Denkmalschutzgesetz
für das Land Schleswig-Holstein
(DSchG)
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
§
1 Denkmalschutz und Denkmalpflege
(1)
Denkmalschutz und Denkmalpflege
dienen der Erforschung und Erhaltung
von Kulturdenkmalen und Denkmalbereichen.
Das Land, die Kreise und die Gemeinden
fördern diese Aufgabe.
(2)
Kulturdenkmale sind Sachen, Gruppen
von Sachen oder Teile von Sachen
vergangener Zeit, deren Erforschung
und Erhaltung wegen ihres geschichtlichen,
wissenschaftlichen, künstlerischen,
städtebaulichen oder die
Kulturlandschaft prägenden
Wertes im öffentlichen Interesse
liegen. Hierzu gehören auch
Garten-, Park- und Friedhofsanlagen
und andere von Menschen gestaltete
Landschaftsteile, wenn sie die
Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen,
sowie archäologische Denkmale.
Archäologische Denkmale sind
bewegliche oder unbewegliche Kulturdenkmale,
die sich im Boden, in Mooren oder
in einem Gewässer befinden
oder befanden und aus denen mit
archäologischer Methode Kenntnis
von der Vergangenheit des Menschen
gewonnen werden kann. Hierzu gehören
auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen
und Verfärbungen in der natürlichen
Bodenbeschaffenheit sowie Zeugnisse
pflanzlichen und tierischen Lebens,
wenn sie die Voraussetzungen des
Satzes 3 erfüllen.
(3)
Denkmalbereiche sind Mehrheiten
von Sachen, die durch ihr Erscheinungsbild
oder durch ihre Beziehung zueinander
von besonderer geschichtlicher,
wissenschaftlicher, künstlerischer,
städtebaulicher oder die
Kulturlandschaft prägender
Bedeutung sind. Denkmalbereiche
können auch aus Sachen bestehen,
die einzeln die Voraussetzungen
des Absatzes 2 nicht erfüllen.
(4)
Auf Archivgut finden die Vorschriften
dieses Gesetzes keine Anwendung.
§
2 Denkmalschutzbehörden
(1)
Der Denkmalschutz obliegt dem
Land, den Kreisen und den kreisfreien
Städten. Die Kreise und kreisfreien
Städte nehmen diese Aufgabe
als Aufgabe zur Erfüllung
nach Weisung wahr.
(2)
Denkmalschutzbehörden sind:
1.
das Ministerium für Bildung,
Wissenschaft, Forschung und Kultur
als oberste Denkmalschutzbehörde,
2.
das Landesamt für Denkmalpflege
Schleswig-Holstein und das Archäologische
Landesamt Schleswig-Holstein als
obere Denkmalschutzbehörden,
3.
die Landrätin oder der Landrat
für die Kreise und die Bürgermeisterin
oder der Bürgermeister für
die kreisfreien Städte als
untere Denkmalschutzbehörden.
Die
Aufgaben der oberen Denkmalschutzbehörden
werden für den Bereich der
Hansestadt Lübeck von deren
Bürgermeisterin oder Bürgermeister
wahrgenommen.
(3)
Die unteren Denkmalschutzbehörden
sind für den Vollzug dieses
Gesetzes zuständig, soweit
nicht durch Gesetz oder aufgrund
eines Gesetzes etwas anderes bestimmt
ist.
(4)
Die oberen Denkmalschutzbehörden
sind zugleich Fachaufsichtsbehörden
über die unteren Denkmalschutzbehörden.
Die oberen und unteren Denkmalschutzbehörden
haben die jeweils zuständige
Denkmalschutzbehörde über
alle Vorgänge zu unterrichten,
die deren Eingreifen erfordern.
(5)
Das Landesamt für Denkmalpflege
Schleswig-Holstein ist zuständig
für den Schutz und die Pflege
der Kulturdenkmale und Denkmalbereiche
mit Ausnahme der archäologischen
Denkmale und archäologischen
Denkmalbereiche. Das Archäologische
Landesamt Schleswig-Holstein ist
zuständig für die archäologischen
Denkmale und archäologischen
Denkmalbereiche.
