Thüringer
Denkmalschutzgesetz ( ThDSchG
)
Allgemeine
Vorschriften
§ 1 Aufgabe der Denkmalpflege
und des Denkmalschutzes
(1)
Denkmalpflege und Denkmalschutz
haben die Aufgabe, Kulturdenkmale
als Quellen und Zeugnisse menschlicher
Geschichte und erdgeschichtlicher
Entwicklung zu schützen und
zu erhalten sowie darauf hinzuwirken,
daß sie in die städtebauliche
und dörfliche Entwicklung
sowie in die Raumordnung und Landschaftspflege
einbezogen werden. Dabei obliegt
dem Denkmalschutz die hoheitlichrechtliche
Aufgabe und Verantwortung, der
Denkmalpflege die fachliche Beratung
und Fürsorge für den
hoheitlichen Denkmalschutz.
(2)
Bei der Erfüllung dieser
Aufgaben wirken im Rahmen ihrer
Leistungsfähigkeit das Land,
die Gemeinden und Gemeindeverbände
sowie Eigentümer und Besitzer
von Kulturdenkmalen zusammen.
§
2 Kulturdenkmale
(1)
Kulturdenkmale im Sinne dieses
Gesetzes sind Sachen, Sachgesamtbelten
oder Sachteile, an deren Erhaltung
aus geschichtlichen, künstlerischen,
wissenschaftlichen, technischen,
volkskundlichen oder städtebaulichen
Gründen sowie aus Gründen
der historischen Dorfbildpflege
ein öffentliches Interesse
besteht. Kulturdenkmale sind auch
Denkmalensembles (Absatz 2) und
Bodendenkmale (Absatz 7).
(2)
Denkmalensembles können sein:
bauliche
Gesamtanlagen (Absatz 3),
kennzeichnende Straßen-,
Platz- und Ortsbilder (Absatz
4),
kennzeichnende Ortsgrundrisse
(Absatz 5),
historische Park- und Gartenanlagen
(Absatz 6),
historische Produktionsstätten
und -anlagen.
Nichterforderlich ist, daß
jeder einzelneTeil des Denkmalensembles
ein Kulturdenkmal darstellt.
(3)
Bauliche Gesamtanlagen sind insbesondere
Gebäudegruppen, einheitlich
gestaltete Quartiere und Siedlungen
und historische Ortskerne einschließlich
der mit ihnen verbundenen Pflanzen,
Frei- und Wasserflächen.
(4)
Ein kennzeichnendes Straßen-,
Platz- oder Ortsbild ist insbesondere
gegeben, wenn das Erscheinungsbild
der Anlage für eine bestimmte
Epoche oder Entwicklung oder für
eine charakteristische Bauweise
mit auch unterschiedlichen Stilarten
kennzeichnend ist.
(5)
Ein kennzeichnender Ortsgrundriß
ist gegeben, wenn das Erscheinungsbild
der Anlage für eine bestimmte
Epoche oder Entwicklung charakteristisch
ist, insbesondere im Hinblick
auf Orts- und Siedlungsformen,
Straßenführungen, Parzellenstrukturen
und Festungsanlagen.
(6)
Historische Park- und Gartenanlagen
sind Werke der Gartenbaukunst,
deren Lage sowie architektonische
und pflanzliche Gestaltung von
der Funktion der Anlage als Lebensraum
und Selbstdarstellung früherer
Gesellschaftsformen und der von
ihr getragenen Kultur Zeugnis
geben. Dazu zählen auch Tier-
und botanische Gärten, soweit
sie eine eigene historische und
architektonische Gesamtgestaltung
besitzen.
(7)
Bodendenkmale sind bewegliche
oder unbewegliche Sachen, bei
denen es sich um Zeugnisse, Überreste
oder Spuren menschlicher Kultur
(archäologische Denkmale)
oder tierischen und pflanzlichen
Lebens (paleontologische Denkmale)
handelt, die im Boden verborgen
sind oder waren.
§
3 Denkmalpflegepläne
(1)
Im Einvernehmen mit den Denkmalfachbehörden
sollen die Gemeinden für
Denkmalensembles nach § 2
Abs. 3 bis 5 Denkmalpflegepläne
als Satzung aufstellen.
(2)
Der Denkmalpflegeplan gibt die
Ziele und Erfordernisse des Denkmalschutzes
und der Denkmalpflege sowie die
Darstellung und die Festsetzung
für die Bauleitplanung wieder.
Er enthält:
die
Bestandsaufnahme und Analyse des
Plangebietes unter denkmalfachlichen
und denkmalschutzrechtlichen Gesichtspunkten,
die topographischen Angaben über
Lage und Ausdehnung der Denkmalensembles
und der Bodendenkmale in Schrift
und Plan,
die denkmalpflegerischen Zielstellungen,
unter deren Beachtung die Pflege
und Erhaltung der Denkmalensembles
und Bodendenkmale jeweils zu verwirklichen
ist.
§ 4 Denkmalbuch
(1)
Unbewegliche Kulturdenkmale werden
nachrichtlich in ein öffentliches
Verzeichnis (Denkmalbuch) aufgenommen;
Bodendenkmale werden im Denkmalbuch
registriert, wenn sie oberirdisch
sichtbar oder von besonderer Bedeutung
sind. Der Schutz unbeweglicher
Kulturdenkmale und der Bodendenkmale
ist nicht davon abhängig,
daß sie in das Denkmalbuch
eingetragen sind.
