Abgeschickt von Bauassessor am 24 Juli, 2013 um 14:26:36:
Antwort auf: NRW Aussenbereichserlass Wohnungsgröße von Wilting am 24 Juli, 2013 um 12:48:52:
Hallo,
hierbei handelt es sich um Juristendeutsch: "Soll ist MUSS, wenn Kann". Es handelt sich also nie um eine Empfehlung, sondern um eine klare Obergrenze. Insofern gibt es auch keine Argumente für eine Abweichung nach oben.
: Hallo,
: im Erlass findet sich folgender Textteil:
: "Familienheime mit nur einer Wohnung sollen 160 qm, Familienheime mit zwei Wohnungen 250 qm Wohnfläche nicht überschreiten (in Anlehnung an den steuerbegünstigten Wohnungsbau i.S.d. II. WoBauG)."
: Ein Kreis in NRW würde in einer Infobroschüre folgende Formulierung wählen:
: - Obergrenze für eine Wohnung: 160 qm
: – Obergrenze für zwei Wohnungen: 250 qm
: Da stellt sich die Frage, im Aussenbereichserlass wurde Formulierung "soll" verwendet und nicht "darf nicht" größer als 160 qm sein, wieso ein Kreis daraus eine verbindliche Obergrenze ableitet?
: Wie könnte man erfolgreich argumentieren, wenn man eine größere Fläche als 160 qm plant?
: Gruß