(6)
Die oberste Denkmalschutzbehörde
kann durch Verordnung Zuständigkeiten
nach diesem Gesetz auf die oberen
oder die unteren Denkmalschutzbehörden
übertragen, wenn dies für
die Erledigung bestimmter Aufgaben
zweckmäßiger ist.
§
3 Vertrauensleute für Kulturdenkmale
(1)
Die oberen Denkmalschutzbehörden
können im Einvernehmen mit
den Kreisen und kreisfreien Städten
ehrenamtliche Vertrauensleute
für Kulturdenkmale bestellen.
(2)
Die Vertrauensleute unterrichten
die Denkmalschutzbehörden
und unterstützen die Kreise
und Gemeinden bei der Denkmalpflege.
(3)
Das Nähere über die
Bestellung, Amtsdauer und Entschädigung
regelt die oberste Denkmalschutzbehörde
durch Verordnung.
§
4 Denkmalrat
(1)
Die oberste Denkmalschutzbehörde
bildet zu ihrer Beratung einen
Denkmalrat.
(2)
Die obere Denkmalschutzbehörde
hat vor der Entscheidung über
einen Widerspruch gegen eine Maßnahme
nach § 5 den Denkmalrat zu
hören.
(3)
Die Mitglieder des Denkmalrates
sind ehrenamtlich tätig.
Das Nähere über die
Berufung, Amtsdauer, Entschädigung,
Zusammensetzung und Geschäftsführung
des Denkmalrates regelt die oberste
Denkmalschutzbehörde durch
Verordnung.
§
5 Unterschutzstellung
(1)
Kulturdenkmale, die wegen ihres
geschichtlichen, wissenschaftlichen,
künstlerischen, städtebaulichen
oder die Kulturlandschaft prägenden
Wertes von besonderer Bedeutung
sind, sind in das Denkmalbuch
einzutragen.
(2)
Historische Garten- und Parkanlagen
sind geschützt. Ihre Beseitigung
und Veränderung ist mit Ausnahme
von Pflegemaßnahmen unzulässig.
Die unteren Denkmalschutzbehörden
können Ausnahmen zulassen.
§ 9 Abs. 1 Satz 2 und Abs.
2 gilt entsprechend.
(3)
Historische Garten- und Parkanlagen,
die die Voraussetzungen nach Absatz
1 erfüllen, sind zusätzlich
in das Denkmalbuch einzutragen.
Nach der Eintragung gelten für
ihren Schutz ausschließlich
die Vorschriften für eingetragene
Kulturdenkmale.
(4)
Denkmalbereiche werden von der
obersten Denkmalschutzbehörde
im Benehmen mit den Gemeinden,
in deren Gebiet der Denkmalbereich
liegt, durch Verordnung festgelegt.
In der Verordnung kann bestimmt
werden, daß im Denkmalbereich
Arbeiten, die Kulturdenkmale gefährden
können, der Genehmigung der
unteren Denkmalschutzbehörde
bedürfen § 20 Abs. 2
Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
§
6 Das Denkmalbuch
(1)
Die oberen Denkmalschutzbehörden
führen das Denkmalbuch für
ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich.
(2)
Die in den Denkmalbüchern
nach Absatz 1 zu verarbeitenden
Daten sind von der obersten Denkmalschutzbehörde
durch Verordnung festzulegen.
(3)
Die Eintragung eines Kulturdenkmals
erfolgt auf Antrag der Eigentümerinnen
oder Eigentümer, der Besitzerinnen
oder Besitzer oder der sonst Verfügungsberechtigten
oder von Amts wegen nach deren
Anhörung. Die Bücher
sind auf Antrag oder von Amts
wegen zu berichtigen, wenn sich
die Voraussetzungen für die
Eintragung geändert haben.
(4)
Die Einsicht in das Denkmalbuch
ist jeder Person gestattet, die
ein berechtigtes Interesse nachweist.
§
7 Vorläufiger Schutz
(1)
Die obere Denkmalschutzbehörde
kann anordnen, daß eine
Sache, mit deren Eintragung in
das Denkmalbuch zu rechnen ist,
vorläufig als eingetragenes
Kulturdenkmal im Sinne dieses
Gesetzes gilt. Die untere Denkmalschutzbehörde
ist hiervon zu unterrichten.
