Re: Beseitigungsanspruch eines Überbaus


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 04 Dezember, 2011 um 07:53:58

Antwort auf: Re: Beseitigungsanspruch eines Überbaus von Bolanger am 01 Dezember, 2011 um 13:33:08:

Bei der Konstellation "ich komme aus dem Urlaub zurück und Nachbars Garage steht auf meinem Grundstück" würde ich eine darauffolgende Aufforderung zur Beseitigung des Überbaus an den Nachbarn durchaus als "sofort" im Sinne des §912 BGB verstehen. Ob es dazu vielleicht sogar schon Rechtsprechung gibt, die die Zeiträume etwas eingrenzen lässt, habe ich aber jetzt nicht recherchiert.

Und wenn das Ganze mutwillig oder vorsätzlich entsteht, bestehen auch weitere gesetzliche Schadensersatzinstrumente im BGB. Beim Überbau, der in §912 f BGB geregelt ist, geht es um unbeabsichtigte Beeinträchtigungen, die weder vorsätzlich (zumindest nicht nachweisbar) noch wirklich mit dem Ziel zu schädigen entstanden sind.

: Hallo,

: das Hauptanliegen, keine Werte zu zerstören, ist ja durchaus verständlich. Nur muss es doch eine Verhältnismäßigkeit geben. Enorme Zusatzkosten des benachteiligten Nachbarn damit zu rechtfertigen, dass der überbauende Nachbar nur marginale Kosten bei Beseitigung des Überbaus hätte, kann doch eigentlich nicht Sinn des Gesetzes sein.

: Bei den Fristen denke ich eigentlich mehr an eine mehrtägige Abwesenheit eines Nachbarn, z.B. im Urlaub. Diesen Urlaub könnten gehässige Nachbarn doch durchaus dazu nutzen, um bauliche Anlage bewusst zu überbauen. Das kann später keiner mehr nachweisen, ob der Überbau bewusst durchgeführt wurde oder nicht. Schwupps steht die Fertiggarage und wenn der Nachbar aus dem Urlaub kommt hat er keine Möglichkeit mehr, die Position der Garage verändern zu lassen?

: Grüße,

: Bolanger




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