Sächsisches
Denkmalschutzgesetz - SächsDSchG
-
mittlerweile veraltete Fassung
-
I. Abschnitt
Aufgabe und Gegenstand von Denkmalschutz
und Denkmalpflege
§
1 Aufgabe
(1)
Denkmalschutz und Denkmalpflege
haben die Aufgabe, die Kulturdenkmale
zu schützen und zu pflegen,
insbesondere deren Zustand zu
überwachen, auf die Abwendung
von Gefährdungen und die
Bergung von Kulturdenkmalen hinzuwirken
und diese zu erfassen und wissenschaftlich
zu erforschen.
(2)
Diese Aufgabe wird vom Freistaat
Sachsen und im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit
von den Gemeinden und den Landkreisen
erfüllt. Sie wirken dabei
mit Eigentümern und Besitzern
von Kulturdenkmalen zusammen.
(3)
Die Belange des Denkmalschutzes
und der Denkmalpflege sind bei
allen öffentlichen Planungen
und Maßnahmen angemessen
zu berücksichtigen.
§
2 Gegenstand des Denkmalschutzes
(1)
Kulturdenkmale im Sinne dieses
Gesetzes sind vom Menschen geschaffene
Sachen, Sachgesamtheiten, Teile
und Spuren von Sachen einschließlich
ihrer natürlichen Grundlagen,
deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen,
künstlerischen, wissenschaftlichen,
städtebaulichen oder landschaftsgestalterischen
Bedeutung im öffentlichen
Interesse liegt.
(2)
Zu einem Kulturdenkmal gehören
auch das Zubehör und die
Nebenanlagen, soweit sie mit der
Hauptsache eine Einheit von Denkmalwert
bilden.
(3)
Gegenstand des Denkmalschutzes
sind auch die Umgebung eines Kulturdenkmals,
soweit sie für dessen Bestand
oder Erscheinungsbild von erheblicher
Bedeutung ist.
Denkmalschutzgebiete (§ 21)
Reste von Menschen und anderen
Lebewesen, die sich in historischen
Gräbern befinden.
(4) Kulturdenkmale im Sinne dieses
Gesetzes können insbesondere
sein Baudenkmale,
Siedlungen oder Ortsteile, Straßen
oder Platzbilder oder Ortsansichten
von besonderer städtebaulicher
oder volkskundlicher Bedeutung
Werke der Garten- und Landschaftsgestaltung
Werke der Produktions- und Verkehrsgeschichte,
Orte und Gegenstände zu wissenschaftlichen
Anlagen oder Systemen,
Steinmale,
unbewegliche und bewegliche archäologische
Sachzeugen wie Reste von Siedlungs-
und Befestigungsanlagen, Grabanlagen,
Höhlen, Wüstungen, Kult-
und Versammlungsstätten und
andere Reste von Gegenständen
von Bauwerken,
Werke der Bildenden Kunst und
des Kunsthandwerks,
Sammlungen.
II.
Abschnitt
Organisation des Denkmalschutzes
§
3 Denkmalschutzbehörden
(1)
Denkmalschutzbehörden sind
das
Staatsministerium des Innern als
oberste Denkmalschutzbehörde,
die Regierungspräsidien als
höhere Denkmalschutzbehörden,
die unteren Verwaltungsbehörden
und die in Absatz 2 genannten
Gemeinden als untere Denkmalschutzbehörden.
(2) Gemeinden mit überdurchschnittlich
großem Bestand an Kulturdenkmalen,
denen die Aufgaben der unteren
Bauaufsichtsbehörden übertragen
sind und die für die Aufgaben
des Denkmalschutzes ausreichend
über geeignete Fachkräfte
verfügen, können auf
ihren Antrag durch die oberste
Denkmalschutzbehörde zu unteren
Denkmalschutzbehörden erklärt
werden.
Die
Erklärung kann widerrufen
werden, wenn die Gemeinde dies
beantragt, wenn ihre Zuständigkeit
als untere Bauaufsichtsbehörde
endet oder wenn die untere Denkmalschutzbehörde
dauernd nicht ausreichend mit
geeigneten Fachkräften besetzt
ist. Die Erklärungen über
die Zuständigkeit sind im
Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt
bekanntzumachen.
(3)
Fachbehörden für alle
Fragen des Denkmalschutzes und
der Denkmalpflege sind das Landesamt
für Denkmalpflege und das
Landesamt für Archäologie
mit dem Landesmuseum für
Vorgeschichte als Landesoberbehörden
für den Denkmalschutz. Diese
sind dem Staatsministerium für
Wissenschaft und Kunst unmittelbar
nachgeordnet.
(4)
Die den Gemeinden nach Absatz
2 übertragenen Aufgaben der
unteren Denkmalschutzbehörde
sind Pflichtaufgaben nach Weisung;
das Weisungsrecht ist nicht beschränkt.
