Re: Garage kann nicht angefahren werden


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Abgeschickt von bodo hermann in gruppe türkis architekten am 26 Mai, 2009 um 16:26:58:

Antwort auf: Re: Garage kann nicht angefahren werden von toro rosso am 25 Mai, 2009 um 16:26:14:

hallo toro rosso,
übrigens schöner Name.....ich fühle mich schon auf südländischen Olivenhainenen sitzend....nun zur Sache: Im Regelfall sollten auch bei "Kleingaragen" die erforderlichen Masse eingehalten werden, siehe Auszug aus:
Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen
sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze
(GaStellV)
Vom 30. November 1993
Fundstelle: GVBl 1993, S. 910
Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen (GaV) vom 30. November 1993 (GVBl S. 910, BayRS 2132-1-4-I), zuletzt geändert durch § 2 der Verordnung vom 19. Februar 2008 (GVBl S. 69)
§ 2
Zu- und Abfahrten
(1) 1 Zwischen Garagen und öffentlichen Verkehrsflächen müssen Zu- und Abfahrten von mindestens 3 m Länge vorhanden sein. 2 Abweichungen können gestattet werden, wenn wegen der Sicht auf die öffentliche Verkehrsfläche keine Bedenken bestehen.
(2) Vor den die freie Zufahrt zur Garage zeitweilig hindernden Anlagen, wie Schranken oder Tore, ist ein Stauraum für wartende Kraftfahrzeuge vorzusehen, wenn dies wegen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich ist.
(3) 1 Die Fahrbahnen von Zu- und Abfahrten vor Mittel- und Großgaragen müssen mindestens 2, 75 m breit sein; der Halbmesser des inneren Fahrbahnrandes muß mindestens 5 m betragen. 2 Für Fahrbahnen im Bereich von Zu- und Abfahrtssperren genügt eine Breite von 2,30 m. 3 Breitere Fahrbahnen sind in Kurven mit Innenhalbmessern von weniger als 10 m vorzusehen, wenn dies wegen der Verkehrssicherheit erforderlich ist.
(4) Großgaragen müssen getrennte Fahrbahnen für Zu- und Abfahrten haben.
(5) 1 Vor Großgaragen ist neben den Fahrbahnen der Zu- und Abfahrten ein mindestens 0,80 m breiter Gehweg erforderlich, soweit nicht für Fußgänger besondere Fußwege vorhanden sind. 2 Der Gehweg muß gegenüber der Fahrbahn erhöht oder verkehrssicher abgegrenzt werden.
(6) In den Fällen der Absätze 3 bis 5 sind die Dacheinstellplätze und die dazugehörigen Verkehrsflächen der Nutzfläche zuzurechnen.
§ 4
Einstellplätze und Fahrgassen
(1) 1 Ein notwendiger Einstellplatz muß mindestens 5 m lang sein. 2 Die lichte Breite eines Einstellplatzes muß mindestens betragen
1.2,30 m, wenn keine Längsseite,
2.2,40 m, wenn eine Längsseite,
3.2,50 m, wenn jede Längsseite
des Einstellplatzes durch Wände, Stützen, andere Bauteile oder Einrichtungen begrenzt ist,
4.3,50 m, wenn der Einstellplatz für Behinderte bestimmt ist.
(2) Fahrgassen müssen, soweit sie unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von Einstellplätzen dienen, hinsichtlich ihrer Breite mindestens die Anforderungen der folgenden Tabelle erfüllen; Zwischenwerte sind geradlinig einzuschalten:
Anordnung der Einstellplätze zur Fahrgasse
Erforderliche Fahrgassenbreite (in m) bei einer Einstellplatzbreite von
2,30 m
2,40 m
2,50 m
60°
4,50
4,25
4,00
45°
3,50
3,25
3,00
(3) Fahrgassen in Mittel- und Großgaragen müssen, soweit sie nicht unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von Einstellplätzen dienen, mindestens 3 m, bei Gegenverkehr mindestens 5 m breit sein.
(4) 1 Einstellplätze auf kraftbetriebenen Hebebühnen brauchen abweichend von Absatz 1 Nrn. 1 bis 3 nur 2,30 m breit zu sein; die Fahrgassen müssen mindestens 8 m breit sein, wenn die Hebebühnen Fahrspuren haben oder beim Absenken in die Fahrgasse hineinragen. 2 Einstellplätze auf geneigten kraftbetriebenen Hebebühnen sind in allgemein zugänglichen Garagen nicht zulässig.
(5) 1 Einstellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen sind in Fahrgassen zulässig, wenn eine Breite der Fahrgasse von mindestens 2,75 m erhalten bleibt,
die Plattformen nicht vor kraftbetriebenen Hebebühnen angeordnet werden und
in Fahrgassen mit Gegenverkehr kein Durchgangsverkehr stattfindet.
2 Absatz 1 Sätze 1 und 2 gelten nicht für diese Plattformen.
(6) 1 Die einzelnen Einstellplätze und die Fahrgassen sind mindestens durch Markierungen am Boden leicht erkennbar und dauerhaft gegeneinander abzugrenzen. 2 Dies gilt nicht für
Kleingaragen ohne Fahrgassen,
Einstellplätze auf kraftbetriebenen Hebebühnen,
Einstellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen.
3 Mittel- und Großgaragen müssen in jedem Geschoß leicht erkennbare und dauerhafte Hinweise auf Fahrtrichtungen und Ausfahrten haben.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für automatische Garagen.
Sie sagen, die "Anlage" ist neu....Wer hat den "Garagenhof" geplant, wer hat geprüft und genehmigt?
mfg
Bodo Hermann




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