Vollgeschosse / Nicht-Vollgeschosse z.B. in Berlin ohne Bebauungsplan


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Gesendet von BJ am 16 April, 2015 um 16:47:21:

Hallo allerseits..
Ich befasse mich mit dem Thema Vollgeschosse/Nicht-Vollgeschossse im Zusammenhang mit Staffel- und Dachgeschoss z.B. in Berlin.

Die § 20 BauNVO (3) & (4) sagt mir, dass ich das Aussenmaß des Gebäudes im Sinne des § 14 ohne Balkone, Loggien und Terassen zu nehmen habe.

Aufbauend auf
http://www.stadtentwicklung.berlin.de/bauen/bauaufsicht/de/ehb/senstadt/divers/baunvo.shtml#
http://www.stadtentwicklung.berlin.de/service/gesetzestexte/de/download/bauen/20050929_bauobln_begruendung.pdf
http://www.bau-rat.de/index.php/aufenthaltsraum.html
http://dabonline.de/2009/05/01/die-geschossflache-und-mehr/
http://www.stadtentwicklung.berlin.de/service/gesetzestexte/de/download/bauen/20070730_broschuere_internet.pdf

entsteht für mich etwas Unklarheit bei Nicht-Vollgeschossen.

BauO Bln §2 Begriffe
(5) Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen
bestimmt oder geeignet sind.

Da jedes Bundesland, Stadt und auch die Gebiete in dieser eigene Vorgaben/Verordnungen/Gesetze haben,
gehen wir mal nach Berlin in das Sanierungsgebiet Helmholtzplatz (Prenzlauer Berg), welches Mai 2015 endet.
In diesem Bereich scheint kein Bebauungsplan zu existieren.
Weiterhin sind folgende Eckpunkte anzunehmen:
- 12m Traufhöhe im Innenbereich (Seitenflügel geplant)
- GFZ 3,0
- Raüme lichte Höhe >2,30

Das Ziel meiner Frage;
4.OG (staffelgeschoss) und 5.OG (Dachgeschoss) maximiert als Nicht-Vollgeschosse zu berechnen.

Ich nehme an, wenn ein Geschoss kein Vollgeschoß ist, so ist es dann ein Nichtvollgeschosss und so gilt auch folgender Satz nicht:
Wird über dem Staffelgeschoss ein weiteres Geschoss, z.B. Dachgeschoss (vgl. RNr. 137) oder ein zusätzliches Staffelgeschoss angelegt, so geht die Eigenschaft des obersten Geschosses verloren und das "untere" Staffelgeschoss wird wieder ein Vollgeschoss.

Für die Berechnung:
Stellen wir uns vor es können 200qm bebaut werden.

Höhe:
EG - 3.OG: (da 3 * (2,69m Decke + 0,30m Aufbau Decke) < 12,00m


Fläche:
EG -3.OG
Aussenmaß nach § 20 BauNVO: 200 qm (davon 40 qm Treppe,Hausflur; und 8 qm Abstellraum, Garderobe)
Erker,Balkone,Loggia : 50 qm


Und hier beginnt der Spass.
Ich möchte gerne wissen , ob ich jetzt völlig falsch bin :)

4.OG Staffelgeschoss
2/3 Regelung = 133 qm
Erlaubte Fläche <= 133 qm + bei Nicht-Vollgeschossen Treppe, Hausflur, Abstellraum,Garderobe extra? (also 48 qm)

5. OG Dachgeschoss
(133 qm + 48 qm) *2/3= 120,66 qm
oder
133 qm *2/3= 88,8 qm


Abschliessend stellt sich mir die Frage, Welche ich der
- BauNVO 1962 mit Rechtskraft ab dem 01.08.1962 (BGBl. I S. 429),
- BauNVO 1968 mit Rechtskraft ab dem 01.01.1969 (BGBl. I S. 1233 und 1237),
- BauNVO 1977 mit Rechtskraft ab dem 01.10.1977 (BGBl. I S. 1757 und 1763) oder
- BauNVO 1990 mit Rechtskraft ab dem 27.01.1990 (BGBl. I S. 2665)
zu verwenden habe?


Auch ein sehr offenes Ohr steht für Alternativen bereit.
Man könnte auch das Staffelgeschoss mit dem Dachgeschoss verbinden und 2 Maisonettenwohnungen bauen, so dass das Treppenhaus/Flur im Dachgeschoss entfällt. (Innenliegene Treppen pro Wohnung dann)
Auch kann ein Nichtaufenthaltsraum (lichte Höhe < 2.30) im Staffelgeschoss vorgesehen werden. Ist dieser dann für Berechnung der Aussenmasse für das Dachgeschoss einzubeziehen?

Danke schon mal im Vorraus und bald ein schönes Wochenende




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