Abgeschickt von Nils Jagnow am 03 Mai, 2005 um 09:59:10
Antwort auf: steffen von Steffen Glaeser am 02 Mai, 2005 um 20:36:28:
Hallo,
Ihre Antwort finden Sie in der Landesbauordnung von Brandenburg. Dortr heißt es in § 67 Abs. 2 :
Keiner Baugenehmigung bedürfen die Errichtung oder Änderung von folgenden Gebäuden:
1. Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten mit nicht mehr als 50 m³ umbauten Raum, die nicht im Außenbereich liegen;...
Bei 30m² Grundfläche mit einer durchschnittlichen Höhe von 2,30 m liegen Sie somit über 50 m³ (in Ihrem Fall: 69 m³) - der Gartenschuppen ist somit genehmigungspflichtig.
Falls Sie ihre Holzhütte als Gartenlaube definieren würden, gilt für Sie § 67 Abs. 2 Nr. 7, in dem als Grenze 24 m² festgelegt worden sind.
Die Bauordnung von Brandenburg finden Sie unter http://www.bundesingenieurkammer.de/user_files/lbo_bb.pdf
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Nils Jagnow
Regierungsbaureferendar