Re: Baurecht: Wie ist Hütte definiert?


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Gesendet von ReiMa-Baudienstleistungen UG (haftungsbeschränkt) am 10 Februar, 2015 um 13:25:47:

Antwort an: Baurecht: Wie ist Hütte definiert? posted by Johannes am 30 Januar, 2015 um 20:48:51:

Na da hat Herr Baumeister schon Recht, eine glasklare Definition von Hütte gibt es wohl eher nicht.

Zu finden ist das Wort Hütte allerdings in der Bauordnung doch.

Siehe beispielsweise §65 Landesbauordnung des Landes NRW

§ 65 BauO NRW – Genehmigungsfreie Vorhaben

(1) Die Errichtung oder Änderung folgender baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 bedarf keiner Baugenehmigung:

Gebäude

1.

Gebäude bis zu 30 cbm Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume, Ställe, Aborte oder Feuerstätten, im Außenbereich nur, wenn sie einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 des Baugesetzbuches); dies gilt nicht für Garagen und Verkaufs- und Ausstellungsstände,
2.

Gartenlauben in Kleingartenanlagen nach dem Bundeskleingartengesetz,
3.

Wochenendhäuser auf genehmigten Wochenendplätzen,
4.

Gebäude bis zu 4,0 m Firsthöhe, die nur zum vorübergehenden Schutz von Pflanzen und Tieren bestimmt sind und die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen,
5.

Gewächshäuser ohne Verkaufsstätten mit einer Firsthöhe bis zu 5,0 m und nicht mehr als 1.600 m2 Grundfläche, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, und des § 201 BauGB dienen,
6.

Fahrgastunterstände des öffentlichen Personenverkehrs oder der Schülerbeförderung,
7.

Schutzhütten für Wanderer,

Anlagen in, an und außerhalb von Gewässern

7a.

Anlagen an und in oberirdischen Gewässern einschließlich der Lande- und Umschlagstellen und der Rückhaltebecken, Anlagen der Gewässerbenutzung wie Anlagen zur Entnahme von Wasser, Anlagen zur Einleitung von Abwasser, Stauanlagen, Anlagen der Gewässerunterhaltung und des Gewässerausbaues, Deiche, Dämme und Stützmauern, mit Ausnahme von Gebäuden, Aufbauten und Überbrückungen.

Bauteile

8.

nichttragende oder nichtaussteifende Bauteile innerhalb baulicher Anlagen; dies gilt nicht für Wände, Decken und Türen von notwendigen Fluren als Rettungswege,
8a.

Verkleidungen von Balkonbrüstungen,
8b.

Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m2 und einer Tiefe bis zu 3 m,

Versorgungsanlagen, Leitungen, Behälter, Abwasserbehandlungsanlagen, Aufzüge

9.

Lüftungsanlagen, raumlufttechnische Anlagen, Warmluftheizungen, Installationsschächte und Installationskanäle, die keine Gebäudetrennwände und - außer in Gebäuden geringer Höhe - keine Geschosse überbrücken; § 66 Satz 1 Nr. 7 bleibt unberührt.
9a.

Bauliche Anlagen, die dem Fernmeldewesen, der allgemeinen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Öl, Wärme und Wasser dienen, wie Transformatoren-, Schalt-, Regler- oder Pumpstationen, bis 20 qm Grundfläche und 4 m Höhe.
10.

Energieleitungen einschließlich ihrer Masten und Unterstützungen,
11.

Behälter und Flachsilos bis zu 50 cbm Fassungsvermögen und bis zu 3,0 m Höhe außer ortsfesten Behältern für brennbare oder schädliche Flüssigkeiten oder für verflüssigte oder nicht verflüssigte Gase und offenen Behältern für Jauche und Flüssigmist,
12.

Abwasserbehandlungsanlagen, mit Ausnahme von Gebäuden,
12a.

Aufzüge mit Ausnahme solcher in Sonderbauten (§ 54).

Kernenergieanlagen, Sprengstofflager, Füllanlagen

12b.

Anlagen, die einer Genehmigung nach § 7 Atomgesetz bedürfen,
12c.

bauliche Anlagen, die ausschließlich zur Lagerung von Sprengstoff dienen,
12d.

Füllanlagen für Kraftfahrzeuge an Tankstellen,

Einfriedungen, Stützmauern, Brücken

13.