(2)
Bewegliche Kulturdenkmale sind
in das Denkmalbuch einzutragen,
wenn es sich bei ihnen um Zubehör
eines Baudenkmals handelt, das
mit der Hauptsache aus künstlerischen,
geschichtlichen und sonstigen
Gründen eine Einheit bildet,
oder
um Gegenstände der bildenden
Kunst handelt, deren Zugehörigkeit
zu einem bestimmten Ort historisch
begründet ist und deren Verbleib
an Ort und Stelle im öffentlichen
Interesse liegt.
(3) Von der Eintragung beweglicher
Kulturdenkmale sind Gegenstände
ausgenommen, die von einer staatlichen
Sammlung verwaltet werden.
§
5 Eintragungsverfahren
(1)
Das Denkmalbuch wird von der Denkmalfachbehörde
von Amts wegen geführt. Der
Eigentümer, die untere Denkmalschutzbehörde,
die Gemeinde sowie ein der Denkmalpflege
verpflichteter Verband oder Verein
können die Eintragung anregen.
Vor der Eintragung sind die Eigentümer
zu hören; über die erfolgte
Eintragung erhalten sie eine Benachrichtigung.
Bei der Ermittlung der Eigentümer
leisten die Gemeinden Amtshilfe.
Die Gemeinden sollen vor Eintragung
in das Denkmalbuch gehört
werden. Eintragungen sind zu löschen,
wenn die gesetzlichen Voraussetzungen
nicht mehr vorliegen.
(2)
Die Unterrichtung erfolgt bei
Denkmalensembles (§ 2 Abs.
2) durch Bekanntmachung im Staatsanzeiger
für das Land Thüringen
sowie durch ortsübliche Bekanntmachung.
(3)
Die Unteren Denkmalschutzbehörden
und die Gemeinden führen
für ihr Gebiet Auszüge
aus dem Denkmalbuch. Die Einsicht
in das Denkmalbuch und seine Auszüge
ist hinsichtlich der unbeweglichen
Kulturdenkmale jedem gestattet.
Hinsichtlich der Eintragung von
beweglichen Kulturdenkmalen ist
die Einsicht nur dem Eigentümer
und den sonst dinglich Berechtigten
oder von ihnen besonders Ermächtigten
gestattet. Die Vorschriften des
Datenschutzes bleiben unberührt.
(4)
Unbewegliche eingetragene Kulturdenkmale
sind im Liegenschaftskataster
nachzuweisen. Leistungen der Kataster-
und Landesvermessung im Zusammenhang
mit der Erfassung der Kulturdenkmale,
der Führung des Denkmalbuches
sowie des Nachweises im Liegenschaftskataster
sind frei von Gebühren und
Auslagen.
§
6 Vorläufige Denkmalausweisung
Ein
Kulturdenkmal, mit dessen Eintragung
in das Denkmalbuch zu rechnen
ist, soll - sofern es nicht sofort
ins Denkmalbuch eingetragen wird
- in eine vorläufige Denkmalliste
eingetragen werden. Die Eintragung
wird unwirksam, wenn nicht innerhalb
von sechs Monaten die Eintragung
in das Denkmalbuch erfolgt. Bis
zum 1. Januar 1997 gilt diese
Vorschrift mit der Maßgabe,
daß die Frist von sechs
Monaten entfällt.
Erhaltung
von Kulturdenkmalen
§ 7 Erhaltungspflicht
(1)
Eigentümer, Besitzer und
Unterhaltungspflichtige von Kulturdenkmalen
sind verpflichtet, diese im Rahmen
des Zumutbaren denkmalgerecht
zu erhalten und pfleglich zu behandeln.
(2)
Das Land, die Kreise sowie die
Gemeinden und Gemeindeverbände
tragen hierzu durch Zuschüsse
in angemessenem Umfang bei.
(Erlaß des Ministeriums
für Wissenschaft und Kunst
über vorläufige Richtlinien
für die Bewilligung von Zuwendungen
für Denkmalschutz und Denkmalpflege
vom 18. Dezember 1992 (ABI. 1993,
S. 8))
(3)
Werden Kulturdenkmale nicht mehr
entsprechend ihrer ursprünglichen
Zweckbestimmung genutzt, sollen
die Eigentümer eine Nutzung
anstreben, die eine möglichst
weitgehende Erhaltung der Substanz
auf die Dauer gewährleistet.
(4)
Wird in ein Kulturdenkmal eingegriffen,
so hat der Verursacher des Eingriffs
alle Kosten zu tragen, die für
die Erhaltung und fachgerechte
Instandsetzung, Bergung und Dokumentation
des Kulturdenkmals anfallen.
§
8 Anzeigepflichten
(1)
Eigentümer und Besitzer haben
Schäden und Mängel,
die an Kulturdenkmalen auftreten
und ihren Denkmalwert und ihre
Substanz beeinträchtigen,
unverzüglich der Denkmalschutzbehörde
anzuzeigen.
(2)
Wird ein bewegliches eingetragenes
Kulturdenkmal veräußert,
so haben Veräußerer
und Bewerber den Eigentumswechsel
innerhalb eines Monats der zuständigen
Denkmalfachbehörde über
die Denkmalschutzbehörde
anzuzeigen. Die Veräußerungsanzeige
für unbewegliche Kulturdenkmale
nach § 30 bleibt unberührt.
