Abgeschickt von Dirk Baumeister am 09 Januar, 2013 um 19:47:17
Antwort auf: Re: Bestandsschutz durch Gewohnheit? von pjf am 09 Januar, 2013 um 18:35:25:
Bestandschutz kann generell nur rechtmäßiger Bestand geltend machen. Ohne die formal erforderliche Genehmigung ist der Bestand nicht rechtmäßig und unterliegt alleine schon deshalb NICHT dem Bestandschutz.
Rechte daraus kann jedoch dauerhaft nur die zuständige Behörde geltend machen. Sie kann also auch noch nach Jahrzehnten einen Rückbau fordern, wenn es keine Aussichten auf Legalisierung des Objektes gibt. Fehlender Bestandschutz ist also ein generelles Risiko für den Eigentümer.
Nachbarn verlieren mit anhaltender Duldung ihr Recht auf Einschreiten der Behörde. Wer über Jahre und Jahrzehnte hinnimmt, dass er durch einen ihn in seinen nachbarschützenden Belangen beeinträchtigenden Bau gestört wird, kann nicht auf einmal davon ausgehen, dass die Behörde seine Rechte durchsetzt. In der Regel sind nach etwa einem Jahr nach Erkennbarkeit, dass man in seinen Rechten betroffen sein könnte, die Ansprüche verwirkt. Wie das in einem konkreten Fall zu beurteilen ist, lässt sich nur am konkreten Fall prüfen.
: Hallo,
: Meiner Meinung nach besteht Bestandsschutz nur für (damals) genehmigte Bauvorhaben, deswegen NEIN.
: Gruss
: pjf
:
: : Hallo,
: : ich habe eine Frage zum Bestandsschutz bzw. wann ein solcher Eintritt.
: : Unsere Nachbarn haben vor 10-15 Jahren eine grenzständige Garage zu Wohnraum umgebaut. Dieser Umbau ist uns natürlich bekannt gewesen. Wie wir nun durch Zufall erfahren haben, wurde der Umbau nie genehmigt und wäre weder damals noch heute genehmigungsfähig, weil Abstandsflächen nicht eingehalten werden.
: : Kann unser Nachbar nun auf Bestandsschutz pochen, weil uns der Umbau bekannt war, wir ihn aber über die Jahre hinweg geduldet haben? Oder könnten wir ihn dazu auffordern, die Garage wieder als solche zu nutzen?
: : Vielen Dank,
: : KniBa