Einfriedungen bis zu 2,0 m, an öffentlichen Verkehrsflächen bis zu 1,0 m Höhe über der Geländeoberfläche, im Außenbereich nur bei Grundstücken, die bebaut sind oder deren Bebauung genehmigt ist,
14.

offene Einfriedungen für landwirtschaftlich (§ 201 des Baugesetzbuches) oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke im Außenbereich,
15.

Brücken und Durchlässe bis zu 5,0 m Lichtweite,
16.

Stützmauern bis zu 2,0 m Höhe über der Geländeoberfläche,

Masten, Antennen und ähnliche Anlagen und Einrichtungen

17.

Unterstützungen von Seilbahnen,
18.

Parabolantennenanlagen mit Reflektorschalen bis zu einem Durchmesser von 1,20 m und bis zu einer Höhe von 10,0 m, sonstige Antennen und Sendeanlagen einschließlich der Masten mit einer Höhe bis zu 10,0 m und zugehörige nach der Nummer 9a zulässige Versorgungseinheiten sowie die Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der baulichen Anlage, wenn die Antenne, Sendeanlage oder die Versorgungseinheit in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden,
19.

ortsveränderliche Antennenträger, die nur vorübergehend aufgestellt werden,
20.

Blitzschutzanlagen,
21.

Signalhochbauten der Landesvermessung,
22.

Fahnenmasten,
23.

Flutlichtanlagen bis zu 10,0 m Höhe über der Geländeoberfläche,

Stellplätze, Abstellplätze, Lagerplätze

24.

nicht überdachte Stellplätze für Personenkraftwagen und Motorräder bis zu insgesamt 100 qm,
25.

überdachte und nicht überdachte Fahrradabstellplätze bis zu insgesamt 100 qm,
26.

Ausstellungsplätze, Abstellplätze und Lagerplätze bis zu 300 qm Fläche außer in Wohngebieten und im Außenbereich,
27.

unbefestigte Lagerplätze, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, für die Lagerung land- oder forstwirtschaftlicher Produkte,

Bauliche Anlagen in Gärten und zur Freizeitgestaltung

28.

bauliche Anlagen, die der Gartengestaltung oder der zweckentsprechenden Einrichtung von Gärten dienen, wie Bänke, Sitzgruppen, Pergolen,
29.

bauliche Anlagen, die der zweckentsprechenden Einrichtung von Sport- und Spielflächen dienen, wie Tore für Ballspiele, Schaukeln und Klettergerüste, ausgenommen Tribünen,
30.

Wasserbecken bis zu 100 cbm Fassungsvermögen außer im Außenbereich,
31.

Landungsstege,
32.

Sprungschanzen und Sprungtürme bis zu 10,0 m Höhe,

Werbeanlagen, Warenautomaten

33.

Werbeanlagen und Hinweiszeichen nach § 13 Abs. 3 Nr. 3 bis zu einer Größe von 1 qm,
33a.

Werbeanlagen in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten an der Stätte der Leistung, an und auf Flugplätzen, Sportanlagen, an und in abgegrenzten Versammlungsstätten, sowie auf Ausstellungs- und Messegeländen, soweit sie nicht in die freie Landschaft wirken, (1)
33b.

Werbeanlagen im Geltungsbereich einer Satzung nach § 86 Abs. 1 Nr. 1, wenn die Satzung Festsetzungen über Art, Größe und Anbringungsort der Werbeanlagen enthält und die Werbeanlagen diesen Festsetzungen entsprechen,
34.

Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen, insbesondere für Ausverkäufe und Schlussverkäufe an der Stätte der Leistung, jedoch nur für die Dauer der Veranstaltung,
35.

Werbeanlagen, die an der Stätte der Leistung vorübergehend angebracht oder aufgestellt sind, soweit sie nicht fest mit dem Boden oder anderen baulichen Anlagen verbunden sind,
36.

Warenautomaten,

Vorübergehend aufgestellte oder genutzte Anlagen

37.

Gerüste und Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzuständen,
38.

Baustelleneinrichtungen einschließlich der Lagerhallen, Schutzhallen und Unterkünfte,
39.

