Abgeschickt von Dirk Baumeister am 25 Juni, 2012 um 17:21:26
Antwort auf: Re: VOB-Gewährleistung - Leistungsumfang von Bolanger am 22 Juni, 2012 um 14:13:32:
Ob und wie sich welcher Anspruch geltend machen liesse ist für den konkreten Fall natürlich eine Frage für einen Anwalt.
Üblicherweise sind die Kosten, die aufgrund der Mängelbeseitigung entstehen durch den Verursacher des Mangels und damit Auslöser der Beseitgungsmaßnahmen zu erstatten. Vorausgesetzt, sie entstehen tatsächlich. Ist der Mangel entdeckt und kann behoben werden bevor das Folgegewerk ausgeführt wird, kann man die "Ohnehin-Kosten" nicht dem Gewerk auferlegen, dass mangelhaft gearbeitet hat.
Ist der Mangel jedoch erst nach Fertigstellung auch von Folgegewerken offenbar und sind aufgrund der Mängelbeseitigung Folgereparaturen zu erstellen, gehören sie zu den zu erstattenden Kosten.
Die Regeln dazu sind m. E. recht klar. Schwierig ist ohnehin immer mehr die Abgrenzung im Einzelfall und die Feststellung, ob es denn nun tatsächlich notwendig gewesen wäre den kompletten Raum neu zu streichen, weil an einer Fensterleibung nachgearbeitet werden musste.
: Hallo,
: rein rechtlich ist diese Differenzierung zwischen Schadenersatz und Gewährleistung sicherlich bedeutend, in der Praxis ist es aber Wumpe. Man möchte nicht für die Beseitung von Mängeln innerhalb der Gewährleistungsfrist aufkommen.
: Kann man diesen zusätzlichen Schadenersatz nun geltend machen oder nicht? Da wird es doch sicherlich klare Regeln für geben, die ich leider nicht kenne.
: Grüße,
: Bolanger
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: : Gewährleistumg kann (logischerweise) nur über Leistungen in Frage kommen, die der Unternehmer auch im Rahmen seines Auftrages erbracht hat. Wenn sich aus der Mangelbeseitigung Folgekosten/-schäden ergeben, handelt es sich in der Regel um einen Schadensersatz, der geltend gemacht werden könnte.
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: : : Hallo,
: : : hier meine Frage:
: : : Sind im Rahmen des Gewährleistungsanspruchs nach VOB auch solche Leistungen geschuldet, die nicht direkt zur Beseitigung des Mangels, jedoch zur Wiederherstellung der durch die Beseitigung des Mangels hergestellten Veränderungen erforderlich sind?
: : : Beispiel 1:
: : : Mangel: Rolladenmotor defekt, Gewährleistungsfall anerkannt;
: : : Strittige Leistung: Tapezieren und Malern des Rolladenkastens, der zum Wechseln des Motors geöffnet wird.
: : : Beispiel 2:
: : : Mangel: Fussboden Hochregallager gerissen, Gewährleistungsfall anerkannt;
: : : stittige Leistung: Ein- und Ausräumen des Hochregals, ggf. Demontage und Remontage von Hochregalteilen um den Fussboden sanieren zu können.
: : : Gruß
: : : MLOX
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