(3)
Bauarchäologische Zufallsfunde
und Münzfunde sind ebenfalls
anzeigepflichtig. § 16 gilt
entsprechend.
§
9 Auskunfts- und Duldungspflichten
(1)
Eigentümer und Besitzer von
Kulturdenkmalen sind verpflichtet,
die zur Erfüllung der Aufgaben
des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
erforderlichen Auskünfte
zu erteilen.
(2)
Denkmalschutzbehörden und
Denkmalfachbehörden sind
nach vorheriger Benachrichtigung
der Eigentümer und Besitzer
berechtigt, Grundstücke zu
betreten und Kulturdenkmale zu
besichtigen, soweit es zur Erfüllung
der Aufgaben des Denkmalschutzes
erforderlich ist. Wohnungen dürfen
gegen den Willen des Besitzers
nur zur Abwendung drohender Gefahr
für Kulturdenkmale betreten
werden. Die Unverletzlichkeit
der Wohnung nach Artikel 13 des
Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
(Satorius I Nr. 1)
§
10 Zugang zu Kulturdenkmalen
Kulturdenkmale
oder Teile derselben sollen der
Öffentlichkeit soweit wie
möglich zugänglich gemacht
werden, wenn der öffentliche
Zutritt zugemutet werden kann.
Die Denkmalfachbehörde soll
mit dem Eigentümer solcher
Denkmale Vereinbarungen über
den Zutritt treffen; dies gilt
insbesondere dann, wenn für
die Erhaltung des Denkmals öffentliche
Mittel aufgewendet werden oder
aufgewendet worden sind.
§
11 Durchsetzung der Erhaltung
(1)
Kommen Eigentümer, Besitzer
oder sonstige Unterhaltungspflichtige
ihren Verpflichtungen nach §
7 nicht nach und tritt hierdurch
eine Gefährdung des Kulturdenkmals
ein, können sie von den Denkmalschutzbehörden
verpflichtetwerden, erforderliche
Erhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen
durchzuführen.
(2)
Erfordert der Zustand eines Kulturdenkmals
zu seiner Instandhaltung, Instandsetzung
oder zu seinem Schutz Maßnahmen,
ohne deren unverzügliche
Durchführung es gefährdet
würde, können die Denkmalschutzbehörden
diejenigen Maßnahmen selbst
durchführen, die zur Abwendung
einer unmittelbaren Gefahr für
den Bestand des Kulturdenkmals
geboten sind. Eigentümer
und Besitzer sind verpflichtet,
solche Maßnahmen zu dulden.
Eigentümer, Besitzer und
sonstige Unterhaltungspflichtige
werden im Rahmen des Zumutbaren
zur Erstattung der entstandenen
Kosten herangezogen.
Schutz
von Kulturdenkmalen
§ 12 Allgemeine Maßnahmen
der Denkmalschutzbehörden
(1)
Die Denkmalschutzbehörden
haben diejenigen Maßnahmen
zum Schutz von Kulturdenkmalen
zu treffen, welche das "Thüringer
Denkmalschutzgesetz" zur
Erhaltung, Bergung und Bewahrung
vorschreibt. Sie haben bei allen
Entscheidungen den berechtigten
Interessen der Eigentümer
oder Besitzer von Kulturdenkmalen
Rechnung zu tragen.
(2)
Soweit ein Vorhaben nach diesem
Gesetz einer Erlaubnis bedarf,
kann diese unter Bedingungen,
Auflagen, Befristungen und Widerrufsvorbehalt
erteilt werden.
(3)
Durch die Erteilung von Erlaubnissen
auf Grund dieses Gesetzes werden
Genehmigungen, die auf Grund anderer
Rechtsvorschriften erforderlich
sind, nicht ersetzt. Baugenehmigungen
und bauordnungsrechtliche Zustimmungen
schließen die denkmalschutzrechtliche
Erlaubnis ein; sie bedürfen
insoweit der Zustimmung der Denkmalschutzbehörde.
§
13 Erlaubnis
(1)
Einer Erlaubnis der Denkmalschutzbehörde
bedarf,
wer
ein Kulturdenkmal oder Teile davon
zerstören, beseitigen oder
an einen anderen Ort verbringen,
umgestalten, instandsetzen oder
im äußeren Erscheinungsbild
verändern oder
mit Werbe- oder sonstigen Anlagen
versehen will,
wer in der Umgebung eines unbeweglichen
Kulturdenkmals Anlagen errichten,
verändern oder beseitigen
will, wenn sich dies auf den Bestand
oder das Erscheinungsbild des
Kulturdenkmals auswirken kann,
wer Erdarbeiten an einer Stelle
vornehmen will, von der bekannt
ist oder vermutet wird oder den
Umständen nach anzunehmen
ist, daß sich dort Kulturdenkmale
befinden.
(2) Die Erlaubnis kann versagt
werden, soweit gewichtige Gründe
des Denkmalschutzes für die
unveränderte Beibehaltung
des bisherigen Zustandes sprechen.
Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2
kann die Erlaubnis darüber
hinaus nur versagt werden, soweit
das Vorhaben zu einer Beeinträchtigung
das Wesens, des überlieferten
Erscheinungsbildes oder der künstlerischen
Wirkung eines Kulturdenkmals führen
würde und gewichtige Gründe
des Denkmalschutzes für die
unveränderte Beibehaltung
des bisherigen Zustandes sprechen.
(3)
Der Inhaber einer Erlaubnis nach
Absatz 1 Nr. 3 ist im Rahmen des
Zumutbaren verpflichtet, die Kosten
für die denkmalfachliche
Begleitung der Erdarbeiten, für
die Sicherung und Behandlung von
Funden und für die Dokumentation
der zuständigen Denkmalfachbehörde
zu erstatten.
§
14 Erlaubnisverfahren
(1)
Der Erlaubnisantrag ist der zuständigen
Denkmalschutzbehörde schriftlich
mit allen für die Beurteilung
des Vorhabens und der Bearbeitung
des Antrags erforderlichen Unterlagen
einzureichen. Die Denkmalschutzbehörde
kann verlangen, daß der
Antrag durch denkmalpflegerische
Zielstellungen oder vorbereitende
Untersuchungen am Kulturdenkmal
ergänzt wird. Die Kosten
dieser vorbereitenden Untersuchungen
hat der Antragsteller zu tragen.
(2)
Soweit die besondere Eigenart,
die Bedeutung des Kulturdenkmals
oder die Schwierigkeit der Maßnahme
es erfordert, soll die Leitung
oder Ausführung der vorbereitenden
Untersuchung oder die Durchführung
von Arbeiten, die besondere Erfahrungen
und Kenntnisse voraussetzen, durch
denkmalfachlich geeignete Personen
zur Auflage einer Erlaubnis gemacht
werden.
(3)
Die Unteren Denkmalschutzbehörden
entscheiden über einen Erlaubnisantrag
nach Anhörung der zuständigen
Denkmalfachbehörde. Die Entscheidung
bedarf der Schriftform. Kommt
ein Einvernehmen nicht zustande,
hat die untere Denkmalschutzbehörde
die Vermittlung durch die obere
Denkmalschutzbehörde zu beantragen.
Kommt eine Einigung dort nicht
zustande, ist die Weisung der
obersten Denkmalschutzbehörde
einzuholen. Die oberste Denkmalschutzbehörde
entscheidet nach Anhörung
der zuständigen Denkmalfachbehörde.
Sofern die Gemeinden einen Denkmalpflegeplan
erstellt haben (§ 3), entscheidet
die untere Denkmalschutzbehörde
über die Erlaubnisanträge
allein. Die Denkmalfachbehörde
kann wegen der Bedeutung des Objekts
und des Vorhabens im Einzelfall
die Herstellung des Einvernehmens
verlangen. Entsprechendes gilt
im Falle des § 12 Abs. 3.
(4)
Die Erlaubnis erlischt, wenn nicht
innerhalb von zwei Jahren nach
ihrer Erteilung mit der Ausführung
begonnen oder die Ausführung
ein Jahr unterbrochen worden ist.
Die Fristen nach Satz 1 können
auf schriftlichen Antrag jeweils
um bis zu einem Jahr verlängert
werden.
§
15 Beseitigung widerrechtlicher
Maßnahmen
Wer
eine Maßnahme, die nach
diesem Gesetz der Erlaubnis oder
Genehmigung bedarf, ohne die erforderliche
Genehmigung oder im Widerspruch
zu den bei der Genehmigung erteilten
Auflagen durchführt, ist
auf Anordnung der Denkmalschutzbehörde
verpflichtet, den alten Zustand
wiederherzustellen oder das Kulturdenkmal
auf andere Weise entsprechend
den Auflagen der Denkmalschutzbehörde
instandzusetzen.
Zusätzliche
Vorschriften für Bodendenkmale
§ 16 Zufallsfunde
(1)
Wer Bodendenkmale entdeckt oder
findet, hat dies unverzüglich
der zuständigen Denkmalfachbehörde
anzuzeigen. Die Anzeige kann auch
gegenüber der Gemeinde oder
der Unteren Denkmalschutzbehörde
erfolgen; diese leiten die Anzeige
unverzüglich der Denkmalfachbehörde
zu.
(2)
Anzeigepflichtig sind der Entdecker,
der Eigentümer, Besitzer
oder sonst Verfügungsberechtigte
des Grundstücks sowie der
Leiter der Arbeiten, bei deren
Durchführung die Sache entdeckt
worden ist. Die Anzeige durch
eine dieser Personen befreit die
übrigen.
(3)
Der Fund und die Fundstelle sind
bis zum Ablauf einer Woche nach
der Anzeige im unveränderten
Zustand zu erhalten und in geeigneter
Weise vor Gefahren für die
Erhaltung des Fundes zu schützen.
Die Denkmalfachbehörde soll
der Fortsetzung der Arbeiten zustimmen,
wenn ihre Unterbrechung unverhältnismäßig
hohe Kosten verursacht und der
wissenschaftliche Wert des Fundes
oder der Befunde dies zuläßt.
(4)
Die Denkmalfachbehörde ist
berechtigt, den Fund zu bergen,
auszuwerten und zur wissenschaftlichen
Bearbeitung vorübergehend
in Besitz zu nehmen.