§
4 Zuständigkeit der Denkmalschutzbehörden
(1)
Soweit nicht etwas Abweichendes
bestimmt ist, ist die untere Denkmalschutzbehörde
zuständig.
(2)
Die zuständige Denkmalschutzbehörde
entscheidet im Einvernehmen mit
der zuständigen Landesoberbehörde
für den Denkmalschutz. Kommt
kein Einvernehmen zustande, so
entscheidet die jeweils höhere
Denkmalschutzbehörde; für
die höhere Denkmalschutzbehörde
gilt dabei Satz 1 entsprechend.
Die oberste Denkmalschutzbehörde
entscheidet nach Anhörung
der zuständigen Landesoberbehörde
im Einvernehmen mit dem Staatsministerium
für Wissenschaft und Kunst.
(3)
Erscheint bei Gefahr im Verzug
ein rechtzeitiges Tätigwerden
der zuständigen Denkmalschutzbehörde
nicht erreichbar, so können
die Landesoberbehörden oder,
falls auch die zuständige
Landesoberbehörde nicht rechtzeitig
tätig werden kann, die Polizei
die erforderlichen vorläufigen
Maßnahmen treffen. Die zuständige
Behörde ist unverzüglich
zu unterrichten.
(4)
Bescheinigungen für die Erlangung
von Steuervergünstigungen
werden von den höheren Denkmalschutzbehörden
erteilt.
§
5 Zuständigkeit bei Kulturdenkmalen
in staatlichem oder kommunalem
Eigentum
(1)
Ist der Bund als Eigentümer
oder Besitzer betroffen, ist die
höhere Denkmalschutzbehörde
zuständig. Sie setzt sich
mit der für die Verwaltung
des Kulturdenkmals zuständigen
Behörde ins Benehmen.
(2)
Ist der Freistaat als Eigentümer
oder Besitzer betroffen, ist die
höhere Denkmalschutzbehörde
zuständig. Absatz 1 Satz
2 gilt entsprechend.
(3)
Ist eine kreisfreie Stadt, ein
Landkreis oder eine Gemeinde im
Sinne von § 3 Abs. 2 als
Eigentümer oder Besitzer
betroffen, ist die höhere
Denkmalschutzbehörde zuständig.
§
6 Denkmalrat
(1)
Bei der obersten Denkmalschutzbehörde
wird ein Denkmalrat gebildet.
Der Denkmalrat soll von der obersten
Denkmalschutzbehörde in allen
Fragen von grundsätzlicher
Bedeutung gehört werden.
Für die Verwendung von staatlichen
Denkmalpflegefördermitteln
kann die oberste Denkmalschutzbehörde
vom Denkmalrat Vorschläge
einholen.
(2)
Sind bei der Behandlung von Fragen
des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
ethnische oder konfessionelle
Gruppen oder besondere Denkmalarten
betroffen, hat der Denkmalrat
einen Vertreter der betroffenen
Gruppen mit beratender Stimme
beizuziehen.
(3)
Der Denkmalrat besteht aus dreizehn
von der obersten Denkmalschutzbehörde
auf die Dauer von fünf Jahren
berufenen, ehrenamtlich tätigen
Mitgliedern. Er entscheidet unabhängig
und ist nicht weisungs- und entscheidungsgebunden.
(4)
In den Sitzungen führt der
Staatsminister des Innern oder
ein von ihm Beauftragter den Vorsitz.
Die oberste Denkmalschutzbehörde
erläßt eine Geschäftsordnung
für den Denkmalrat, die auch
das Berufungsverfahren und das
Vorschlagsrecht regelt. Die Geschäftsordnung
kann bestimmen, daß der
Denkmalrat Fachausschüsse
bildet, an die Aufgaben delegiert
werden können.
§
7 Ehrenamtliche Beauftragte für
Denkmalpflege
(1)
Die unteren Denkmalschutzbehörden
und die Landesoberbehörden
für den Denkmalschutz stützen
sich in ihrer Tätigkeit auf
die fachliche Mitarbeit von ehrenamtlichen
Beauftragten für Denkmalpflege.
(2)
Die ehrenamtlichen Beauftragten
beraten und unterstützen
die in Absatz 1 genannten Behörden.
Die oberste Denkmalschutzbehörde
regelt die Berufung und die Aufgaben
der ehrenamtlichen Beauftragten
durch Verwaltungsvorschrift.
(3)
Die ehrenamtlichen Beauftragten
für Denkmalpflege werden
von der unteren Denkmalschutzbehörde
im Einvernehmen mit den Landesoberbehörden
für den Denkmalschutz auf
die Dauer von 5 Jahren berufen.
Die Berufung kann wiederholt werden.
(4)
Die oberste Denkmalschutzbehörde
kann mit Zustimmung des Staatsministerium
für Finanzen durch Rechtsverordnung
die Entschädigung und den
Reisekostenersatz für die
ehrenamtlichen Beauftragten für
Denkmalpflege regeln. Dabei können
Durchschnittssätze festgelegt
werden
.
