Re: § 63 oder § 64 ???


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Gesendet von Bauassessor am 20 August, 2014 um 14:53:31:

Antwort an: § 63 oder § 64 ??? posted by Zilmid am 20 August, 2014 um 10:22:06:

Hallo,

ich bin kein wirklicher Experte für die Definition der einzelnen zulässigen Nutzungen nach § 63 LBauO MV, aber nach dem, was Sie hier schreiben, fällt ein Beherbergungsgewerbe in keinem Fall unter § 63, weil es sich nicht um ein Wohngebäude / eine sonstige bauliche Anlage, die kein Wohngebäude ist / Nebengebäude handelt, sondern um einen Gewerbebetrieb.

Es wundert mich allerdings, dass es dann eine entsprechende Aussage zu Sonderbauten gibt für Beherbergungsbetriebe mit mehr als 12 Betten.


: Die Landesbauordnung MV unterscheidet in den §§ 63/64 zwischen dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren und dem Baugenehmigungsverfahren.Der Antrag auf das vereinfachte Verfahren muss von den Ämtern innerhalb von 3 Monaten bearbeitet werden, ansonsten tritt die Genehmigungsfiktion ein.
: Kann ein Beherbergungsgewerbe mit bis zu 12 betten nach § 63 beantragt werden? ..oder ist § 64 zwingend erforderlich?
: In Paragraph 63 Landesbauordnung MV ist das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren
: geregelt. Wohngebäude, sonstige bauliche Anlagen die keine Gebäude sind und Nebengebäude können so vereinfacht beantragt werden. Ausgenommen sind Sonderbauten. In den Sonderbauten sind unter anderem Beherbergungsgewerbe mit über zwölf Betten definiert. Heißt das im Umkehrschluss, dass Nutzungsänderungen in ein Beherbergungsgewerbe mit zwölf und weniger Betten (in einem bisher als Wohngebäude genutzten Haus) auch unter Paragraph 63 fallen können bzw. fallen?
: LBO: http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-BauOMV2006rahmen&doc.part=X&doc.origin=bs
: Sonderbauten: § 2 Abs. 4 Satz 8
: Gibt es dazu evtl. Musterurteile?
: Vielen Dank...





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