(2)
Die Anordnung ist den Verfügungsberechtigten
zuzustellen. Sie verliert ihre
Wirksamkeit, wenn nicht spätestens
binnen drei Monaten die endgültige
Eintragung erfolgt.
§
8 Handhabung des Gesetzes
Bei
allen Maßnahmen ist auf
die berechtigten Belange der Verpflichteten
Rücksicht zu nehmen.
§
9 Genehmigungspflichtige Maßnahmen
(1)
Der Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde
bedürfen
1.
die Instandsetzung, die Veränderung
und die Vernichtung eines eingetragenen
Kulturdenkmals,
2.
die Überführung eines
eingetragenen Kulturdenkmals von
heimatgeschichtlich oder landschaftlich
bedingter Bedeutung an einen anderen
Ort,
3.
die Veränderung der Umgebung
eines eingetragenen unbeweglichen
Kulturdenkmals, wenn sie geeignet
ist, den Eindruck des Kulturdenkmals
wesentlich zu beeinträchtigen,
4.
die Veränderung innerhalb
eines festgelegten Denkmalbereichs
und in seiner Umgebung, wenn die
Veränderung geeignet ist,
den Denkmalbereich wesentlich
zu beeinträchtigen.
Vor
Erteilung der Genehmigung hat
die untere Denkmalschutzbehörde
die Zustimmung der oberen Denkmalschutzbehörde
einzuholen. In den Fällen
zu Nummer 2 tritt die obere Denkmalschutzbehörde
an die Stelle der unteren Denkmalschutzbehörde,
wenn das Kulturdenkmal aus dem
Bezirk einer unteren Denkmalschutzbehörde
in den einer anderen überführt
wird. Soweit es zur Entscheidung
über die Genehmigung erforderlich
ist, kann die obere Denkmalschutzbehörde
verlangen, daß ihr die Untersuchung
des Kulturdenkmals oder seiner
Umgebung ermöglicht wird.
Ist es für diese Untersuchung
im Einzelfall nötig, Sachverständige
oder sachverständige Stellen
heranzuziehen, hat die Antragstellerin
oder der Antragsteller im Rahmen
des Zumutbaren die hierdurch entstehenden
Kosten zu tragen oder zu diesen
Kosten beizutragen.
(2)
Die Genehmigung kann versagt werden,
soweit dies zum Schutz des Kulturdenkmals
oder des Denkmalbereichs erforderlich
ist. Sie ist zu erteilen, wenn
Gründe des Denkmalschutzes
nicht entgegenstellen oder ein
überwiegendes öffentliches
Interesse die Maßnahme verlangt.
Betrifft die Genehmigung nach
Absatz 1 ein Denkmal eines Trägers
der öffentlichen Verwaltung,
das dem allgemeinen Besucherverkehr
dient, berücksichtigt die
Denkmalschutzbehörde die
Belange behinderter und anderer
in der Mobilität beeinträchtigter
Menschen. Sie gilt als erteilt,
wenn die zuständige Denkmalschutzbehörde
nicht innerhalb von zwei Monaten
nach der Antragstellung widersprochen
hat. Sie erlischt, wenn mit der
Maßnahme nach Absatz 1 nicht
innerhalb dreier Jahre nach Erteilung
der Genehmigung begonnen worden
oder eine begonnene Maßnahme
länger als ein Jahr unterbrochen
ist, es sei denn, in anderen Rechtsvorschriften
ist etwas anderes bestimmt die
Frist kann auf Antrag bis zu zwei
Jahren verlängert werden.
(3)
Wer eine Maßnahme im Sinne
von Absatz 1 ohne Genehmigung
oder gegen den Widerspruch der
zuständigen Denkmalschutzbehörde
beginnt oder eine genehmigte unsachgemäß
durchführt, hat auf Anordnung
der zuständigen Denkmalschutzbehörde
den alten Zustand wiederherzustellen
oder das Kulturdenkmal auf andere
geeignete Weise instand zu setzen.
§
10 Veräußerung eines
eingetragenen Kulturdenkmals
Wer
ein eingetragenes Kulturdenkmal
veräußert, hat dies
der oberen Denkmalschutzbehörde
unverzüglich mitzuteilen.
§ 90 Abs. 3 Nr. 2 der Gemeindeordnung
bleibt unberührt.
