Gesendet von Dirk Baumeister am 31 Januar, 2014 um 07:26:26:
Antwort an: Re: Vollgeschosse - kein Bebauungsplan posted by bodo hermann in gruppe türkis architekten am 30 Januar, 2014 um 23:22:03:
Die Antworten hier richten sich in der Regel an Laien. Bei "Siedlungscharakter" würde ich als Laie in der Eifel unterstellen, dass schwarze Dachpfannen und Fachwerk ein maßgebliches Element der Zulässigkeit eines Vorhabens wären. Nur um diese vermutete und, meines Erachtens, falsche Fährte nicht zu vertiefen meinte ich ergänzen zu müssen.
"Siedlungscharakter" bezieht sich auch in Deinen Ausführungen im Wesentlichen auf die Bauweise (von mir im übrigen nicht erwähnt) als Teil des Maßes der baulichen Nutzung, der sich wiederum in der Beurteilung nach §34 BauGB an den Festsetzungsmöglichkeiten des §22 BauNVO orientiert. Gestalterische und landesrechtlich definierte Begriffe bilden in der Regel keinen Maßstab zur Beurteilung der Zulässigkeit eines Vorhabens nach §34 BauGB.
: Hallo Dirk,
: ..."vorherrschende Siedlungscharakter" kennt weder das BauGB noch irgendeine Bauordnung....in der Form natürlich nicht, ist aber eine "Formulierung" in vielen B-Plänen!
: Nun gut.
: Erst lesen, dann meckern.....
: „Siedlungscharakter“ war in Anführungszeichen gesetzt.....
: Für Grundstücke im nicht qualifiziert überplanten, aber im Zusammenhang
: bebauten Ortsteil richtet sich die Zulässigkeit baulicher Anlagen nach § 34 BauGB.
: Die Vorschrift hat die Funktion eines Planersatzes; sie tritt an die Stelle der
: fehlenden Festsetzungen durch die Bauleitplanung. Ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil i.S. des § 34 BauGB liegt vor, wenn die bereits vorhandene Bebauung nach Quantität und Qualität den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt. Voraussetzung ist, dass die vorhandene Bebauung entweder genehmigt ist oder jedenfalls auf Dauer geduldet wird. Für den Eindruck der Geschlossenheit kommt es auf eine natürliche Betrachtungsweise an. Dabei sind auch sog. topografische Zwangspunkte, z. B.Straßen, Wasserläufe, Böschungen usw. zu berücksichtigen.
: Entspricht die nähere Umgebung nach der Art der baulichen Nutzung
: einem Gebietstyp der Bau NVO, richtet sich die Zulässigkeit der baulichen Anlage gem. § 34 Abs. 2 BauGB insoweit, also nur hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung, allein nach den Vorschriften der Bau NVO. Hier zeigt sich die Planersatzfunktion des § 34 BauGB. Die Prüfung erfolgt genauso, als gebe es eine entsprechende Festsetzung in einem qualifizierten Bebauungsplan. Das gilt sogar hinsichtlich der Möglichkeit von Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 BauGB. Soweit § 34 Abs. 2 BauGB nicht zur Anwendung kommt, weil es entweder nicht um die Frage der Art der baulichen Nutzung geht oder kein Gebietstyp der Bau NVO einschlägig ist, richtet sich die Zulässigkeit der baulichen Anlage nach § 34 Abs. 1 BauGB. Danach kommt es darauf an, ob sich das Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (......SIEDLUNGSCHARAKTER.....).
: Die Frage des Einfügens ist für jeden der vier Aspekte getrennt zu untersuchen.