Gesendet von Bauamt am 05 November, 2013 um 14:16:25:
Antwort an: Abrißverfügung nach über 30 Jahren Duldung posted by S.Biene am 03 November, 2013 um 14:20:11:
Es ist zwischen passiver Duldung (=wegschauen) und aktiver Duldung (=ausdrückliche Bestätigung) zu unterscheiden.
Die bloße passive Duldung lässt die Eingriffsbefugnisse der Aufsichtsbehörde nicht entfallen. Eine Verwirkung oder "Verjährung" gibt es dann nicht. Die lange Dauer (40 Jahre) hat dabei lediglich Einfluss auf das auszuübende Ermessen, und kann so z.B. zu einer längeren Beseitigungsfrist führen.
: Hallo, wenn auf einem Obstgrundstück im Außenbereich seit über 30(fast 40) Jahren eine Steinhütte geduldet wurde (in den ersten Jahren gab es eine Abrißverfügung, die nicht weiter verfolgt wurde), gibt es dann eine Möglichkeit besagte Hütte nach neuer Abrißverfügung aus diesem Jahr zu erhalten?