Re: §34 überbaubare Fläche


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Gesendet von bodo hermann in gruppe türkis architekten am 11 Januar, 2014 um 22:38:39:

Antwort an: §34 überbaubare Fläche posted by biffbaff am 11 Januar, 2014 um 20:13:31:

Hallo biffbaff,
die Antwort ist hier im Forum bereits vorhanden:
ZITAT!
Abgeschickt von Dirk Baumeister am 15 August, 2005 um 08:24:27
Antwort auf: § 34 - kein Bebauungsplan von deutschlaender am 13 August, 2005 um 19:34:54:
Wenn das Grundstück den Anforderungen nach §34 bebaut werden darf, dann gelten für das Grundstück die Maßgaben der umgebedenden Bebauung in Bezug auf die bebaubare Fläche im Verhältnis zur Grundstücksgröße (GRZ), in Bezug auf die bebaubare Geschossfläche im Verhältnis zur Grundstücksfläche (GFZ), in Bezug auf die Geschossigkeit, in Bezug auf die Nutzungsart usw. Wenn die umgebende Bebauung z. B. bei 13 m Höhe nur zwei Geschosse aufweist, darf nicht zwangsläufig auf die 13 m ausgerichtet werden. Ein höchstes Gebäude in der Umgebung könnte auch ein "Ausreisser" oder eine "städtebaulich gewollte Dominante" sein, sodaß gerade die Ableitung von diesem Gebäude das städtebauliche Ziel verfälscht. Gerade bei Bebauung nach §34 ist i. d. R. mit viel Verhandlung mit den Behörden zu rechnen. Die vorgesehene Bebauung sollte mit der Umgebung argumentiert werden.
Kurz gesagt, es ist nicht immer der Nachbar, der den eigenen Zielen am nächsten kommt der richtige Maßstab für die Ableitung der Bebaubarkeit eines Grundstücks. Es kommt auf die richtige Ableitung der näheren Umgebung und das Verständnis der planerischen Ziele an.



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