§
11 Erforschung eines eingetragenen
Kulturdenkmals
(1)
Wer zum Zweck der Erforschung
eines eingetragenen Kulturdenkmals
in dessen Bestand eingreift, bedarf
der Genehmigung der oberen Denkmalschutzbehörde.
Die Genehmigung kann versagt werden,
soweit dies zum Schutz des Kulturdenkmals
erforderlich ist.
(2)
§ 9 Abs. 3 gilt entsprechend.
§
12 Erhaltung eines eingetragenen
Kulturdenkmals
(1)
Die Eigentümerinnen und Eigentümer,
die Besitzerinnen und Besitzer
oder die sonst Verfügungsberechtigten
haben für die Erhaltung eines
eingetragenen Kulturdenkmals zu
sorgen, soweit ihnen das zumutbar
ist.
(2)
Soweit die Verfügungsberechtigten
der Verpflichtung nach Absatz
1 nicht nachkommen, kann die obere
Denkmalschutzbehörde die
notwendigen Anordnungen treffen.
§
13 Auskunftspflicht
Die
Eigentümerinnen und Eigentümer,
die Besitzerinnen und Besitzer
oder die sonst Verfügungsberechtigten
haben den Denkmalschutzbehörden
und ihren Beauftragten die Besichtigung
von Kulturdenkmalen zu gestatten
und ihnen Auskunft zu geben, soweit
dies zur Durchführung des
Denkmalschutzes erforderlich ist.
Das gleiche gilt, wenn ein Kulturdenkmal
vermutet wird.
§
14 Datenschutz
Die
Denkmalschutzbehörden dürfen
zur Erfüllung ihrer Aufgaben
nach § 1 Abs. 1 und §§
5 bis 9 Informationen über
den Charakter und den Zustand
eines vermuteten oder festgestellten
Kulturdenkmals sowie aus den Grundbüchern
Namen und Anschrift von Eigentümerinnen
und Eigentümern und von Besitzerinnen
und Besitzern sowie Daten zur
Belegenheit des Kulturdenkmals
erheben und weiterverarbeiten.
Zum gleichen Zweck sind sie befugt,
die erhobenen Daten den Gemeinden
und unteren Bauaufsichtsbehörden
zu übermitteln.
§
15 Funde
(1)
Wer in oder auf einem Grundstück,
in oder auf dem Grund eines Gewässers
Kulturdenkmale entdeckt oder findet,
hat dies unverzüglich unmittelbar
oder über die Gemeinde der
oberen Denkmalschutzbehörde
mitzuteilen.
(2)
Die Verpflichtung besteht ferner
für die Eigentümerin
oder den Eigentümer und die
Besitzerin oder den Besitzer des
Grundstücks oder des Gewässers
und für die Leiterin oder
den Leiter der Arbeiten, die zur
Entdeckung oder zu dem Fund geführt
haben. Die Mitteilung einer oder
eines der Verpflichteten befreit
die übrigen.
(3)
Die nach Absatz 2 Verpflichteten
haben das Kulturdenkmal und die
Fundstätte in unverändertem
Zustand zu erhalten, soweit es
ohne erhebliche Nachteile oder
Aufwendungen von Kosten geschehen
kann. Diese Verpflichtung erlischt
spätestens nach Ablauf von
vier Wochen seit der Mitteilung.
§
16 Wissenschaftliche Bearbeitung
Ein
gefundenes (§ 15) oder ausgegrabenes
(§ 19) bewegliches Kulturdenkmal
ist der oberen Denkmalschutzbehörde
unbeschadet des Eigentumsrechts
auf Verlangen befristet zur wissenschaftlichen
Bearbeitung auszuhändigen.
§
17 Ablieferung
(1)
Das Land, der Kreis und die Gemeinde,
in deren Gebiet ein bewegliches
Kulturdenkmal gefunden ist, haben
in dieser Reihenfolge das Recht,
die Ablieferung zu verlangen.
Bei Funden im Gebiet der Hansestadt
Lübeck steht dieses Recht
der Hansestadt Lübeck, wenn
diese von ihrem Recht keinen Gebrauch
macht, dem Land zu.
