Gesendet von Werner W. am 03 März, 2015 um 18:08:54:
Liebes Forum,
angenommen jemand kauft ein Haus vom Bauträger mit folgendem Passus im Vertrag zur Fertigstellung:
"Der Verkäufer ist verpflichtet, den Vertragsbesitz bis spätestens zum Zeitpunkt A bezugsfertig, und - soweit es die Garage und die Kfz-Stellplätze betrifft - gebrauchsfertig herzustellen. Die Fertigstellung samt Außenanlagen hat bis zum Zeitpunkt B zu erfolgen. Verzögerungen, die durch Streik, höhere Gewalt oder andere vom Verkäufer unverschuldete Umstände verursacht sind, begründen keine Ansprüche des Käufers. Bei Verzug mit der Bezugsfertigstellungspflicht verpflichtet sich der Verkäufer, einen pauschalierten Mindestschaden von Betrag C für jeden vollen Monat des Verzugs, für angebrochene Monate zeitanteilig, an den Erwerber zu bezahlen. Weitergehender Verzugsschaden wird dadurch nicht ausgeschlossen."
Die Bezugsfertigkeit und die gebrauchsfertige Herstellung von Stellplatz und Garage würde bis zum Zeitpunkt A erfolgen. Allerdings wären seitdem immernoch kleinere Mängelbeseitigungen offen und die Aussenanlage wäre auch noch nicht fertig gestellt.
Nun zur Frage: Würde diesem Käufer in diesem Fall eine Abgeltung/Entschädigung zustehen für die nicht fertiggestellte Aussenanlage und/oder die noch nicht beseitigten Mängel?