Baurechtswidrige Zustände


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ www.baurecht.de ]

Gesendet von Ferdinand kestennus am 03 Oktober, 2014 um 00:10:18:

Es geht um die Frage, ob die Bauordnung oder Bauaufsichtsbehörde zur Beseitigung baurechtswidriger Zustände verpflichtet ist, oder diese nach eigenem Ermessen der Verwaltungsmitarbeiter dulden oder ignorieren kann, selbst wenn die baurechtswidrigen Zustände aktenkundig sind.

Konkret handelt es sich um folgenden Satz:

"Widersprechen bauliche Anlagen, Grundstücke, Bauprodukte oder Baumaßnahmen dem öffentlichen Baurecht oder ist dies zu besorgen, so kann die Bauaufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen anordnen, die zur Herstellung oder Sicherung rechtmäßiger Zustände erforderlich sind."

Wie ist hier die "kann" Formulierung zu verstehen? Handelt es sich um die geeignete Auswahl aus den möglichen Maßnahmen, oder ist der Verzicht auf Maßnahmen, also Untätigkeit, gemeint?

Sollte hier auch Untätigkeit zu verstehen sein, so stünde dies im Widerspruch zu folgendem Satz:

"Das Referat Bauordnung, Stelle Bauaufsicht, hat darüber zu wachen und darauf hinzuwirken, dass bauliche Anlagen, Grundstücke und Baumaßnahmen dem öffentlichen Baurecht entsprechen."

Das Wort "hinzuwirken" läßt eine Untätigkeit ausschließen, und eine Verpflichtung zur Aktivität verstehen.

Vielleicht gibt es ja bereits eine rechtliche Klärung zu diesen Formulierungen.





Antworten:



Ihre Antwort

Name:
E-Mail:

Betreff:

Kommentar:


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ www.baurecht.de ]