§
17 Schatzregal
Bewegliche
Kulturdenkmale, die herrenlos
oder so lange verborgen gewesen
sind, daß ihr Eigentümer
nicht mehr zu ermitteln ist, werden
mit der Entdeckung Eigentum des
Landes, wenn sie bei staatlichen
Nachforschungen, in archäologischen
Schutzgebieten oder bei ungenehmigten
Nachforschungen entdeckt wurden,
oder wenn sie einen hervorragenden
wissenschaftlichen Wert besitzen.
§
18 Nachforschungen
Nachforschungen,
insbesondere Grabungen mit dem
Ziel, Bodendenkmale zu entdecken,
bedürfen der Genehmigung
des Landesamtes für Archäologische
Denkmalpflege. Die Grabungsgenehmigung
kann bestimmen, wer Unternehmer
der Grabung sein soll. §16
Abs. 4 gilt sinngemäß.
§
19 Archäologische Schutzgebiete
(1)
Die oberste Denkmalschutzbehörde
kann durch Rechtsverordnung bestimmte
abgegrenzte Gebiete befristet
oder auf unbefristete Zeit zu
Archäologischen Schutzgebieten
erklären, wenn dies erforderlich
ist, damit die in ihnen enthaltenen
Bodendenkmale dauerhaft
vor Zerstörung bewahrt oder
bis zu einer wissenschaftlichen
Untersuchung
vor Eingriffen in den Boden gesichert
werden. Die Ausweisung des Archäologischen
Schutzgebietes ist nur zulässig,
wenn eine begründete Vermutung
besteht, daß es Bodendenkmale
von erheblicher Bedeutung birgt.
(2)
In Archäologischen Schutzgebieten
bedürfen Arbeiten, die Bodendenkmale
aus ur- und frühgeschichtlicher
Zeit gefährden können,
der Erlaubnis der oberen Denkmalschutzbehörde.
§
20 Nutzungsbeschränkungen
(1)
Die obere Denkmalschutzbehörde
kann die wirtschaftliche Nutzung
eines Grundstücks oder eines
Grundstücksteils beschränken,
in dem sich Bodendenkmale von
wissenschaftlicher oder geschichtlicher
Bedeutung befinden. Berechtigter
ist das Land, vertreten durch
die Denkmalfachbehörde.
(2)
Die Beschränkung nach Absatz
1 ist auf Ersuchen der oberen
Denkmalschutzbehörde im Grundbuch
einzutragen.
§
21 Ablieferung
(1)
Das Land, die untere Denkmalschutzbehörde
und die Gemeinde, in deren Gebiet
Funde (bewegliche Bodendenkmale)
gemacht worden sind, haben in
dieser Reihenfolge das Recht,
die Ablieferung gegen eine angemessene
Entschädigung zu verlangen.
(2)
Die Ablieferung kann verlangt
werden, wenn Tatsachen vorliegen,
nach denen zu befürchten
ist, daß der Erhaltungszustand
des Fundes verschlechtert wird
oder dieser der Öffentlichkeit
oder wissenschaftlichen Forschungen
verlorengeht.
(3)
Die Ablieferung kann nicht mehr
verlangt werden, wenn seit der
Anzeige nach § 16 Abs. 1
drei Monate verstrichen sind;
dies gilt nicht, wenn der Erwerbsberechtigte
(Absatz 1) innerhalb dieser Frist
sich gegenüber dem Eigentümer
das Recht, die Ablieferung zu
verlangen, vorbehalten hat; der
Eigentümer dem Erwerbsberechtigten
die Ablieferung des Fundes, bevor
über die Ablieferungspflicht
entschieden ist, angeboten und
der Erwerbsberechtigte das Angebot
nicht binnen drei Monaten angenommen
hat.
(4) Die obere Denkmalschutzbehörde
entscheidet auf Antrag eines Beteiligten,
ob die Voraussetzungen der Ablieferung
vorliegen.
Denkmalbehörden
§ 22 Denkmalschutzbebörden
(1)
Oberste Denkmalschutzbehörde
ist das Ministerium für Wissenschaft
und Kunst.
(2)
Obere Denkmalschutzbehörde
ist das Landesverwaltungsamt.
(3)
Untere Denkmalschutzbehörde
ist in den kreisfreien Städten
der Oberbürgermeister, in
den Landkreisen der Landrat. Kreisangehörigen
Gemeinden mit mehr als 30.000
Einwohnern und mit besonders hohem
und wertvollem Denkmalbestand
kann die oberste Denkmalschutzbehörde
die Zuständigkeit als untere
Denkmalschutzbehörde verleihen,
wenn eine qualifizierte personelle
Ausstattung langfristig gewährleistet
ist. Die Aufgaben des Denkmalschutzes
obliegen den Landkreisen und Gemeinden
zur Erfüllung nach Weisung.
(4)
Bei der Unteren Denkmalschutzbehörde
soll nach Anhörung der Denkmalfachbehörden
vom Landrat oder Oberbürgermeister
ein sachverständiger, weisungsunabhängiger
Beirat berufen werden, der die
Denkmalschutzbehörde bei
der Durchführung ihrer Aufgaben
unterstützt. Die ehrenamtlichen
Mitarbeiter (§ 26) sind von
Amts wegen Mitglieder des Beirats.