Behelfsbauten, die der Landesverteidigung, dem Katastrophenschutz oder der Unfallhilfe für kurze Zeit dienen,
40.

bauliche Anlagen, die zu Straßenfesten, Märkten und ähnlichen Veranstaltungen nur für kurze Zeit aufgestellt werden und die keine Fliegenden Bauten sind,
41.

bauliche Anlagen, die für höchstens drei Monate auf genehmigtem Messe- und Ausstellungsgelände errichtet werden, ausgenommen Fliegende Bauten,

Sonstige bauliche Anlagen und Einrichtungen

41a.

Zugänge und Zufahrten, ausgenommen solche nach § 5,
42.

selbstständige Aufschüttungen oder Abgrabungen bis zu 2,0 m Höhe oder Tiefe, im Außenbereich nur, wenn die Aufschüttungen und Abgrabungen nicht mehr als 400 qm Fläche haben,
43.

Regale mit einer Lagerhöhe (Oberkante Lagergut) von bis zu 7,50 m Höhe,
44.

Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien:
a)

Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen oder als untergeordnete Nebenanlagen,
b)

Kleinwindanlagen bis zu 10 m Anlagengesamthöhe, außer in reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, sowie Mischgebieten,
45.

Denkmale, Skulpturen und Brunnenanlagen sowie Grabdenkmale und Grabsteine auf Friedhöfen,
46.

Brunnen,
47.

Fahrzeugwaagen,
48.

Hochsitze,
49.

unbedeutende bauliche Anlagen und Einrichtungen, soweit sie nicht durch die Nummern 1 bis 48 erfasst sind, wie Teppichstangen, Markisen, nicht überdachte Terrassen sowie Kleintierställe bis zu 5 cbm.

(2) Keiner Baugenehmigung bedürfen ferner:

1.

eine geringfügige, die Standsicherheit nicht berührende Änderung tragender oder aussteifender Bauteile innerhalb von Gebäuden; die nicht geringfügige Änderung dieser Bauteile, wenn eine Sachkundige oder ein Sachkundiger der Bauherrin oder dem Bauherrn die Ungefährlichkeit der Maßnahme schriftlich bescheinigt,
2.

die Änderung der äußeren Gestaltung durch Anstrich, Verputz, Verfugung, Dacheindeckung, durch Einbau oder Austausch von Fenstern und Türen, Austausch von Umwehrungen sowie durch Bekleidungen und Verblendungen; dies gilt nicht in Gebieten, für die eine örtliche Bauvorschrift nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 besteht,
3.

die mit Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt des Gebäudes,
4.

die mit Kleinwindanlagen bis zu 10 m Anlagengesamthöhe verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt des Gebäudes, außer in reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, sowie Mischgebieten,
5.

Nutzungsänderungen, wenn die Errichtung oder Änderung der Anlage für die neue Nutzung genehmigungsfrei wäre,
6.

das Auswechseln von gleichartigen Teilen haustechnischer Anlagen, wie Abwasseranlagen, Lüftungsanlagen und Feuerungsanlagen,
7.

das Auswechseln von Belägen auf Sport- und Spielflächen,
8.

die Instandhaltung von baulichen Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen.

(3) Der Abbruch oder die Beseitigung von baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen nach Absatz 1 bedarf keiner Baugenehmigung. Dies gilt auch für den Abbruch oder die Beseitigung von

1.

genehmigungsfreien Anlagen nach § 66,
2.

Gebäuden bis zu 300 cbm umbauten Raum,
3.

ortsfesten Behältern,
4.

luftgetragenen Überdachungen,
5.

Mauern und Einfriedungen,
6.

Schwimmbecken,
7.

Regalen,
8.

Stellplätzen für Kraftfahrzeuge,
9.

Lager- und Abstellplätzen,
10.

Fahrradabstellplätzen,
11.

Camping- und Wochenendplätzen,
12.

Werbeanlagen.

(4) Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die in diesem Gesetz, in Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes oder in anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften gestellt werden.

Siehe hierzu auch Wikipedia

Hütte bezeichnet ein vergleichsweise kleines oder technisch einfaches Gebäude. Der Begriff dient in diesem Zusammenhang heute als eine Abgrenzung zum Haus.