(2)
Die Ablieferung kann nur verlangt
werden, wenn Tatsachen vorliegen,
nach denen zu besorgen ist, daß
der Erhaltungszustand des Gegenstandes
verschlechtert wird oder der Gegenstand
der Denkmalpflege verlorengeht.
(3)
Die Ablieferung kann nicht mehr
verlangt werden, wenn
1.
seit der Mitteilung drei Monate
verstrichen sind dies gilt nicht,
wenn die Erwerbsberechtigten (Absatz
1) innerhalb der Frist gegenüber
den Eigentümerinnen oder
Eigentümern sich das Recht,
die Ablieferung zu verlangen,
vorbehalten haben,
2.
die Eigentümerinnen oder
Eigentümer den Erwerbsberechtigten
die Ablieferung des Kulturdenkmals,
bevor über die Ablieferungspflicht
entschieden ist, angeboten und
die Erwerbsberechtigten das Angebot
nicht binnen drei Monaten angenommen
haben.
(4)
Die obere Denkmalschutzbehörde
entscheidet auf Antrag einer oder
eines Beteiligten, ob die Voraussetzungen
der Ablieferung vorliegen.
§
18 Öffentliche Planungen
und Maßnahmen
Bei
allen öffentlichen Planungen
und Maßnahmen, die Belange
des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
berühren können, sind
die Denkmalschutzbehörden
so frühzeitig zu beteiligen,
daß diese Belange in die
Abwägung mit anderen Belangen
eingestellt und die Erhaltung
und Nutzung der Kulturdenkmale
und Denkmalbereiche sowie eine
angemessene Gestaltung ihrer Umgebung
sichergestellt werden können.
§
19 Suche nach Kulturdenkmalen
(1)
Wer auf dem Land oder auf dem
Grund eines Gewässers nach
Kulturdenkmalen sucht, insbesondere
mittels Grabungen oder technischer
Suchgeräte, bedarf der Genehmigung
der oberen Denkmalschutzbehörde.
Die Genehmigung kann versagt werden,
soweit dies zum Schutz der Kulturdenkmale
erforderlich ist.
(2)
§ 9 Abs. 3 gilt entsprechend.
§
20 Grabungsschutzgebiete
(1)
Die oberste Denkmalschutzbehörde
kann durch Verordnung bestimmte
abgegrenzte Bezirke, in denen
Kulturdenkmale zu vermuten sind,
befristet oder auf unbestimmte
Zeit zu Grabungsschutzgebieten
erklären.
(2)
In Grabungsschutzgebieten bedürfen
Arbeiten, die Kulturdenkmale gefährden
können, der Genehmigung der
oberen Denkmalschutzbehörde.
Die oberste Denkmalschutzbehörde
kann durch Verordnung nach Absatz
1 Art und Umfang der genehmigungsbedürftigen
Arbeiten bestimmen. Die Genehmigung
kann versagt werden, soweit dies
zum Schutz der Kulturdenkmale
erforderlich ist. Die Genehmigung
gilt nach Ablauf von zwei Monaten
seit der Antragstellung als erteilt,
wenn bis dahin den vorgesehenen
Arbeiten nicht widersprochen ist.
(3)
§ 9 Abs. 3 gilt entsprechend.
§
21 Schatzregal
(1)
Bewegliche Kulturdenkmale, die
herrenlos sind oder die so lange
verborgen gewesen sind, daß
ihre Eigentümerinnen oder
Eigentümer nicht mehr zu
ermitteln sind, werden mit der
Entdeckung Eigentum des Landes,
wenn sie bei staatlichen Nachforschungen
oder in Grabungsschutzgebieten
im Sinne des § 20 entdeckt
werden oder wenn sie einen hervorragenden
wissenschaftlichen Wert besitzen.
Die Finderin oder der Finder hat
Anspruch auf eine angemessene
Belohnung. Über die Höhe
entscheidet die oberste Denkmalschutzbehörde.
(2)
§ 17 findet keine Anwendung.
§
22 Beschränkung der wirtschaftlichen
Nutzung
(1)
Die obere Denkmalschutzbehörde
kann die wirtschaftliche Nutzung
eines Grundstücks oder eines
Grundstückteils beschränken,
in dem sich eingetragene Kulturdenkmale
befinden.
(2)
Die Beschränkung nach Absatz
1 ist auf Ersuchen der oberen
Denkmalschutzbehörde im Grundbuch
einzutragen.
