Re: Anliegerweg Leitungsrecht Zustimmung


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Abgeschickt von JoeRR am 30 Januar, 2013 um 08:44:00:

Antwort auf: Re: Privatstraße soll gebaut werden; Eigentümerin von 4/10 verhindert den Bau von pjf am 29 Januar, 2013 um 23:05:05:

Solche Situationen kommen bei Anliegerwegen häufig vor. Hier ist zu beachten, dass die Eigentümer faktisch eine Bruchteilsgemeinschaft nach den §§ 741-758 BGB bilden. Die Minderheit kann zu einer ordentlichen Nutzung ggfs. gerichtlich gezwungen werden aber andererseits kann die Minderheit auch eine so nicht vereinbarte Veränderung verhindern. Bei fehlenden oder unklaren Vereinbarung löst die Rechtsprechung das Problem über einen Anspruch aus dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis. Oft ist es so, dass der Weg nur zur Leitungsverlegung genutzt werden kann, aber nicht aufgeschüttet werden darf, um höhere Gebäudehöhen zu erzielen. Ist eine Leitungsverlegung nur mit Aufschüttung möglich, dann darf soviel aufgeschüttet werden wie gerade notwendig aber nicht mehr. Manchmal lassen sich Nachbarn auch mit Ausgleichszahlungen ihr Einverständnis abkaufen. Alles ein typisches Problem beim Bauen wenn das Grundstück über einen Anliegerweg erschlossen werden muss.
Die Benutzung des gemeinschaftlichen Gegenstandes also des Weges ist nach billigem Ermessen zu regeln. Es sind immer Interessenabwägungen vorzunehmen. Im Kern wird es um die Frage gehen ob eine wesentliche Veränderung verlangt wird nach § 745 BGB, der lautet wie folgt:

§ 745 BGB
Verwaltung und Benutzung durch Beschluss

(1) Durch Stimmenmehrheit kann eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstands entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung beschlossen werden. Die Stimmenmehrheit ist nach der Größe der Anteile zu berechnen.

(2) Jeder Teilhaber kann, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen.

(3) Eine wesentliche Veränderung des Gegenstands kann nicht beschlossen oder verlangt werden. Das Recht des einzelnen Teilhabers auf einen seinem Anteil entsprechenden Bruchteil der Nutzungen kann nicht ohne seine Zustimmung beeinträchtigt werden.


: Hallo Sven,

: Mehrheitsentscheidungen kenne ich nur aus den Vorschriften des Wohnungseigentumgsgesetzes - WEG-
: Ihr Problem läßt sich meiner Meinung nach nur über die fachgerechte Auswertung der abgeschlossenen Verträge lösen.

: Gruss
: pjf


:
: : Hallo pjf,

: : vielen Dank für die schnelle Antwort. An so etwas hatten wir schon gedacht, da es sich ja um eine private Straße handelt. Schade ist natürlich, dass es Deiner Meinung nach nicht über eine Art Mehrheitsentscheid durchzusetzen ist.

: : Grüße Sven.

:
: : : Hallo Sven,

: : : Eins vorab: dies hat mit Baurecht nichts zu tun. Eies ist ein klassischer Fall des Privatrechts, also des Bürgerlichen Gesetzbuches.

: : : Ich will nur soviel dazu sagen, dass es völlig unerheblich ist, wieviele Miteigentumsanteile die gute Frau besitzt; wenn nicht alle Miteigentümer einig sind, führt dies üblicherweise zur völligen Handlungsunfähigkeit.

: : : Bauträger wissen das und sichern sich zweckmäßigerweise in Notarverträgen über generelle Zustimmungen zu Bauvorhaben für zu errichtende Gemeinschaftsanlagen ab.

: : : Wenn dies nicht geschehen ist, rate ich, zu einen Anwalt zu gehen, der die geschlossenen Vereinbarungen unter die Lupe nimmt.

: : : Gruss
: : : pjf

: : :
: : : : Hallo zusamen,

: : : : folgendes Anliegen habe ich:
: : : : Es soll eine private Straße für 3 Doppelhäuser auf der einen Straßenseite und für ein noch nicht bebautes Grundstück auf der anderen Straßenseite gebaut werden. Dazu ist eine Auffüllung des Fahrweges um die Kellergeschosshöhe notwendig.
: : : : Es ist für alle Eigentümer ein gegenseitiges Geh-, Fahr- und Leitungsrecht eingetragen, sowie eine Regelung zu den Unterhaltungskosten, die von 10/10 ausgeht und pro DHH 1/10 Eigentumsanteil vorsieht und auf dem nicht bebauten Grundstück 4/10.

: : : : Die Doppelhaushälften wollen die aktuelle Baustraße auffüllen um Versorgungsleitungen einzulegen. Die Kosten hierfür trägt der Bauträger der Doppelhaushälften.

: : : : Jetzt wurde unserem Bauleiter ein Brief übermittelt, in welchem die Eigentümerin der 4/10 jegliche Auffüllungs- und Erdarbeiten zur Veränderung der Geländehöhe untersagt:

: : : : "...darf ich Ihnen mitteilen, dass Sie zu Bauvorhaben jeglicher Art auf dem Flurstück xxxx, die sich nicht auf das Einlegen von Leitungen beziehen, keine Zustimmung erteilt. Wir haben erfahren, dass das Grundstück xxxx zum Zweck der Einlegung von Leitungen und zur Veränderung der Geländehöhen aufgefüllt werden soll. Einer solchen Auffüllung stimmt Frau Z. nicht zu."

: : : : Nun die Frage, wie man damit umgehen darf/soll. Kann die gute Dame mit Ihren 4/10 Eigentumsanteil die gewünschte Geländeauffüllung der anderen 6/10 Eigentümer mit einem solchen Schreiben stoppen?
: : : : Letztendlich ist Sie ebenso Nutznießer aus dieser Aktion, da die von Ihr geplanten Gebäude später ebenfalls diese Versorgungsleitungen nutzen wollen.

: : : : An eine Einigung auf nachbarschaftlichem Wege ist gerade nicht zu denken, daher muss ich die rechtliche Seite kennen.

: : : : Vielen Dank für Eure/Ihre Mithilfe.
: : : :




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