Re: Änderung einer Stichstrasse in Fahrrad-/Fussgängerweg


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Abgeschickt von Sepp am 20 Juli, 2010 um 21:42:24:

Antwort auf: Änderung einer Stichstrasse in Fahrrad-/Fussgängerweg von moika am 18 Juli, 2010 um 15:53:00:

Hallo, ich gebe dazu mal ein paar Hinweise zur Rechtslage für Bayern:


: Wie sieht das VErfahren aus wenn eine GEmeinde eine bestehende Stichstrasse in einen Fuss- bzw. Radwegg ändern möchte und diesen über eine noch derzeit unbebaute Wiese verlängern möchte?

Das sind Verfahren nach dem (bayerischen) Straßen- und Wegerecht. Bei der Stichstraße handelt es sich bisher um eine "Ortsstraße", die zu einem beschränkt öffentlichen Weg "abgestuft" wird, die Verlängerung ist dann eine sog. "Widmung" eines neuen Teilstücks.

: -Sind die betroffenen Eigentümer davon schriftlich oder über Öffentliche Bekanntmachung zu informieren und wie detailiert sind diese Informationen zu halten.
Die "betroffenen Eigentümer" - ich denke Sie meinen damit die Anlieger an dem Weg - werden wie auch die sonstige Öffentlichkeit per öffentlicher Bekanntmachung informiert. Die Information muss grundsätzlich so erfolgen, dass jeder erkennen kann, ob und wie er davon ggf. betroffen ist.

: -Wie sind die Fristen der Auslegung und ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes bzw. eines Flächennutzungsplanes erforderlich? ( derzeit keiner vorhanden)

Ein Bebauungsplan ist grundsätzlich für straßenrechtliche Widmungen bzw. Wegebauten nicht erforderlich. Er kann aber zweckdienlich sein. Für die Fristen beim straßenrechtlichen Verfahren müsste das Bundesland bekannt sein.

: Die Anreiner sind auf dieser Strasse mit diversen Zuwegungen(Einfahrten/Garagen) zu den Grundstücken involviert und erhalten nach Aussage der Gemeinde eine Sondererlaubnis.

Dann kann ja praktisch der Weg für die Anreiner weiterhin wie eine Straße benutzt werden. Nur Besucher etc. müssen vielleicht etwas weiter gehen.

: Danke für die Rückantworten.





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