§
23 Zutritt zu den Kulturdenkmalen
(1)
Geeignete Kulturdenkmale oder
Teile derselben werden der Öffentlichkeit
zugänglich gemacht, soweit
die Eigentümerin oder der
Eigentümer ein Träger
der öffentlichen Verwaltung
im Sinne des § 2 Abs. 1 und
2 des Landesverwaltungsgesetzes
ist. Soweit sich solche Kulturdenkmale
in privatem Eigentum befinden,
soll die untere Denkmalschutzbehörde
mit den Eigentümerinnen oder
Eigentümern, den Besitzerinnen
oder Besitzern oder den Nutzungsberechtigten
Vereinbarungen über den freien
Zutritt treffen. Dies gilt besonders,
wenn für die Erhaltung der
Kulturdenkmale öffentliche
Mittel aufgewendet werden oder
aufgewendet worden sind und der
öffentliche Zutritt zugemutet
werden kann.
(2)
Über die Eignung eines Kulturdenkmales
nach Absatz 1 entscheidet die
zuständige Denkmalschutzbehörde
unter Abwägung der sich aus
seiner Erhaltung ergebenden Erfordernisse,
des Interesses der wissenschaftlichen
Forschung, der Aufwendungen für
die Öffnung des Zutritts
sowie der derzeitigen Nutzung
mit dem Bildungswert des Kulturdenkmals
und dem öffentlichen Interesse
an dem Zutritt.
(3)
Die Kirchen regeln den öffentlichen
Zutritt in eigener Zuständigkeit.
Ihre Rechte werden von diesem
Gesetz nicht berührt.
§
24 Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
1
. ohne Genehmigung der Denkmalschutzbehörde
nach Kulturdenkmalen sucht (§
19 Abs. 1),
2.
einer Verordnung nach § 20
Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt, soweit
sie für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist,
3.
der Mitteilungspflicht der §§
10, 15 Abs. 1 und 2 und den Pflichten
des § 13 zuwiderhandelt,
4.
die in §§ 9 und 11 Abs.
1 bezeichneten Handlungen ohne
Genehmigung vornimmt,
5.
ein Kulturdenkmal, dessen Ablieferung
gemäß § 17 verlangt
worden ist, beiseite schafft,
beschädigt oder zerstört,
6.
entgegen § 5 Abs. 2 eine
historische Garten- oder Parkanlage
unzulässigerweise beseitigt
oder verändert,
7.
Maßnahmen durchfuhrt, die
der Beschränkung der wirtschaftlichen
Nutzung nach § 22 Abs. 1
zuwiderlaufen.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit
einer Geldbuße bis zu einhunderttausend
Deutsche Mark, in besonders schweren
Fällen bis zu fünfhunderttausend
Deutsche Mark geahndet werden.
Zuständige Verwaltungsbehörde
nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
sind die Landrätin oder der
Landrat und die Bürgermeisterin
oder der Bürgermeister der
kreisfreien Städte.
Abschnitt
II
Enteignung und Entschädigung
§
25 Vorläufige Besitznahme
(1)
Die obere Denkmalschutzbehörde
kann ein eingetragenes Kulturdenkmal
bis zur Dauer von einem Monat
in Besitz nehmen, um von ihm eine
Schädigung abzuwenden. Wird
innerhalb dieser Frist das Enteignungsverfahren
eingeleitet, so kann die Besitznahme
bis zum Abschluß desselben
verlängert werden.
(2)
Die Anordnung ist den nach §
30 Beteiligten zuzustellen.
§
26 Voraussetzungen für die
Enteignung
(1)
Eingetragene bewegliche Kulturdenkmale
können enteignet werden,
wenn auf andere Weise eine Gefahr
für ihre Erhaltung nicht
zu beseitigen ist. Das gilt auch,
wenn die Gefahr besteht, daß
Sammlungen durch Aufteilung oder,
wenn ihre Bedeutung heimatgeschichtlich
oder landschaftlich bedingt ist,
durch Überführung in
eine fremde Landschaft entwertet
werden.
