Abgeschickt von Dirk Baumeister am 14 Juli, 2012 um 16:38:47
Antwort auf: Bestandsschutz Außenbereich von MATTHIAS am 08 Juli, 2012 um 12:13:02:
Grundsatz des Bestandschutz:
Bestandschutz kann nur geltend machen, was RECHTMÄSSIG errichtet ist, der Genehmigung auch entspricht und einen nennenswerten Bestand darstellt. Eine Ruine ebenso wie Gebäudereste ohne Dach können dementsprechend keinen Bestandschutz geltend machen.
Um also Bestandschutz zu erkennen, muss man zunächst prüfen, was der letzte genehmigte und der zuletzt genutzte Stand einer Immobilie ist. Ein Gebäude im Außenbereich ist in aller Regel znächst nur im Rahmen der landwirtschaftlichen Nutzung bestandsgeschützt. Im Rahmen des Strukturwandels hatten Landwirte (und auch nur diese) zahlreiche Rechte der (einmaligen) Umnutzung. Diese ist jedoch schon genehmigungspflichtig und sollte dokumentiert und für den "Nachnutzer" prüfbar sein.
Zum Verlust von Bestandschutz gibt es eine Reihe Rechtsprechung des BVerwG aber keine festen, absoluten Fristenregelungen. Es gibt "nur" einige allgemein anerkannte aus der Rechtsprechung abgeleitete Fristen.
Einzelne Oberverwaltungsgerichte haben jüngst begründete Zweifel an einem Fristablauf von Bestandschutz deutlich gemacht, da es in den Bauordnungen zwar Regelungen zur automatischen Ablauf der Gültigkeit von Baugenehmigungen gibt aber keine, die eine Pflicht zur Nutzung bedeuten könnten.
Eindeutig ist jedoch, dass Bestandschutz erlischt bzw. nicht geltend gemacht werden kann, wenn für die Allgemeinheit nicht mehr von einer Aufnahme der genehmigten Nutzung ausgegangen werden kann (z. B. bei Nutzungen die in dieser Form auch nicht mehr zeitgemäß sind), das Objekt in einem neubauähnlichen Aufwand erst wieder nutzbar gemacht werden muss oder aber gar kein relevanter Bestand mehr vorhanden ist, auf den sich berufen werden könnte.
Landwirtschaftliche Wohnnutzung ist im Außenbereich im übrigen privilegiert, also zulässig. Allgemeines Wohnen wäre das nicht und die Änderung der Bewohner von einem privilegierten Landwirt zu einem nicht-privilegierten landluftliebenden Mitbürger wäre formal auch eine genehmgiungspflichtige Nutzungsänderung. Auch wenn keinerlei bauliche Veränderungen am Gebäude vorgenommen werden.
: Hallo,
: ich habe eine Frage zum Thema Bestandsschutz im Außenbereich.
: Angenommen ein Wohngebäude mit Bestandsschutz wurde seit ca. 5Jahren nicht bewohnt und es wird auch keine Grundsteuer mehr für dieses Gebäude gezahlt. Nun ist der Bestandsschutz meines Wissens verfallen.
: Nun möchte man dieses Gebäude doch wieder als Wohnhaus nutzen. Gibt es evtl. die Möglichkeit einen Bauantrag für z.B. eine Gaube zu stellen und wenn dieser Positiv ist währe es doch rechtsverbindlich, dass das Haus wieder so genutzt werden darf!??