§
23 Zuständigkeiten
(1)
Für Maßnahmen auf Grund
dieses Gesetzes sind die Unteren
Denkmalschutzbehörden zuständig,
soweit dieses Gesetz nichts anderes
bestimmt.
(2)
Bei Maßnahmen an Kulturdenkmalen,
die im Eigentum des Bundes oder
des Landes stehen, sowie in den
in diesem Gesetz bestimmten Fällen
entscheidet die obere Denkmalschutzbehörde.
§ 7 Abs. 2, §§
11, 27 und 28 finden auf Kulturdenkmale
im Eigentum des Landes Thüringen
keine Anwendung. Die obere Denkmalschutzbehörde
entscheidet im Einvernehmen mit
der zuständigen Denkmalfachbehörde.
Wird das Einvernehmen nicht hergestellt,
entscheidet die oberste Denkmalschutzbehörde.
§ 14 Abs. 3 bleibt unberührt.
§
24 Denkmalfachbehörden
(1)
Denkmalfachbehörden sind:
das
Thüringische Landesamt für
Denkmalpflege (Bau- und Kunstdenkmalpflege)
mit Sitz in Erfurt,
das Thüringische Landesamt
für Archäologische Denkmalpflege
mit Sitz in Weimar.
(2) Die Denkmalfachbehörden
sind der obersten Denkmalschutzbehörde
unmittelbar nachgeordnet. Sie
haben zur Erfüllung der in
§1 Abs. 1 genannten Ziele
insbesondere folgende Aufgaben:
Mitwirkung
bei denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis
und sonstigen Verfahren, an denen
die Beteiligung der Denkmalfachbehörden
vorgesehen ist;
Beratung und Unterstützung
der Eigentümer und Besitzer
von Kulturdenkmalen bei Pflege,
Unterhaltung und Wiederherstellung
(Denkmalpflege);
systematische Aufnahme der Kulturdenkmale
(Inventarisation);
Führung des Denkmalbuches;
wissenschaftliche Untersuchung
der Kulturdenkmale als Beitrag
zur Erforschung der Landesgeschichte;
Erarbeitung methodischer Grundlagen
auf dem Gebiet der Restaurierung
und Konservierung;
Stellungnahme als Träger
öffentlicher Belange in förmlichen
Verfahren nach Bundes- und Landesrecht;
Öffentlichkeitsarbeit, um
das Verständnis für
Denkmalschutz und Denkmalpflege
zu wecken und zu fördern;
Ausstellen von denkmalschutzrechtlichen
Steuerbescheinigungen;
Bewilligung der Zuwendungen des
Landes nach § 7 Abs. 2.
(3) Das Thüringische Landesamt
für Archäologische Denkmalpflege
ist zuständige Denkmalfachbehörde
für alle Bereiche der Bodendenkmalpflege
einschließlich der Paläontologie.
Es ist gleichzeitig Träger
des Museums für Ur- und Frühgeschichte
Thüringens.
§
25 Denkmalrat
(1)
Der Minister für Wissenschaft
und Kunst bildet zu seiner Beratung
einen Denkmalrat.
(2)
Dem Denkmalrat sollen insbesondere
Vertreter der mit Denkmalpflege
und Denkmalschutz befaßten
Fachgebiete wie Kunstgeschichte,
Vorgeschichte, Architektur, Städtebau,
Restaurierung, Geschichte, Volkskunde
und bildende Künste, des
Museumsverbandes, der staatlichen
Hochbauverwaltung, der öffentlich-rechtlichen
Religionsgemeinschaften, der kommunalen
Spitzenverbände, des Haus-
und Grundbesitzervereins und weiterer
Verbände auf Landesebene
angehören, die qualifizierte
Kenntnisse der Denkmalpflege und
des Denkmalschutzes besitzen.
(3)
Die im Landtag vertretenen Fraktionen
entsenden je einen Vertreter mit
beratender Stimme.
(4)
Ein Vertreter der oberen Denkmalschutzbehörde
sowie Vertreter der für Umweltschutz,
Städtebau, Landschaftspflege,
Naturschutz und Raumordnung zuständigen
oberen Landesbehörden sollen
zu den Sitzungen des Denkmalrates
eingeladen werden.
(5)
Das Nähere bestimmt die Satzung
des Denkmalrates, die der Minister
für Wissenschaft und Kunst
erläßt.
(Satzung des Thüringer Landesdenkmalrates
vom 27. Oktober 1993 (StAnz. S.
2297))
§
26 Ehrenamtliche Mitarbeiter
(1)
Die Denkmalfachbehörden können
ehrenamtliche Mitarbeiter für
die Bau- und Kunstdenkmalpflege
und die Archäologische Denkmalpflege
bestellen. Die ehrenamtlichen
Mitarbeiter sind fachlich und
organisatorisch den Denkmalfachbehörden
unterstellt. Sie werden im Benehmen
mit der Unteren Denkmalschutzbehörde,
in deren Gebiet sie tätig
werden sollen, bestellt.
(2)
Die ehrenamtlichen Mitarbeiter
beraten und unterstützen
die Denkmalfachbehörden und
Denkmalschutzbehörden in
allen Angelegenheiten des Denkmalschutzes
und der Denkmalpflege.
(3)
Das Land ersetzt den ehrenamtlichen
Mitarbeitern die Kosten, die ihnen
durch ihre Tätigkeit entstehen.
