Abgeschickt von vnvnative am 05 Oktober, 2008 um 22:15:50:
Antwort auf: Frist für Widerspruch gegen Bebauungsplan? von Bolanger am 04 Oktober, 2008 um 20:23:01:
Der Widerspruch heißt dann Klage kostet Geld und richtet sich nach § 47 VwGO, es gibt eine Jahresfrist - und wenn es um die "Nichtzulassung" eines geplanten eigenen Bauvorhabens geht, kann man meist besser versuchen, den Plan inzident in der Verpflichtungsklage "kaputtzumachen".