Re: Grenzbebauung mit Garage genehmigt


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Abgeschickt von meyer am 18 Februar, 2011 um 15:46:42:

Antwort auf: Re: Grenzbebauung mit Garage genehmigt von Bauamt am 12 Februar, 2011 um 12:34:12:

Danke, für die Antwort.
Ich habe mich jetzt noch einmal informiert. Dem Voreigentümer wurde die Baugenehmigung nicht zugestellt.
Die Genehmigung habe ich mir jetzt auch noch einmal genauer zu Gemüte gezogen. In der Genehmigung ist die Dachterrasse in keinem Punkt erwähnt. Es ist immer nur die Rede von dem dem Haus und der Garage. In den Bauplänen ist die Dachterrasse jedoch eingezeichnet.
Im Grunde geht es mir darum, dass ich mein Grundstück selbst weiterführend bebauen möchte und das ist aufgrund der Garage nicht möglich. Als ich letzten Sommer erfahren habe, dass eine Terrasse auf der Grenzgarage so nicht gestattet ist, habe ich unverzüglich, nach wenigen Tagen einen Antrag auf baurechtliche Prüfung bei der Baubehörde beantragt.


: Die Frage ist anhand dem beschriebenen Sachverhalt nicht zu beantworten und hängt von vielen Dingen ab:

: Eine Baugenehmigung kann ein Nachbar generell nur dann anfechten, wenn sie rechtswidrig ist.
: Und auch dann nur innerhalb der Klagefrist. Soweit dem Nachbarn (also Ihrem Vor-Eigentümer) die Baugenehmigung in Kopie zugestellt wurde, hatte er lediglich einen Monat Klagefrist. War eine Zustellung unterblieben, betrug die Klagefrist 1 Jahr. Hatte der Nachbar gar die Baupläne unterschrieben und somit zugestimmt, war überhaupt keine Klage möglich.
: Dies gilt aber nur bei einer rechtswidrigen Genehmigung, d.h. bei einem Verstoß gegen die zu prüfenden Vorschriften.

: Sollte ein Verstoß außerhalb des Prüfumfanges vorliegen, spielt die (dann rechtmäßige) Baugenehmigung keine Rolle.
: In diesem Fall müssen Sie bei der Baubehörde schriftlich bauufsichtliches Einschreiten gegen den Verstoß beantragen und können ggf. die Baubehörde per Verpflichtungsklage zum Einschreiten zwingen. Sollten Sie (oder Ihr Vor-Eigentümer) jedoch bereits seit längeren von dem Verstoß gewusst haben und untätig geblieben sein, könnten Sie ihr Abwehrrecht ggf. bereits verwirkt haben.

: Von einem Verstoß haben Sie allerdings nichts geschrieben ...
: Das einzige was ich evtl rauslesen könnte, wäre die Dachterrasse, die wohl auf einer priviligierten Grenzgarage nicht ohne explizite Genehmigung zulässig sein sollte. Aber das löst Ihr Höhenproblem wohl nicht.

: : Ich habe ein Grundstück übernommen. An der Grenze zu meinem Grundstück befindet sich eine Garage des Nachbarn mit darauf befindlicher Dachterrasse.

: : Von den ehemaligen Eigentümern meines Grundstückes wurde keiner Baulastenübernahme zugestimmt. Daher habe ich den Nachbarn, um dessen Garage es sich handelt, gebeten, mir die Baugenehmigung für die Garage vorzulegen.
: : In den Bauplänen ist die Garage einschließlich Dachterrasse vorhanden und es wurde "gemäß §70 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO)der "Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage" genehmigt.
: : Die Genehmigung durch die Baubehörde stammt bereits aus dem Jahr 1996.

: : Habe ich eine Möglichkeit diese Genehmigung anzufechten. Durch die Garage und deren beträchtliche Höhe (mit Dachterrasse und diversen Vorrichtungen ca 6m) kann ich mein Grundstück nicht mehr bebauen.





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