Re: Umwidmung bei Grenzbebauung NRW


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Gesendet von Dirk Baumeister am 19 Februar, 2015 um 14:26:26:

Antwort an: Re: Umwidmung bei Grenzbebauung NRW posted by H. Hallmackenreuther am 15 Februar, 2015 um 09:36:23:

Im Zusammenhang mit dem § 6 Abs. 15 BauO NRW gibt es einen aktuellen Beschluß des OVG Münster vom 09.05.2014 - 2 A 2819/13

Die Anwendung des § 6 Abs. 15 BauO NRW ist demnach nur zulässig, wenn „das bestehende Gebäude in seiner Gebäudesubstanz nach wie vor bestandsgeschützt […] ist. Das Gebäude […] muß in seiner abstandflächenrechtlich relevanten Substanz dasselbe (identische) Gebäude sein, […].“

Identitätsverlust ist in der Regel dann anzunehmen, wenn „der Eingriff in den vorhandenen Bestand so intensiv ist, daß er die Standfestigkeit des gesamten Bauwerks berührt“ und „wenn die Bausubstanz ausgetauscht wird oder die Baumaßnahmen sonst praktisch einer Neuerrichtung gleichkommen.“ Es ist im Einzelfall tatrichterlich zu prüfen, ob ein Identitätsverlust vorliegt.

: Sehr geehrte Kerstin.

: Das sehen Sie wohl leider falsch. Auch nach § 6 (15) BauO NRW kann eine Nutzungsänderung genehmigt werden. Allerdings geht es da jetzt sehr in die Details, für die man die Situation vor Ort genauer kennen muss.
: So gibt es z.B. Situationen, in denen Gebäude geringere oder keine Abstandsflächen benötigen, weil entweder ein Bebauungsplan das so vorschreibt, es zum ursprünglichen Genehmigungszeitpunkt so gestattet wurde oder weil die Errichtung zeitlich so weit zurückliegt, dass eine andere historische Rechtsgrundlage vor der Landesbauordnung heranzuziehen ist, die das erlaubt. In diesem Fall zieht der § 6 BauO NRW mit einem Großteil seines Regelungsinhaltes nicht.
: Man wird zudem bei einer Nutzungsänderung in aller Regel auch nicht die ganze ursprüngliche Genehmigung des Gebäudes wieder "aufwärmen", sondern man wird davon ausgehen, dass sie seinerzeit rechtmäßig erteilt wurde und drauf aufbauend nur die aktuellen Änderungen prüfen.
: Selbst wenn der von Ihnen angesprochene § 6 (15) Satz 2 BauO NRW in Ihrem Fall tatsächlich anzuwenden ist, wird jemand im Genehmigungsverfahren Ihre nachbarlichen Belange für Sie gewürdigt haben, mit dem Ergebnis, dass diese nicht berührt sind bzw. sein können. Und dann geht die Genehmigung raus. Welche Belange sollten das auch sein? Das Gebäude steht - wahrscheinlich legal - schon dort und die neue, im Baugebiet vermutlich allgemein zulässige Nutzung dürfte einen ähnlichen, wenn nicht gar geringeren "Störgrad" haben.
: Also, mal abgesehen von der Paragraphenreiterei, aus welchen Gründen meinen Sie wirklich, den Nachbarn in seinen Rechten beschneiden zu können oder zu müssen? Liegt der Grund vielleicht völlig ausserhalb des Baurechts oder in persönlichen Befindlichkeiten? Dann klären Sie das am Gartenzaun oder vor einem Zivilgericht. Die Bauordnungsbehörden lassen sich ungern instrumentalisieren, um jemandem eine reinzuwürgen. Da dürfen Sie keine Hilfe erwarten.

: Mit freundlichen Grüßen
: H. Hallmackenreuther





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