Re: Widerspruch gegen Nachbars Baugenehmigung


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Abgeschickt von Bauamt am 08 Juni, 2013 um 11:31:49:

Antwort auf: Re: Widerspruch gegen Nachbars Baugenehmigung von BoLanger am 07 Juni, 2013 um 22:54:03:

Ihr erster Satz ist richtig, solange es um die Anfechtung einer Baugenehmigung geht (darum ging es dem Fragesteller wohl).
Es wäre auch widersinnig eine Baugenehmigung als rechtswidrig anzufechten, wenn ein Verstoß gegen Vorschriften vorliegt, der gar nicht Teil des gesetzlichen Prüfprogramms dieser Baugenehmigung war. Baugenehmigungen, die im vereinfachten Prüfgramm erteilt wurden haben schlicht keinerlei Aussagekraft z.B. für den Brandschutz (je nach LBO); Sie können in diesem Punkt also bereits denklogisch nicht fehlerhaft (rechtswidrig) sein. Ein Verwaltungsgericht würde eine derartige Anfechtungsklage als unbegründet abweisen, selbst wenn ein Verstoß außerhalb des Prüfprogramms vorliegt, da die Baugenehmigung ja rechtmäßig ist.

Der effektive Rechtsschutz eines betroffenen Nachbarn wird trotzdem gewahrt. Er kann in solchen Fällen nicht die (rechtmäßige) Baugenehmigung erfolgreich anfechten, sondern muss einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten bei der Bauaufsichtsbehörde stellen. Wenn Die Behörde dann untätig bleibt kann er entweder Untätigkeitsklage oder Verpflichtungsklage (auf Einschreiten der Behörde) beim Verwaltungsgericht einreichen.
Im Erfolgsfall verpflichtet das Gericht dann die Behörde z.B. einen Grenzanbau eines Bauherrn beseitigen zu lassen. Die vorliegende rechtmäßige (!) Baugenehmigung des Bauherrn schützt ihn hiervor dann nicht, wenn für die Baugenehmigung Abstandsflächen nicht zu prüfen waren.
Im Ergebnis verliert der Bauherr seinen Grenzanbau, obwohl er eine fehlerfreie und rechtmäßige Baugenehmigung hat.

Das Beispiel zeigt deutlich, welche Eigenverantwortung von Bauherrn und den beauftragten Entwurfsverfassern und Baufirmen erwartet wird.

: Hallo,

: man kann sich also nur dann an die Behörde wenden, wenn gegen Vorschriften verstoßen wird, deren Einhaltung auch geprüft wurde? Im vereinfachten Verfahren wird doch fast gar nichts mehr gerprüft außer der Vollständigkeit der Unterlagen. Dann bliebe ja in der Praxis nur der Klageweg gegen den bauheren.

: Gruß,

: BoLanger

: : Ob Sie das Rechtsmittel des Widerspruchs einsetzen können hängt von Ihrem Bundesland ab. In Bayern z.B. wurde im Bereich des Baurechts das Widerspruchsverfahren vor einigen Jahren abgeschafft. Hier können (und müssen) Sie zur Anfechtung einer Baugenehmigung fristgemäß Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht einlegen. Klagegegner wäre der Rechtsträger der Baugenehmigungsbehörde (z.B. kreisfreie Stadt oder Landratsamt).

: : Wenn sich dabei herausstellt, dass die Baugenehmigung rechtswidrig ist, muss erstmal gar nichts passieren.
: : Nur wenn die Baugenehmigung rechtswidrig ist und (!) Sie in Ihren Rechten verletzt, haben Sie einen Anspruch, dass die Genehmigung aufgehoben wird. Nicht jeder Verstoß gegen Bauvorschriften verletzt zugleich Nachbarn in Ihren Rechten.
: : Der Fehler muss in einer nachbarschützenden Vorschrift liegen und Sie zudem auch noch betreffen. So könnten Sie z.B. eine Genehmigung nicht auf dem Rechtsweg aufheben lassen, nur weil das Vorhaben die Abstandsflächen zu einem anderen Nachbarn nicht einhält. Auch eine vermeintliche Störung des Ortsbildes ist kein Anfechtungsgrund für einen Nachbarn (selbst wenn das Ortsbild tatsächlich beeinträchtigt ist). Überschreitungen von Baugrenzen in B-Plänen verletzen in aller Regel Nachbarn ebenfalls nicht in Ihren Rechten, da Baugrenzen städtebauliche Ziele verfolgen und keine Vorteile der Grundstücksnachbarn zum Ziel haben.

: : Auch ist zu beachten, dass sich eine Klage gegen eine Baugenehmigung nur auf die Verletzung von Bauvorschriften stützen kann, die, die im Baugenehmigungsverfahren auch tatsächlich zu prüfen waren. So werden Abstandsflächen in den meisten Bundesländern im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht mehr geprüft.
: : Auch Brandschutzvorschriften werden im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren oftmals nicht mehr geprüft und sind vom Bauherrn eigenverantwortlich einzuhalten.

: : Parallel dazu haben Sie auch die Möglichkeit zivilrechtlich gegen den Bauherrn direkt vorzugehen. Hierzu müssten Sie den Bauherrn zivilrechtlich verklagen; also z.B. auf Unterlassung der Bautätigkeiten oder Beseitigung bereits errichteter Anlagen.

: :
: : : Hallo,

: : : unser Nachbar hat eine Baugenehmigung für ein Haus bekommen, bei der wir aus diversen Gründen davon ausgehen, dass sie so eigentlich nicht hätte erteilt werden dürfen.

: : : Wie ist da eigentlich das Vorgehen? Müssen wir unsere Zweifel an den Bauherren richten oder direkt an die Gemeinde?

: : : Und was würde passieren wenn sich dabei herausstellt, dass die Baugenehmigung tatsächlich rechtswidrig war?

: : : Danke,

: : : Bino





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