Re: Bauantrag mit Bedingung


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Gesendet von Dirk Baumeister am 29 November, 2014 um 08:39:59:

Antwort an: Re: Bauantrag mit Bedingung posted by Bauassessor am 28 November, 2014 um 08:48:22:

Die Gefahr der Erweiterung und Verfestigung einer Splittersiedlung entsteht mit jedem einzelnen Vorhaben neu und ist auch neu zu beurteilen. Eine vorauseilende planungsrechtliche Gefahrvermeidungs-Dienstbarkeit dürfte es nicht geben dürfen. Die Beurteilung ist zum Zeitpunkt de Antrages jedesmal neu erforderlich. Vielleicht haben sich die Zustände und Beurteilungskriterien zum Zeitpunkt des neuen Antrages ja soweit geändert, dass gar keine Splittersiedlung mehr vorliegt sondern eine im Zusammenhang bebauter Innenbereich. Wer weiß das schon heute?

Entweder besteht die Gefahr der Verfestigung der Splittersiedlung schon jetzt. Dann ist aber dieser Antrag schon jetzt generell abzulehen. Oder sie besteht erst mit der Erweiterung, Ausbau, Anbau. Das ist aber erst zu beurteilen, wenn diese Maßnahme beantragt würde.

Kein Antrag - kein Verwaltungsakt.

Die Dienstbarkeit käme einer Verzichterklärung eines noch gar nicht eingereichten Antrages gleich.


: Hallo,

: man kann das auch anders sehen - wenn die Dienstbarkeit nicht eingetragen wird, besteht die Gefahr der Entwicklung einer Splittersiedlung, und deshalb erhält man keine Baugenehmigung.

: Da es wegen einem Bauantrag kein Planerfordernis gibt, stellt die Kommune keinen Bebauungsplan auf - also gibt es auf Dauer kein Baurecht.

: Sollte aber die Kommune irgendwann ein Planerfordernis sehen und einen Bebauungsplan aufstellen, der einen Ausbau ermöglicht, kann die Dienstbarkeit auch wieder aufgehoben werden.

: Also, wo ist das Problem? Wenn die Kommune keinen B-Plan aufstellt (und das dauert dann gern mal 2 Jahre bis zur Rechtskraft), bleiben Ihnen nur ein vorhabenbezogener B-Plan (VEP), den sie selbst erarbeiten lassen, oder die Dienstbarkeit. Der VEP dauert aber länger und kostet Sie mehr...

: Gruß,

: Bauassessor

: : Hallo,

: : in meinen Augen betrachten Sie das schon richtig. Es ist Aufgabe der Gemeinde den allgemeinen rahmen für eine Bauzulässigkeit zu setzen, z.B. über einen Bebauungsplan.

: : Warum sollten Sie sich z.B. dauerhaft dazu verpflichten, keinen Anbau zu tätigen, wenn dieser zukünftig ggf. doch zulässig wäre?

: : Sie könnten nun auf einen positiven Bescheid klagen, was wahrscheinlich länger dauert als Ihnen lieb ist.

: : Gruß,

: : Bolanger


: :
: : : Hallo!
: : : Ich habe eine Frage: Ich habe einen Bauantrag bei der Gemeinde abgegeben, dieser wurde im Bauausschuss auch einstimmig positiv bewertet. Der Marktbaumeister hat im Beschlussvorschlag den Satz aufgenommen:" Weitere Neu- und Ausbaumaßnahmen, insbesondere zur Verhinderung einer Splittersiedlung, sind nicht zulässig. Eine entsprechende Dienstbarkeit soll dies
: : : absichern.". Jetzt behällt die Gemeinde diesen Bauantrag zurück, und gibt diesen nicht ans Landratsamt (Genehmigungsbehörde) weiter, bevor ich diese Dienstbarkeit notariel nicht vorbringe. Wenn ich dies bis zum 27.12 nicht tue, werde ich einen negativen Bescheid von der Gemeinde ans Landratsamt bekommen. Dann wird dieser Bauantrag wohl abgelehnt. Ich möchte diese Dienstbarkeit jedoch nicht geben, da ich denke, das dies mit diesem bauantrag nichts zutun hat, und gleichzeitig eine Wertminderung für mein Grundstück beinhaltet.
: : : Wie soll ich jetzt weiter vorgehen? Wer kann mir da rechtlich Tipps geben?
: : : Gruß Ralf





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