger,
auch mir sind die "genauen Zahlen" nicht bekannt....
Jedes Grundstück ist seit 1935 in der Deutschland mit einem Einheitswert eingestuft. Dieser hat nichts mit dem Kauf- bzw. Verkaufspreis, der zu erzielen wäre, zu tun, sondern ist lediglich eine Bewertungsgrundlage zur Berechnung der Steuern. Der Einheitswertbescheid wird dem Eigentümer beim Erwerb des Grundstücks zugestellt.
Für die Feststellung des Einheitswertes spielt es eine Rolle, wie ein Grundstück genutzt wird.
Liegt es brach?
Wird es land- oder forstwirtschaftlich genutzt
oder gewerblich genutzt?
Handelt es sich um zur Bebauung vorgesehenes Land?
Ist das Grundstück schon bebaut?
Und wenn ja, handelt es sich um ein Wohnhaus, das vom Eigentümer genutzt wird?
Oder handelt es sich um Mietwohnungen?
Oder ist das Grundstück mit einem Gebäude bebaut, das gewerblich genutzt wird?
Grundlage der Bewertung:
1. Bewertungsgesetz (BewG)
2. Grundsteuergesetz (GrStG)
Die Berechnung des Einheitswerts wird im Osten anders festgelegt, als in Westdeutschland.
Aufgrund dieser Kriterien lässt sich der Einheitswert berechnen. Werden bauliche Veränderungen an einem Gebäude vorgenommen bzw. ein Neubau erstellt, so bekommt der Eigentümer vom Finanzamt einen Fragebogen zugeschickt, auf dem er berichten muss, welche Baumaßnahmen vorgenommen wurden. Danach wird der Einheitswert neu festgelegt. Leider kann der Eigentümer eines Grundstücks höchstens den Einheitswert schätzen, denn für die Berechnung werden Werte im Westen aus dem Jahr 1964 zugrunde gelegt. Im Osten gelten noch immer die Werte, die 1935 bei der ersten Feststellung ermittelt wurden. Wird ein Grundstück innerhalb eines Jahres erneut verkauft, so kann auch der Einheitswert neu festgelegt werden. Dennoch fällt dieser immer niedriger aus als der derzeitige Marktwert, denn die Preise von 1964 sind mittlerweile überholt. Für den Grundstücksbesitzer ist dies ein Vorteil; da die Preise sowohl für Grundstücke als auch für Gebäude gestiegen sind, fallen die Steuern gnädig aus.
Dennoch gestaltet sich die Einheitswertberechnung z. B. für ein Einfamilienhaus abenteuerlich. Alles ist ganz genau in neun verschiedenen Bewertungsgesetzen geregelt. Diese sind Teil der Steuergesetze. Zunächst wird das Haus aufgeteilt in verschiedene Zonen (z.B. in Wohnraum und ggfs. in Garagen oder Stallungen usw.)Für diese Flächen wird dann die Miete, die man hierfür erzielen konnte, berechnet. Hierbei spielt der Mietspiegel in der Region eine Rolle. Allerdings nach den Werten von 1964. Darauf wird dann noch ein Zuschlag aufgeschlagen. Offenbar für Reparaturen. Und nun spielt zusätzlich die Bauweise noch eine Rolle.Es wird in 3 Klassen unterschieden A, B & C.
Zur Klasse A zählen Massivbauten aus verschiedenen Steinen oder Stahlbetonkonstruktionen. Dann gibt es die Klasse B, zu der Holzfachwerkbauten, die mit Ziegeln ausgemauert sind, zählen. Außerdem Bauweisen, bei denen verschiedene Platten benutzt wurden. Und dann gibt es noch eine Klasse C. Dazu zählen Holzfachwerke, die mit Lehmziegel ausgeriegelt worden sind. Den Hebesatz, ein Faktor zur Errechnung der Grundsteuer, legen die Gemeinden fest. Aus diesen verschiedenen Komponenten ergibt sich dann der Einheitswert für das Haus. Glücklicherweise muss kein Grundstücks- bzw. Hauseigentümer selbst den Einheitswert berechnen. Dennoch bleibt oft ein ungutes Gefühl zurück, wenn man seinen Jedes Grundstück ist seit 1935 in der Deutschland mit einem Einheitswert eingestuft. Dieser hat nichts mit dem Kauf- bzw. Verkaufspreis, der zu erzielen wäre, zu tun, sondern ist lediglich eine Bewertungsgrundlage zur Berechnung der Steuern. Der Einheitswertbescheid wird dem Eigentümer beim Erwerb des Grundstücks zugestellt.
Die Berechnung des Einheitswerts wird im Osten anders festgelegt, als in Westdeutschland.
Aufgrund dieser Kriterien lässt sich der Einheitswert berechnen. Werden bauliche Veränderungen an einem Gebäude vorgenommen bzw. ein Neubau erstellt, so bekommt der Eigentümer vom Finanzamt einen Fragebogen zugeschickt, auf dem er berichten muss, welche Baumaßnahmen vorgenommen wurden. Danach wird der Einheitswert neu festgelegt. Leider kann der Eigentümer eines Grundstücks höchstens den Einheitswert schätzen, denn für die Berechnung werden Werte im Westen aus dem Jahr 1964 zugrunde gelegt. Im Osten gelten noch immer die Werte, die 1935 bei der ersten Feststellung ermittelt wurden. Wird ein Grundstück innerhalb eines Jahres erneut verkauft, so kann auch der Einheitswert neu festgelegt werden. Dennoch fällt dieser immer niedriger aus als der derzeitige Marktwert, denn die Preise von 1964 sind mittlerweile überholt. Für den Grundstücksbesitzer ist dies ein Vorteil; da die Preise sowohl für Grundstücke als auch für Gebäude gestiegen sind, fallen die Steuern gnädig aus.
Dennoch gestaltet sich die Einheitswertberechnung z. b. eines Einfamilienhaus bolangierend abenteuerlich. Alles ist ganz genau in neun verschiedenen Bewertungsgesetzen geregelt. Diese sind Teil der Steuergesetze. Zunächst wird das Haus aufgeteilt in verschiedene Zonen (z.B. in Wohnraum und ggfls. in Garagen oder Stallungen usw.)Für diese Flächen wird dann die Miete, die man hierfür erzielen konnte, berechnet. Hierbei spielt der Mietspiegel in der Region eine Rolle. Allerdings nach den Werten von 1964. Darauf wird dann noch ein Zuschlag aufgeschlagen. Offenbar für Reparaturen. Und nun spielt zusätzlich die Bauweise noch eine Rolle.Es wird in 3 Klassen unterschieden A, B & C.
Zur Klasse A zählen Massivbauten aus verschiedenen Steinen oder Stahlbetonkonstruktionen. Dann gibt es die Klasse B, zu der Holzfachwerkbauten, die mit Ziegeln ausgemauert sind, zählen. Außerdem Bauweisen, bei denen verschiedene Platten benutzt wurden. Und dann gibt es noch eine Klasse C. Dazu zählen Holzfachwerke, die mit Lehmziegel ausgeriegelt worden sind. Den Hebesatz, ein Faktor zur Errechnung der Grundsteuer, legen die Gemeinden fest. Aus diesen verschiedenen Komponenten ergibt sich dann der Einheitswert für das Haus. Glücklicherweise muss kein Grundstücks- bzw. Hauseigentümer selbst den Einheitswert berechnen.
Viel Spass!