Enteignung,
Entschädigung und Ordnungswidrigkeiten
§
27 Enteignung
(1)
Die Enteignung ist zugunsten des
Landes, eines Landkreises, einer
Gemeinde oder einer rechtsfähigen
Stiftung zulässig, soweit
sie erforderlich ist, damit: ein
Kulturdenkmal in seinem Bestand
oder Erscheinungsbild erhalten
bleibt,
ein Bodendenkmal (§ 2 Abs.
7) wissenschaftlich ausgewertet
oder der Allgemeinheit zugänglich
gemacht werden kann. in einem
archäologischen Schutzgebiet
(§ 19) planmäßige
Nachforschungen betrieben werden
können.
(2) Im übrigen gelten die
allgemeinen Vorschriften über
die Enteignung.
§
28 Sonstige entschädigungspflichtige
Maßnahmen
(1)
Stellt eine Maßnahme auf
Grund dieses Gesetzes eine wirtschaftliche
Belastung für den Privateigentümer
oder sonst dinglich Berechtigten
dar, die über die Sozialbindung
des Eigentums (Artikel 14 Abs.
2 Grundgesetz) hinausgeht und
daher unzumutbar ist, ist eine
angemessene Entschädigung
in Geld zu leisten. Führen
Maßnahmen dazu, daß
der Privateigentümer das
Eigentum insgesamt nicht mehr
wirtschaftlich zumutbar nutzen
kann, so kann er statt dessen
die Übernahme des Eigentums
gegen angemessene Entschädigung
verlangen.
(2)
Die Grundsätze der Entschädigung
bei der förmlichen Enteignung
sind entsprechend anzuwenden.
Enteignungsberechtigt und zur
Entschädigung verpflichtet
ist das Land, vertreten durch
die Denkmalfachbehörde.
§
29 Bußgeldbestimmungen
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig erlaubnispflichtige
Maßnahmen entgegen §13,
§18 Satz 1 oder § 19
Abs. 2 Satz 1 ohne Erlaubnis beginnt
oder durchführt oder einer
von der zuständigen Behörde
mit der Erlaubnis erteilten Auflage
zuwiderhandelt; entgegen §
11 Abs. 2 Satz 2 Maßnahmen
der Denkmalschutzbehörde
zur Abwendung einer unmittelbaren
Gefahr für den Bestand eines
Kulturdenkmals nicht duldet;
der Auskunftspflicht nach §
9 Abs. 1 nicht nachkommt oder
entgegen § 9 Abs. 2 Satz
1 den Beauftragten der zuständigen
Behörde das Betreten von
Grundstücken oder Besichtigen
von Kulturdenkmalen nicht gestattet;
entgegen § 8 Abs. 2 den Eigentumswechsel
eines beweglichen eingetragenen
Kulturdenkmals nicht oder nicht
rechtzeitig anzeigt; entgegen
§16 Abs. 1 Satz 1 einen Fund
nicht unverzüglich anzeigt;
entgegen § 16 Abs. 3 den
Fund oder die Fundstelle nicht
bis zum Ablauf einer Woche nach
der Anzeige in unverändertem
Zustand läßt; den von
der Denkmalfachbehörde erlassenen,
vollziehbaren Anordnungen zur
Bergung, Auswertung und zur wissenschaftlichen
Bearbeitung nach § 16 Abs.
4 zuwiderhandelt;
einer Nutzungsbeschränkung
nach § 20 Abs. 1 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach
Absatz 1 Nr. 2 bis 8 und Nr. 1
mit Ausnahme der Zuwiderhandlungen
gegen §13 Abs. 1 Nr. 1 a,
können mit einer Geldbuße
bis zu 250.000 Deutsche Mark geahndet
werden. Ordnungswidrigkeiten nach
Abs. 1 Nr. 1 können im Falle
der Zuwiderhandlung gegen §
13 Abs. 1 Nr. 1a mit einer Geldbuße
bis zu 1.000.000 Deutsche Mark
geahndet werden.
(3)
Verwaltungsbehörde im Sinne
des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
ist die Untere Denkmalschutzbehörde.
(4)
Ist eine Ordnungswidrigkeit nach
Absatz 1 Nr. 1 begangen worden,
so können die zur Vorbereitung
oder Begehung gebrauchten oder
bestimmten Gegenstände eingezogen
werden. § 22 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten
ist anzuwenden.
Schlußbestimmungen
§ 30 Vorkaufsrecht
(1)
Der Gemeinde steht beim Kauf von
Grundstücken, auf oder in
denen sich Kulturdenkmale befinden,
die im Denkmalbuch eingetragen
sind, ein öffentlich-rechtliches
Vorkaufsrecht zu. Das Vorkaufsrecht
darf ausgeübt werden, wenn
das Wohl der Allgemeinheit dies
rechtfertigt, insbesondere, wenn
dadurch die dauernde Erhaltung
eines Kulturdenkmals ermöglicht
werden soll. Das Vorkaufsrecht
ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer
das Grundstück an seinen
Ehegatten oder an eine Person
veräußert, die mit
ihm in gerader Linie verwandt
oder verschwägert oder in
der Seitenlinie bis zum dritten
Grad verwandt ist.
