Re: Angrenzeranhörung Frist | was kann danach passieren


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 05 April, 2011 um 17:23:46

Antwort auf: Angrenzeranhörung Frist | was kann danach passieren von Hubertus Seppberger am 05 April, 2011 um 11:11:02:

Der Angrenzer A wird im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens von B angehört. Das ist in BW ein Standardablauf, der auch stattfindet, wenn keine Verstöße von B vorliegen.

Im Rahmen dieser Anhörung versucht A nun B zu erpressen und droht mit diesem mit Klage gegen die Baugenehmigung, meldet seine Bedenken oder Forderungen aber nicht gleichzeitig der Behörde, von der er angehört wurde ...

Die Behörde befindet keine baurechtswidrigen Bestandteile in den Bauvorlagen und genehmigt den Antrag.

Was soll A da jetzt noch von B fordern können, wenn nicht doch noch ein baurechtswidriger Zustand vorliegen sollte, den die Behörde übersehen hat oder der erst in der Bauausführung entstanden ist?

Aber wenn er das gerne überprüfen lassen möchte, steht A sicher noch die Klage gegen den Bescheid der Behörde innerhalb der Klagefristen offen. Üblicherweise wäre das ein Monat nach Kenntnis von der Baugenehmigung. Wie die Fristen in BW genau sind, weiss ich allerdings nicht.

: Nehmen wir an, in BW wird ein Bauantrag eingereicht.
: Einer der Angrenzer (A) macht während der Angrenzeranhörung Forderungen geltend, auf die der künftige Bauherr (B) nicht eingehen will. A droht mit einer Klage gegen die Baugenehmigung, wenn B sich nicht auf die Forderung (Anbaubaulast) einlassen möchte. Von der Behörde werden keine Bedingungen für die BG gestellt.
: Während der Angrenzeranhörung wird von A jedoch kein Einwand bei der Baurechtsbehörde geltend gemacht und die BG wird erteilt.
: Frage 1:
: Hat dann A überhaupt noch eine Möglichkeit, gegen die Baugenehmigung von B Widerspruch einzulegen?
: Frage 2:
: Welche anderen Möglichkeiten kämen in Betracht, wie A gegen das Bauvorhaben von B vorgehen könnte.





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