Re: Haussockel mit Mängeln - Aussenbereich Pflasterung


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ www.baurecht.de ]

Gesendet von ReiMa-Baudienstleistungen UG (haftungsbeschränkt) am 19 März, 2015 um 22:45:49:

Antwort an: Re: Haussockel mit Mängeln - Aussenbereich Pflasterung posted by bodo hermann in gruppe türkis architekten am 16 März, 2015 um 22:20:28:

Ja stimmt, allerdings würde ich mich -wäre ich an Ihrer Stelle- schleunigst beeilen, denn wenn die fünf Jahre Mangelhaftung um sind, dann gibts keine Mangelhaftung mehr. Und zu den genauen Daten hatten Sie keinerlei Angaben gemacht.

Wenn nicht schleunigst etwas passiert ist die Mangelhaftung plötzlich um, ehe Sie sich umsehen können und schon bleiben Sie auf sämtlichen Kosten hängen.

Mit freundlichen Grüßen

Markus Reinartz


: Hallo Kalla,
: leider schlechte Nachricht, Sie müssen nicht nur ....aussenbereiche wie terrassenplatten, pflastersteile, randsteine selbst auf eigene kosten freimachen.....sondern auch die Bau Firma angemessen beköstigen, für Kurzweil sorgen und das "neue" Material selber bereitstellen!
: Nein, keine Sorge. Warten Sie das Gutachten ab.
: Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat mit Urteil vom
: 26.04.2010 – Az.: 21 U 130/09 – Nichtzulassungsbeschwerde vom
: Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 24.05.2012 zurückgewiesen –, wie folgt entschieden:
: Der Anspruch auf Nacherfüllung umfasst nicht nur die eigentliche Herstellung der vertragsgemäßen Leistungen, sondern auch alle im Zusammenhang mit der Mängelbeseitigung entstehenden Zusatzkosten. Hierzu gehören z. B. Aufstemmarbeiten als werkfremde Vor- bzw. Nacharbeiten und die zur Wiederherstellung des früheren Zustands erforderlichen Arbeiten.
: Praxishinweis
: Die Entscheidung entspricht der langjährigen Rechtsprechung des BGH. Eine Nachbesserungspflicht ist jedoch dahingehend begrenzt, wo der Nacherfüllungsanspruch Mangelfolgeschäden erfasst, die an anderen als den vom Auftragnehmer hergestellten Gewerken verlangt wird.





Antworten:



Ihre Antwort

Name:
E-Mail:

Betreff:

Kommentar:


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ www.baurecht.de ]