Abgeschickt von Peter am 19 Mai, 2013 um 11:06:01
Hallo,
ich war diese Woche beim Bauamt , um meine Baupläne (Terrassenüberdachung und Überdachung Kellertreppe)abzustimmen.
Die Hauswand (Kellertreppe) ist genau 3 Meter vom Nachbar entfernt. Die Mitarbeiterin konnte mir nicht direkt sagen, was hier an Überdachung zulässig ist, hat mich aber später zurück gerufen und mir mitgeteilt , das o.g. §6 BauO auch auf die Kelleraussentreppe zutreffen würde.
(7) Bei der Bemessung der Abstandfläche bleiben außer Betracht, wenn sie nicht mehr als 1,50 m vor die Außenwand vortreten,
1.das Erdgeschoss erschließende Hauseingangstreppen und ihre Überdachungen, wenn sie von den gegenüberliegenden Nachbargrenzen mindestens 1,50 m entfernt sind.
Ist denn eine Kelleraussentreppe eine "das Erdgeschoss erschließende", weil der Eingang ist ja im Keller?
Leider habe ich zwar sehr viele Seiten über die Suchmaschinen mit diesem § gefunden, leider keine ohne nähere Erläuterung , Beispiele.
Ansonsten könnte ich nach 2. nur 1 Meter überdachen, das wäre etwas wenig
2.untergeordnete Bauteile wie Gesimse, Dachvorsprünge und Terrassenüberdachungen, wenn sie von den gegenüberliegenden Nachbargrenzen mindestens 2 m entfernt sind, und