Re: Verhinderung Genehmigungsfiktion ?


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Abgeschickt von T2000 am 03 Dezember, 2011 um 21:05:54:

Antwort auf: Re: Verhinderung Genehmigungsfiktion zulässig? von Bauamt am 03 Dezember, 2011 um 16:03:24:

Die Voraussetzungen für den Eintritt der Genehmigungsfiktion nach § 66 Abs. 4 Satz 5 LBauO RLP liegen bei Ihrem Fall eher nicht vor. Nach dieser Vorschrift gilt die Baugenehmigung als erteilt, wenn über den Bauantrag nicht inner­halb der nach den dortigen Sätzen 2 und 3 maßgeblichen Frist entschieden worden ist. Der Beginn der hiernach maßgeblichen Bearbeitungsfrist ist in § 66 Abs. 4 Satz 2 ein­deutig dahin geregelt, dass die Frist erst „nach Feststellung der Voll­ständigkeit“ in Lauf gesetzt wird, was aufgrund des systematischen Zusammen­hangs dahin zu ver­stehen ist, dass es sich - entsprechend § 66 Abs. 4 Satz 1 LBauO - um eine schrift­liche Feststellung der Vollständigkeit handeln muss. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung reicht es nicht aus, dass die Behörde nach § 65 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBauO verpflichtet gewesen wäre, die Vollständigkeit innerhalb der dort vorgesehenen Prüf­pflicht „binnen 10 Werktagen“ festzustellen. Denn der Gesetzgeber hat diese 10-Werk­tage-Frist ausdrücklich nicht „fiktionsbewehrt“ ausgestaltet. Hat der Gesetzgeber aber lediglich an das Verstreichen der Entscheidungsfrist nach § 66 Abs. 4 LBauO eine Fiktionswirkung geknüpft, nicht aber an das Verstreichen der Prüffrist für die Vollständigkeit des Bauan­trags, kommt ein Rückgriff auf den Rechtsgedanken des § 162 Abs. 1 BGB (Vereitelung des Bedingungseintritts) nicht in Betracht. Dies bedeutet nicht, dass das gesetzwidrige Unter­lassen der Vollständigkeitsprüfung und ‑bestätigung sanktionslos bleibt. So kann die pflichtwidrige Unterlassung der Vollständigkeitserklärung Amtshaftungsansprüche wegen verspäteter Erteilung der Baugenehmigung aus­lösen. Im Ergebnis haben Sie meines Erachtens anfangs direkt verschlafen eine schrift­liche Feststellung der Vollständigkeit zu fordern. Oder?

: Ich bin nicht aus RLP und weiß nicht welche Zustände dort herrschen, aber zu Ihrer letzten Frage:

: Wo kein Kläger, da kein Richter.

: Im Übrigen wäre ich vorsichtig zu glauben mit dem Eintritt einer Genehmigungsfiktion könnten Sie endlich bauen, unabhängig von der Rechtsmeinung der Baubehörde.
: Selbst wenn formal mit dem Bau begonnen werden könnte, kann die Baubehörde immernoch wegen materieller Verstöße (Abstandsflächen) die Bauarbeiten einstellen lassen und/oder sogar die Beseitigung anordnen.

: Selbst wenn die Baubehörde darauf verzichten wollte, könnte ein betroffener Nachbar auf dem Klageweg die Baubehörde zum Einschreiten zwingen.

:
: : Hallo,

: : beginnt die Frist für die Genehmigungsfiktion im vereinfachten Genehmigungsverfahren ausschliesslich mit der schrfitlichen Vollständigkeitsbestätigung der Unterlagen durch die Baubehörde??

: : Ist es irrelevant, wenn z.B. das öffentliche Vermessungsbüro bezeugt, das es selbst persönlich die noch angeforderten Unterlagen eingericht hat?

: : Bei Baubehörden in RLP soll es üblich sein, nie eine solche Bestätigung zu erteilen, um die Genehmigungsfiktion zu verhindern!

: : Das wäre doch aber ein rechtswidriger Zustand, der gerichtlich nicht anerkannt werden sollte. Oder etwa nicht?





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