(2)
Eingetragene unbewegliche Kulturdenkmale
und die sie umgebenden und zu
ihrer Sicherung notwendigen Grundflächen
können außer unter
den Voraussetzungen des Absatzes
1 enteignet werden, wenn die angemessene
Erhaltung des Kulturdenkmals und
die Gestaltung der es umgebenden
Grundflächen auf andere Weise
nicht durchzuführen ist.
Anstelle einer Enteignung der
ein Kulturdenkmal umgebenden Grundflächen
kann unter den Voraussetzungen
des Satzes 1 eine Beschränkung
ihrer Nutzung angeordnet werden.
Unbebaute Grundstücke können
von der oberen Denkmalschutzbehörde
zum Zwecke von Grabungen nach
Kulturdenkmalen vorübergehend
in Anspruch genommen werden. Wenn
die Verfügungsberechtigten
eine wissenschaftliche Grabung
nicht zulassen wollen, kann die
vorübergehende Inanspruchnahme
verfügt werden.
(3)
Die Enteigung erfolgt zugunsten
des Landes, eines Kreises oder
einer Gemeinde.
§
27 Entschädigung
(1)
Für die Enteignung (§
17 und § 26 Abs. 1 und Abs.
2 Satz 1), die Beschränkung
des Eigentums (§ 20 Abs.
2, § 22 und § 26 Abs.
2 Satz 2), die vorübergehende
Inanspruchnahme (§ 26 Abs.
2 Satz 3) und die vorläufige
Besitznahme (§ 25) haben
die Begünstigten den Eigentümerinnen
oder Eigentümern oder anderen
Berechtigten eine angemessene
Entschädigung in Geld zu
leisten. Dabei ist die Entziehung
der Nutzung, die Beschädigung
oder Zerstörung einer Sache
unter gerechter Abwägung
der Interessen der Allgemeinheit
und der Beteiligten zu berücksichtigen.
Für entgangenen Gewinn und
für sonstige Vermögensnachteile,
die nicht in unmittelbarem Zusammenhang
mit dem Entzug der Nutzung stehen,
ist den in Satz 1 bezeichneten
Personen eine Entschädigung
zu zahlen, wenn und soweit dies
zur Abwendung oder zum Ausgleich
unbilliger Härten geboten
erscheint.
(2)
Dinglich Berechtigte, die durch
die Einwirkung in ihren Rechten
betroffen werden, sind, soweit
sie nicht als andere Berechtigte
bereits nach Absatz 1 entschädigt
werden, nach Maßgabe der
Artikel 52 und 53 des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuch
auf die Entschädigung der
Eigentümerin oder des Eigentümers
angewiesen.
§
28 Ausschluß der Entschädigung
(1)
Ein Anspruch auf Entschädigung
entsteht nicht,
1.
soweit die Beschränkung der
wirtschaftlichen Nutzung nicht
über deren bisher übliches
Maß hinausgeht,
2.
soweit Entschädigungsberechtigten
infolge der Einwirkungen Vermögensvorteile
erwachsen oder sie diese bei gehöriger
Sorgfalt in zumutbarer Weise hätten
ziehen können.
(2)
Hat bei der Entstehung des Vermögensnachteils
ein Verschulden der Entschädigungsberechtigten
mitgewirkt, so gilt § 254
des Bürgerlichen Gesetzbuches
sinngemäß.
§
29 Enteignungsbehörde
Enteignungsbehörde
ist das Innenministerium.
§
30 Beteiligte
Beteiligte
an dem Enteignungsverfahren sind:
1.
die Eigentümerinnen oder
Eigentümer,
2.
die dinglich Berechtigten,
3.
die betreibenden Gläubigerinnen
oder Gläubiger, wenn ein
Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsverfahren
schwebt,
4.
die Mieterinnen und Mieter, die
Pächterinnen und Pächter
oder die sonst Nutzungsberechtigten,
wenn ihnen der Besitz übertragen
ist,
5.
die Enteignungsbegünstigten
(§ 26 Abs. 3).
§
31 Enteignungsverfahren
(1)
Über die Enteignung und die
Festsetzung der Entschädigung
ist im förmlichen Verwaltungsverfahren
zu entscheiden.
