Re: Bauaufsichtliche Verfügung ohne Anhörung


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Gesendet von Dirk Baumeister am 27 November, 2014 um 18:41:10:

Antwort an: Re: Bauaufsichtliche Verfügung ohne Anhörung posted by Bauassessor am 27 November, 2014 um 15:55:04:

Und der Verzicht auf eine Anhörung ist auch gerechtfertigt, sollte aber begründet sein, da hier Gefahr für Leib und Leben bestehen dürfte, würde der Ofen mit den Mängeln weiter betrieben.

: Hallo,

: wenn Sie einen nicht genehmigten Zustand der Bauaufsicht melden, wird diese erstmal dafür Sorge tragen, dass die illegale Zustand nicht weiter genutzt wird. Daher die Verfügung.

: Wenn Sie eine Genehmigung des falsch eingebauten Ofens haben wollen, dann hätten Sie einen Änderungsantrag stellen müssen, der dann geprüft wird, ob die Änderung zulässig ist.

: Wenn Sie aber eine bisher "anders beantragten" Ofen in korrekter Bauart wollen, ist das allein ein Problem zwischen dem Käufer und dem Bauherren. Da hat die Bauaufsicht nichts zu suchen.
:

:
: : Hallo,

: : folgende Situation: Jemand kauft von einem Bauträger eine Neubau-Wohnung, in der auch ein Ofen aufgestellt ist. Nach einiger Zeit erkennt der Käufer, dass es für den Ofen weder ausreichend Verbrennungsluft gibt (dichte Gebäudehülle) noch auf das Zusammenspiel mit Lüftungsgeräten Rücksicht genommen wurde. Der Schornsteinfeger wird vom Bauträger falsch informiert und winkt auf Mängel angesprochen erstmal ab. Der Bauträger weißt ebenfalls jeden Mangel von sich. Schließlich legt der Käufer ein Gutachten vor, dass die Mängel bestätigt und schickt dieses auch an die Bauaufsicht.

: : Von der Bauaufsicht erhält er daraufhin - ohne jede Rückmeldung oder Anhörung - eine Verfügung zur Stilllegung des Ofens sowie einen Kostenbescheid.

: : Kann dies gerechtfertigt sein? Der Mangel wurde doch von demjenigen, gegen den sich die Verfügung richtet, überhaupt erst angezeigt. Und selbstverständlich hat derjenige den Ofen nicht mehr betrieben, also ist auch keine Gefahr in Verzug. Zusätzlich fand keine Anhörung statt.

: : Um dem Ganzen die Krone aufzusetzen, ergeht die wortgleiche Verfügung auch die Frau des Wohnungsbesitzers, obwohl diese weder die Wohnung noch den Ofen besitzt.

: : Kann dies rechtens sein?




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