Abgeschickt von Bekki am 26 Oktober, 2012 um 20:39:35:
Hallo
Ich bin mir nicht sicher und möchte deshalb hier nachfragen:
Nach § 33 Abs.1 Nr.3 BauGB hat der Bauantragsteller, wenn der Bebauungsplan noch nicht fertig ist, zur Erteilung einer Baugenehmigung diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anzuerkennen. Ist dies drittschützend ?
Gruß und Danke