Gesendet von oberh am 01 Dezember, 2013 um 18:15:05:
Hi Freunde!
Ich habe eine Haus über einen Werkvertrag nach GBG bauen lassen.
Bereits frühzeitig habe ich Geld eingehalten, weil doch erhebliche Mängel vorhanden sind.
Der GU machte einen Vergleichsvorschlag - ich Anfang Dezember letzten Jahres einen Gegenvorschlag.
Daraufhin hat sich der GU nicht mehr gemeldet.
Gesagt sei hier, dass die Mängel form- und fristgerecht gerügt worden sind.
Eigentlich hatte ich vorgehabt, die Sache nun auf sich beruhen zu lassen und die Mängel Stück für Stück selbst abzuarbeiten.
Das eingehaltene Geld würde hierfür wahrscheinlich gerade so reichen.
Gestern hatte ich nun ein Schreiben des GU in der Post, dass mein Vereinbarungsentwurf abgelehnt sei.
Sie bitten mich nun um den Vericht auf die Einrede der Verjährung.
Was bedeutet diese Formulierung nun für mich?
Im Netz lese ich von Schuldeingeständnis ...
Werde ich nun doch klagen müssen?
Wenn ich alle Gewerke machen lasse - und nicht etwa in EL - komme ich weit über den eingehaltenen Betrag.
In meinem Vergleichsangebot hatte ich diverse Eigenleistungen vorgeschlagen - jedoch müsste z.B. die Fassade vom GU komplett neu armiert und verputzt werden.
Alleine dieses Gewerk schluckt schon den von mir vorgeschlagenen zu zahlenden Betrag.
Was bedeutet dieser Verzicht nun für mich?
Danke im Voraus
Olaf