Abgeschickt von Wichard am 23 September, 2013 um 21:35:51
Sachverhalt: ein Flurstück 1 ist nur über ein Flurstück 2 erreichbar, Besitzer von Flurstück 1 hat auch 2/3 Miteigentumsanteil an Flurstück 2 (1/3 Miteigentumsanteil im Fremdbesitz). Im Rahmen eines Bauantrages verlangt nun LRA die Eintragung einer Dienstbarkeit (Geh- und Fahrtrecht) auf Flurstück 2 zugunsten von Flurstück 1 da sonst die Erschliessung von Flurstück 1 nicht gegeben sei.
Frage: macht diese Dienstbarkeit Sinn? Gesunder Menschenverstand würde annehmen dass der Miteigentumsanteil an Flurstück 2 de facto die Erschliessung des Flurstückes 1 ist, warum dann noch Dienstbarkeit? Oder funktioniert hier gesunder Menschenverstand nicht? Danke