Abgeschickt von M. Neske am 25 Januar, 2013 um 09:41:16
Guten Tag,
ich habe folgendes Problem:
- wir haben im Dez. 2010 unser Haus bezogen
- es gab von Anfang an Unstimmigkeiten bei Heizungsgewerk:
a) hydraulischer Abgleich wurde nicht übergeben. Frage: ist der Bauträger dazu verpflichtet, diesen durchzuführen
b) einige Heizkörper werden nicht warm. Der Betreiber des Blockheizkraftwerkes hat im Rahmen einer vor-Ort-Besichtigung festgestellt, das im Bereich des zentralen Haus-Heizungsanschlusses ein Entlüftungsventil defekt/verstopft ist (und darum scheinbar nicht die volle Leistung über die Wärmetauschen nutzbar ist). Der Bauträger weigert sich einen Austausch des defekten/verdreckten Entlüftungsventile an der zentralen Heizungs-/Verteilstation durchzuführen. Begründung 1) das wäre eine reine Wartungsgeschichte 2) wir wären als Bauherr verpflichtet, jährliche Wartungsintervalle durch eine Fachfirma auf eigene Rechnung durchzuführen. Ohne Wartungsintervalle = kein Anspruch auf Gewährleistung...
Ich pers. kann die o.g. Fragen überhaupt nicht einschätzen und bin etwas ratlos ob wir:
- Anspruch auf den hydraulischen Abgleich haben?
- die Beseitung des Mangels an der zenralen Heizungsanlage (Entlüftungsventil) überhaupt ein Punkt für die Gewährleistung im gesetzlichen Rahmen darstellt?
Kurze Info hierzu wäre klasse. Vielen Dank