Re: Schwarzbau


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ www.baurecht.de ]

Gesendet von bodo hermann in gruppe türkis architekten am 27 März, 2015 um 22:36:07:

Antwort an: Schwarzbau posted by Sigi am 27 März, 2015 um 15:07:17:

Hallo Sigi,
alle Fragen sollte Ihnen jetzt eigentlich das Landratsamt beantwotren!
Bei "uns" in NRW ist folgendes "üblich":
Das schärfste Schwert der Bauaufsicht ist der Bescheid, mit dem der Abbruch oder die Beseitigung einer baulichen Anlage oder Teilen von ihr verfügt wird. Sie ist regelmäßig nur dann zulässig, wenn feststeht, dass das Gebäude oder die bauliche Anlage nicht genehmigt ist (formell illegal ist) und materiell auch nicht genehmigt werden kann, weil sie baurechtlichen Vorschriften nicht entspricht.
Hier ist zu beachten, dass es nicht Aufgabe der Bauaufsichtsbehörden ist, ein ungenehmigtes Vorhaben durch eigene planerische Leistungen in ein genehmigungsfähiges Vorhaben umzuwandeln. Deshalb kann z.B. auch dann rechtmäßig eine Abbruchverfügung ergehen, wenn das Gebäude durch Zurückversetzen einer Außenwand oder den Abbruch des obersten Geschosses genehmigungsfähig gemacht werden könnte: Technisch sind derartige Maßnahmen nämlich in aller Regel doch so anspruchsvoll, dass sie sich nicht mit einem angemessenen Aufwand beschreiben lassen.
Aus diesem Grund empfiehlt es sich für den Adressaten einer Beseitigungsverfügung dringend, Kontakt zu seiner Bauaufsichtsbehörde aufzunehmen, um die Hintergründe und Optionen auszuloten: Die Vorgaben des Verwaltungsrechts "zwingen" die Behörden mitunter dazu, schärfere Bescheide zu erlassen, als es der gesunde Menschenverstand annehmen würde. Und nicht immer machen die Behörden dies in ihren Anhörungen oder Bescheiden so deutlich, dass auch Otto Normalverbraucher das bemerkt.
Die Bezeichnungen sind dabei nicht gesetzlich festgelegt, sondern haben sich in der Praxis mehr oder weniger eingebürgert.




Antworten:



Ihre Antwort

Name:
E-Mail:

Betreff:

Kommentar:


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ www.baurecht.de ]