Abgeschickt von Dirk Baumeister am 13 Juni, 2010 um 20:15:56
Antwort auf: Re: Grenzüberbauung? von oberh am 11 Juni, 2010 um 11:39:18:
Für diese unbeabsichtigte Überbauung gibt es ja die §§ 912 ff BGB, die die Duldung und die Vergütung regeln. Bei der Ursprungsfrage wurde aber zusätzlich ein Putz aufgetragen, der letztlich erst zu der Überbauung führt. Und das wäre bauordnungsrechtlich einfach nicht zulässig. Die Genauigkeit der Messmöglichkeiten hat einfach keinen Einfluss auf die Zulässigkeit sondern bestenfalls darauf, inwieweit es zu dulden ist. Vielleicht abgesehen von Urteilen, die im Missverständnis zu den technischen Möglichkeiten stehen.
: Hi!
: Ich bin Vermessungstechniker in NRW, kann mich also nur auf die Vorschriften dieses Bundeslandes beziehen.
: Vor einigen jahren gab es ein Urteil, weil der Putz einer Garage zu einer 0,5 cm Überbauung geführt hat.
: Der Putz musste abgerissen werden, da der Richter formulierte, die Vermesser könnten ja mittlerweile auf zehntel Millimeter messen.
: Das ist Kokolores.
: Angenommen, in Ihrem Gebiet herrscht noch kein Koordinatenkataster und die Grenzpunkte würden vielleicht sogar großflächig durch irgendwelche Maßnahmen beseitigt.
: Dann werden die Grenzpunkte anhand älterer Zahlennachweise unter Berücksichtigung des "Prinzips der Nachbarschaft" in die Örtlichkeit übertragen.
: Da historisch bedingt früher "ungenauer" gemessen wurde, treten also Differenzen zwischen Soll und Ist auf.
: Sie werden dann im einfachsten Fall arithmetisch vermittelt.
: Die zulässige Abweichung beträgt 6 cm - bei bestimmten Voraussetzungen sogar 8 cm und mehr.
: Bei Koordinatenkataster beläuft sich der Wert auf 4 cm.
: Wenn ich Ihre Garage aufmessen würde, dann läge sie für mich trotz der 2 cm laut VP-Erlass "auf der Grenze".
: Ein Beispiel aus der Praxis - dem elterlichen Grundstück.
: Vor dem Strassenausbau befand sich die Mauer zum Nachbarn 2 cm auf unserer Seite - nach dem Ausbau und Vermessung lag ein 2 cm Überbau vor.
: Lieben Gruß
: oberh