Das Wort Hütte[2][3][4][5] ist im Deutschen seit dem 9. Jahrhundert belegt, im Althochdeutschen noch als hutta. Aus der angenommenen indogermanischen Wortwurzel *hud- im Sinne „Schutz“ soll sich auch Haus, Haut sowie Hüten, Hut, Obhut ableiten.[6] Ein Zusammenhang mit *[s]keu- „bedecken, umhüllen“ und Scheune[3] wird angenommen, auch zu Kote/Kate mnd. „Hütte“.[7] Das deutsche Wort wurde in mehrere Sprachen als Entlehnung übernommen, beispielsweise im Französischen als hutte, im Englischen als hut.[3] Auch in den nordischen Sprachen findet sich der Wortstamm (norw. Hytte „Ferienhäuschen“). Sinnverwandt ist auch das Wort Koje (urspr. lat. cavea über nl. kooi „Käfig, Verschlag, Stall“, schwed. koja, norw. koie aber jeweils „Hütte“)

In der ursprünglichen Bedeutung war ein vor der Witterung bedeckter Ort oder ein mit einfachen Mitteln erstellter Bau als Zufluchtsort oder als Aufbewahrungsort gemeint. Noch im Mittelhochdeutschen wird nicht streng zwischen Hütte und Zelt (tentorium) unterschieden:

„dô hieჳ man ûf den grieჳen manege hütten spannen mit sîdînen snüeren hern Hartmuote unde sînen mannen.“

– Gudrun 980, 3:: Zit. nach Grimm[4]

Solche provisorischen Überdachungen (Verschläge) finden sich etwa bei den Großbaustellen der früh- und hochmittelalterlichen Dombautätigkeit.[8] Zeitgenössische Darstellungen zeigen Steinmetze und Zimmerer unter einfach verspannten Zeltplanen oder Flugdächern. Erst im 19. Jahrhundert wurden aus der ursprünglichen Bezeichnung Hütte die Begriffe Bauhütte und Dombauhütte geprägt.

Als „Hütte“ wurde von Bergleuten jedes nicht feste Bauwerk über Tage bezeichnet, der Ausdruck überträgt sich auf jeden Platz, an dem etwa Erz gebrochen, geschmolzen, gegossen oder Salz gesotten wurde. Daraus leiten sich Zusammensetzungen wie Hüttenwerk, Glashütte[2], Ziegelhütte, Kalkhütte, Salpeterhütte[5] ab, sowie der Fachbegriff des Verhüttens. Auch im Wäscher-, Färber- und Gerberwesen erhält sich das Wort in diesem Sinne: Pechhütte[5], Gerbhütte, Waschhütte (auch als dörflicher Gemeinschaftsbau wie als bäuerliches Wirtschaftsgebäude).

Später konkretisiert sich das Wort auf Gebäude im eigentlichen Sinne, teils in Nähe zu officina Werkstätte, dann synonym zu Schuppen, Schupfen oder Bude, und daraus entstammen die Zusammensetzungen wie Hundehütte. Grimm sagt noch „wir reden auch modern von einer festhütte, sängerhütte, schieszhütte als von einem aus brettern zusammengeschlagenen bau, selbst gröszeren umfangs“.[4]

Das Wort Hütte findet sich außerdem für ein achterseitiger Verdecksaufbau bei Schiffen, der Schiffshütte[5]. Analog zum heutigen Bauwagen und Baucontainer existiert das Bauhüttenschiff des Wasserbaus.

Das Bedeutungsfeld des Provisorischen erhält sich aber, und Hütte bezeichnet allgemein die Behausung des Nomaden, aber auch die festen Wohneinrichtungen der Halbnomaden, wie im Alpenraum als Almhütte der Transhumanz, oder Forst- und Jagdhütte der Waldbewirtschaftung. Andere Bezeichnungen veralten, wie Filzhütte (Jurte), Voglerhütte des Vogelfängers. In diesem Kontext steht auch die Laubhütte (hebr. Sukka), von denen sich der Name Laubhüttenfest (Sukkot, jidd. Sukkes) ableitet, das an den Auszug des israelitischen Volkes aus Ägypten erinnert.[5]

Erst in neuerer Zeit entstand auch die Konnotation „armselige Behausung“.[3]

Mhhhh, auch nach diesen Erläuterungen dürfte denn dann irgendwo doch klar sein, wie das Wort Hütte zu deffinieren ist.

Mit freundlichem Gruß

Markus Reinartz

: Hallo, was ist im Baurecht eine Hütte? Oder ab wann ist es ein Unterstand, ein Schuppen, ein Gebäude und keine Hütte mehr?

: Vielen Dank,
: Johannes





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