(2)
Das Enteignungsverfahren wird
auf Antrag einer Denkmalschutzbehörde
durchgeführt. Befindet sich
das Kulturdenkmal im Eigentum
einer Körperschaft des öffentlichen
Rechts oder einer rechtsfähigen
Anstalt oder Stiftung des öffentlichen
Rechts, so sind die Entscheidungen
im Einvernehmen mit der für
die Eigentümerin zuständigen
Aufsichtsbehörde zu treffen.
(3)
Auf Ersuchen der obersten Denkmalschutzbehörde
hat das Grundbuchamt in das Grundbuch
eines von der Enteignung betroffenen
Grundstücks einzutragen,
daß das Enteignungsverfahren
angeordnet ist (Enteignungsvermerk).
(4)
Das Grundbuchamt hat der obersten
Denkmalschutzbehörde nach
Eingang des Ersuchens beglaubigte
Abschriften der Grundbuchblätter
zu erteilen und alle im Laufe
des Enteignungsverfahrens erfolgenden
Eintragungen mitzuteilen. Bis
zur Löschung des Enteignungsvermerks
können die Grundeigentümerinnen
oder Grundeigentümer oder
die Personen, deren Rechte entzogen
werden sollen, nur mit Zustimmung
der obersten Denkmalschutzbehörde
über das Grundstück
oder das Recht verfügen.
§
32 Einigung
Die
Enteignungsbehörde hat auf
eine Einigung zwischen den Beteiligten
hinzuwirken.
§
33 Entscheidungen der Enteignungsbehörde
Wenn
eine Einigung über den Übergang
oder die Belastung des Eigentums
nicht zustande kommt, entscheidet
die Enteignungsbehörde über
die Enteignung und setzt die Entschädigung
fest.
§
34 Entschädigung in besonderen
Fällen
In
den Fällen des § 20
Abs. 2 sowie der §§
22, 25 und 26 Abs. 2 Satz 2 und
3 entscheidet die obere Denkmalschutzbehörde
nach Anhörung der Beteiligten
über die Entschädigung.
§
35 Rechtsmittel
Gegen
die Festsetzung der Entschädigung
steht den Beteiligten innerhalb
eines Monats nach Zustellung des
Entschädigungsbescheides
die Klage vor dem ordentlichen
Gericht zu. Zuständig ist
das Landgericht, in dessen Bezirk
sich das zu enteignende Kulturdenkmal
befindet.
§
36 Eigentumsübergang
Mit
Eintritt der Unanfechtbarkeit
eines Enteignungsbescheides geht
das Eigentum am Kulturdenkmal
auf die im Bescheid genannten
Enteignungsbegünstigten über.
Die Enteignungsbehörde vollzieht
die Entscheidung, auch wenn über
die Entschädigung noch nicht
rechtskräftig entschieden
worden ist. Sie hat insbesondere
das Grundbuchamt um die Berichtigung
des Grundbuches und die Löschung
des Enteignungsvermerks zu ersuchen,
sobald die Rechtswirkungen nach
Satz 1 eingetreten sind.
Abschnitt
III
Schlußvorschriften
§
37 Gebührenfreiheit
Entscheidungen
und Eintragungen nach diesem Gesetz
sind gebührenfrei.
§
38 Staatskirchenvertrag
Der
Vertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein
und den evangelischen Landeskirchen
in Schleswig-Holstein vom 23.
April 1957 sowie die Zusatzvereinbarung
vom selben Tage (GVOBl. Schl.-H.
S. 73) bleiben durch dieses Gesetz
unberührt, auch gegenüber
der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen
Kirche als Rechtsnachfolgerin
der evangelischen Landeskirchen
in diesem Vertrag. § 5 Abs.
2 Satz 2 bis 4, § 9 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 und § 10 finden
auf unter Schutz gestellte Kulturdenkmale,
die im Eigentum der Kirche stehen,
keine Anwendung. Die Instandsetzung,
Veränderung, Vernichtung
oder Veräußerung dieser
Kulturdenkmale werden nur im Benehmen
mit der oberen Denkmalschutzbehörde
vorgenommen.
§
39 Durchführung
Das
Ministerium für Bildung,
Wissenschaft, Forschung und Kultur
erläßt die Vorschriften
zur Durchführung dieses Gesetzes.
§
40 Inkrafttreten
Dieses
Gesetz tritt am Tag nach seiner
Verkündigung in Kraft.