Gesendet von Bolanger am 30 Oktober, 2014 um 11:04:41:
Antwort an: Abweichungen Werkvertrag und Bauzeichnung posted by Vera Engel am 30 Oktober, 2014 um 08:02:56:
oder in diesem Fall der Werkvertrag oder die Zeichnung?
Im ersten Ansatz würde ich das, was zuerst vorhanden und vereinbart wurde, als verbindlich betrachten.
Gruß,
Bolanger
: Im Werkvertrag wurde eine Kniestockhöhe von1,15m festgeschrieben. Die Bauzeichnung wurde mit 1,01m ausgeführt. Diese habe ich abgezeichnet, da ich nicht alle Maße geprüft habe.
: Nun sagt die Baufirma, es liegt kein Mangel vor.
: Die Kalkulation der Kosten ist aber im Werkvertrag festgeschrieben und m.E. sind die von mir geforderten 1,15m für den Kniestock mit eingepreist.
: Insofern würde doch aus meiner Sicht eine Leistung nicht erbracht oder?
: Danke Vera