Abgeschickt von ASDBau am 09 Januar, 2013 um 18:44:42
Antwort auf: Re: Vereinigungsbaulast und GRZ von bodo hermann in gruppe türkis architekten am 08 Januar, 2013 um 22:34:33:
Hallo Herr Hermann,
vielen Dank für die schnelle sehr hilfreiche Antwort.
Die folgenden zwei Stichpunkte finde ich jedoch immer noch zweideutig.
- "Eine Vereinigungsbaulast bedeutet, dass ein einheitliches Gebäude auf der gemeinsamen Fläche von zwei Grundstücken gebaut werden muss."
- "Durch die Vereinigungsbaulast kann ein Grundstück über seine Grundstücksgrenzen hinaus bebaut werden."
werfen aber immer noch bezüglich des oben genannten Beipiels Fragen auf.
Bedeutet dies, dass
durch die Vereinigungsbaulast eine, wie hier gewollte, "künstliche" Überschreitung der erlaubten GRZ des einen Grundstücks zu Lasten eines anderen grundsätzlich nicht möglich ist.
oder
ein Gebäude mit insgesamt 600 m² errichtet werden kann, dessen Fläche zu 99 % auf einem Grundstück liegt und deshalb die Bedingung der gemeinsamen Fläche erfüllt ist.
oder
wenn man die GRZ beider Grundstücke völlig ausschöpfen will, es mindesten zwei Gebäude geben muss.
Nach dem Beispiel: 400 m² auf Grundstück A. Und von den 200 erlaubten m² des Grundstücks B, lediglich 1 m² auf B und 199 m² auf A.
Ich verstehe zwar, dass eine Vereinigung oder gar Verschmelzung sinnvoll sind, jedoch sei angenommen diese sind völlig unterschiedlich belastet und eine solche Option kommt nicht in Frage. Weshalb nur die Möglichkeit einer völligen Ausschöpfung einer Vereinigungsbaulast in Frage käme.
Ich würde mich sehr über eine Antwort freuen.
MfG
ASDBau