(2)
Das Vorkaufsrecht kann nur binnen
zwei Monaten nach der Mitteilung
des Kaufvertrages ausgeübt
werden. §§ 504 bis 509,
510 Abs. 1, § 512 des Bürgerlichen
Gesetzbuches sind anzuwenden.
Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar.
Nach Mitteilung des Kaufvertrages
ist auf Ersuchen der Gemeinde
ihr zur Sicherung des Anspruchs
auf Übereignung des Grundstücks
eine Vormerkung in das Grundbuch
einzutragen; die Gemeinde trägt
die Kosten der Eintragung der
Vormerkung und ihrer Löschung.
Bei einem Eigentumserwerb auf
Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts
erlöschen rechtsgeschäftliche
Vorkaufsrechte. Wird die Gemeinde
nach Ausübung des Vorkaufsrechts
im Grundbuch als Eigentümerin
eingetragen, so kann sie das Grundbuchamt
ersuchen, eine zur Sicherung des
Ubereignungsanspruchs des Käufers
im Grundbuch eingetragene Vormerkung
zu löschen; sie darf das
Ersuchen nur stellen, wenn die
Ausübung des Vorkaufsrechts
für den Käufer unanfechtbar
ist.
(3)
Der durch das Vorkaufsrecht Verpflichtete
hat der Gemeinde den Inhalt des
mit dem Dritten abgeschlossenen
Vertrags unverzüglich mitzuteilen;
die Mitteilung des Verpflichteten
wird durch die des Dritten ersetzt.
Das Grundbuchamt darf bei Veräußerungen
den Erwerber als Eigentümer
in das Grundbuch nur eintragen,
wenn ihm die Nichtausübung
oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts
nachgewiesen ist. Besteht ein
Vorkaufsrecht nicht oder wird
es nicht ausgeübt, hat die
Gemeinde auf Antrag eines Beteiligten
darüber unverzüglich
ein Zeugnis auszustellen. Das
Zeugnis gilt als Verzicht auf
die Ausübung des Vorkaufsrechts.
(4)
Die Gemeinde kann das Vorkaufsrecht
zugunsten einer anderen juristischen
Person des öffentlichen Rechts
ausüben. Absatz 1 Satz 2
und 3 gelten entsprechend. Die
Ausübung des der Gemeinde
zustehenden Vorkaufsrechts zugunsten
einer juristischen Person des
Privatrechts ist zulässig,
wenn die dauernde Erhaltung des
auf oder in dem Grundstück
liegenden Kulturdenkmals zu den
satzungsmäßigen Aufgaben
der juristischen Person gehört
und bei Berücksichtigung
aller Belange gesichert erscheint.
Die Gemeinde kann das Vorkaufsrecht
zugunsten eines anderen nur ausüben,
wenn ihr die notariell beglaubigte
Zustimmung des Begünstigten
vorliegt.
§
31 Steuerbescheinigungen
Bescheinigungen
für die Erlangung von Steuervergünstigungen
werden nach Maßgabe der
einschlägigen Steuergesetze
und nur nach vorheriger Abstimmung
der Maßnahme von der Denkmalfachbehörde
ausgestellt.
§
32 Religionsgemeinschaften
Entscheidungen
und Maßnahmen der Denkmalschutzbehörden
über Kulturdenkmale, die
unmittelbaren religiösen
Zwecken der Kirchen und öffentlich-rechtlichen
Religionsgemeinschaften dienen,
sind im Benehmen mit den zuständigen
Stellen der Kirchen und Religionsgemeinschaften
und unter Beachtung der von diesen
festgestellten religiösen
Belange zu treffen.
§
33 Aufhebung von Vorschriften
Die
diesem Gesetz entgegenstehenden
Vorschriften werden aufgehoben.
Aufgehoben wird insbesondere das
"Gesetz zur Erhaltung der
Denkmale in der Deutschen Demokratischen
Republik" -Denkmalpflegegesetz
vom 19. Juni 1975 (GBI. I Nr.
26 S. 458) in der Fassung des
Gesetzes vom 3. Juli 1980 (GBI.
I Nr. 20 S. 191 ) mit der Maßgabe,
daß die Kulturdenkmale der
Zentralen Denkmalliste, der Bezirks-
und Kreislisten, die auf der Grundlage
des Denkmalpflegegesetzes der
ehemaligen DDR erstellt und veröffentlicht
worden sind, als geschützte
Kulturdenkmale im Sinne dieses
Gesetzes weitergelten. Gleiches
gilt für die unter Denkmalverdacht
gestellten Denkmale. Aufgehoben
wird ferner die "Verordnung
zum Schutze und zur Erhaltung
der ur- und frühgeschichtlichen
Bodenaltertümer" vom
28. Mai 1954 (GBI. der DDR Nr.
54 S. 547 f.).
§
34 Ausführungsvorschriften
Der
Minister für Wissenschaft
und Kunst wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung Vorschriften
zu erlassen über die Übertragung
einzelner Zuständigkeiten
der obersten Denkmalschutzbehörde
auf andere Behörden. Er erläßt
ferner die zur Ausführung
dieses Gesetzes erforderlichen
Verwaltungsvorschriften. Die Ausführungsvorschriften
soll der Minister für Wissenschaft
und Kunst mit dem Denkmalrat beraten.
§
35 Inkrafttreten
Dieses
Gesetz tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft.
(Verkündet am 10.1.1992)