Re: Bauen ohne Baugenehmigung


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Abgeschickt von Lena am 10 Januar, 2012 um 19:05:47:

Antwort auf: Re: Bauen ohne Baugenehmigung von Dirk Baumeister am 10 Januar, 2012 um 18:10:47:

Danke für die schnelle Antwort!

Wenn ich das richtig verstanden habe, dann muss also ein Fehler im Freistellungsverfahren wegen der falschen Bauvorlagen nun im Wege einer nachträglichen echten Baugenehmigung geheilt werden weil das Freistellungsverfahren nur vor Baubeginn geht?Woraus kann man entnehmen, dass das Freistellungsverfahren nicht zweimal durchlaufen werden kann einfach nur aus den Worten "vor Baubeginn"? Muss dann für eine abweichende Garagenausführung und für eine abweichende Gaubenform zwecks Legalisierung ein neuer Bauantrag eingereicht werden von einem Architekten?


: Das ist recht einfach ... finde ich

: Freistellung geht nur, wenn diese VOR dem Baubeginn angezeigt wird. Das ist eine Voraussetzung. Dazu werden die Bauvorlagen eingereicht, es muss alles dem B-Plan entsprechen und es dürfen keine Geläneveränderungen mit dem Vorhaben einher gehen, denn diese werden nach einem anderen Abschnitt der BauO genehmigt. Dass das so ist garantiert der Planer mit seiner Unterschrift.

: Wenn nun im Laufe der Ausführung Änderungen auftreten können diese zwangsläufig ja gar nicht mehr VOR dem Baubeginn angezeigt werden. Logisch, oder? Damit ist das Freistellungsverfahren passé, da die Voraussetzung nicht erfüllt werden kann.

: Solange die Änderungen grundsätzlich überhaupt genehmigungsfähig sind, können sie in einem Baugenehmigungsverfahren legalisiert werden. Ansonsten hat man einen Schwarzbau, da die "andere" Ausführung ja nie angezeigt oder genehmigt wurde. Diese kann daher auch keinen Bestandschutz erlangen. Niemals ... auch in 20 Jahren nicht. Und wenn man das erst in 20 Jahren feststellt und dann erst legalisieren lassen möchte, muss man die Bauvorschriften, die in 20 Jahren gelten einhalten und die entsprechenden Nachweise erbringen.

: Für meine Begriffe ist das Freistellungsverfahren eine etwas unglückliche Regelung, die in erster Linie dazu führt, dass der Bauträger ein paar hundert Euro an jedem Haus mehr verdient. Ich rate daher gerne und häufig davon ab. Die Planungskosten müssen die selben sein, da die Unterlagen gleich sind (zumindest sein sollten) und die einzige Ersparnis sind die Genehmigungsgebühren, die bei Einfamilienhäusern halt ein paar hundert Euro ausmachen. Wer die nicht im Projekt einkalkuliert hat, sollte das Bauen sein lassen.

: Die Risiken, eine Festsetzung des B-Planes übersehen zu haben, die fehlende formale Bestätigung der Planung und das daraus resultierende Risiko hinsichtlich des Bestandsschutzes wären mir die paar Euro nicht wert.


: : Hallo liebe Forumnutzer.
: : Wir haben unter ein paar Freunden eine Diskussion laufen. Dabei geht es um Bauen mittels Genehmigungsfreistellung nach § 67 BauO NRW. Wir sind Nachbarn und haben festgestellt, dass unsere Reihenhäuser im Rahmen des Freistellungsverfahrens gebaut worden also ohne richtiges Genehmigungsverfahren. Nun sind viele Sachen anders als in den Bauvorlagen und zwar die Bauhöhen, die Gauben und die Fertiggarage bzw. ein Carport ist von einem anderen Hersteller und der hat jeweils eine andere Typengenehmigung und die Maße stimmen auch nicht ganz. Nun fragen wir uns, ob aufgrund der falschen Bauvorlagen für unsere Häuser und Garagen ein weiteres Genehmigungsverfahren notwendig ist.
: : Da gehen die Meinungen irgendwie auseinander.
: : Hoffe ich konnte das so in etwa erklären, bei Fragen einfach Posten.

: : Danke




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