III.
Abschnitt
Schutzvorschriften
§
8 Erhaltungspflicht
(1)
Eigentümer und Besitzer von
Kulturdenkmalen haben diese pfleglich
zu behandeln, im Rahmen des Zumutbaren
denkmalgerecht zu erhalten und
vor Gefährdung zu schützen.
(2)
Der Freistaat trägt hierzu
durch Zuschüsse nach Maßgabe
der dafür zur Verfügung
stehenden Haushaltsmittel bei.
Die oberste Denkmalschutzbehörde
regelt das Nähere durch Verwaltungsvorschrift.
§
9 Nutzung, Zugang
(1)
Werden Kulturdenkmale nicht mehr
entsprechend ihrer ursprünglichen
Zweckbestimmung genutzt, sollen
Eigentümer und Besitzer eine
Nutzung anstreben, die eine möglichst
weitgehende Erhaltung der Substanz
auf die Dauer gewährleistet.
(2)
Kulturdenkmale oder Teile derselben
sollen der Öffentlichkeit
im Rahmen des Zumutbaren zugänglich
gemacht werden.
§
10 Verzeichnis der Kulturdenkmale
(1)
Die Kulturdenkmale sollen nachrichtlich
in öffentliche Verzeichnisse
(Kulturdenkmallisten) aufgenommen
werden. Der Denkmalschutz nach
diesem Gesetz ist nicht von der
Aufnahme eines Kulturdenkmals
in ein Verzeichnis abhängig.
(2)
Die Eintragung erfolgt von Amts
wegen durch das Landesamt für
Denkmalpflege und das Landesamt
für Archäologie im Benehmen
mit der Gemeinde, in der das Kulturdenkmal
gelegen ist. Der Eigentümer
oder die Gemeinde können
die Eintragung anregen.
(3)
Der Eigentümer ist von der
Eintragung zu unterrichten. Auf
Antrag des Eigentümers hat
die Denkmalschutzbehörde
durch Verwaltungsakt über
die Eigenschaft als Kulturdenkmal
zu entscheiden. Die Einsicht in
die Kulturdenkmallisten ist jedermann
gestattet. Eintragungen über
bewegliche Kulturdenkmale und
über Zubehör (§
2 Abs. 2) dürfen nur die
Eigentümer und die sonstigen
dinglichen Berechtigten, sowie
die von ihnen ermächtigten
Personen einsehen.
(4)
Den Gemeinden, den unteren und
den höheren Denkmalschutzbehörden
werden Auszüge der Kulturdenkmallisten
übermittelt. Die Gemeinden
machen die eingetragenen unbeweglichen
Kulturdenkmale in den Bauleitplänen
kenntlich.
(5)
Die oberste Denkmalschutzbehörde
regelt das Nähere durch Verwaltungsvorschrift.
§
11 Maßnahmen der Denkmalschutzbehörden
(1)
Die Denkmalschutzbehörden
haben zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben
diejenigen Maßnahmen zu
treffen, die ihnen nach pflichtgemäßen
Ermessen erforderlich erscheinen.
(2)
Die Denkmalschutzbehörden
können insbesondere anordnen,
daß bei widerrechtlicher
Beeinträchtigung, Beschädigung
oder Zerstörung eines Kulturdenkmales
der vorherige Zustand nach ihrer
Anweisung wiederherzustellen ist.
(3)
Die Vorschriften der §§
4, 5 und 7 des Polizeigesetzes
des Freistaates Sachsen finden
sinngemäß Anwendung.
§
12 Genehmigungspflichtige Vorhaben
an Kulturdenkmalen
(1)
Ein Kulturdenkmal darf nur mit
Genehmigung der Denkmalschutzbehörde
wiederhergestellt
oder instandgesetzt werden, in
seinem Erscheinungsbild oder seiner
Substanz verändert oder beeinträchtigt
werden, mit An- oder Aufbauten,
Aufschriften oder Werbeeinrichtungen
versehen werden, aus seiner Umgebung
entfernt werden,
zerstört oder beseitigt werden.
(2)
Bauliche oder garten- und landschaftsgestalterische
Anlagen in der Umgebung eines
Kulturdenkmals, soweit sie für
dessen Erscheinungsbild von erheblicher
Bedeutung sind, dürfen nur
mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde
errichtet, verändert oder
beseitigt werden. Andere Vorhaben
in der Umgebung eines Kulturdenkmals
bedürfen dieser Genehmigung,
wenn sich die bisherige Grundstücksnutzung
ändern würde. Die Genehmigung
ist zu erteilen, wenn das Vorhaben
das Erscheinungsbild des Kulturdenkmals
nur unerheblich oder nur vorübergehend
beeinträchtigen würde
oder wenn überwiegende Gründe
des Gemeinwohles Berücksichtigung
verlangen.
(3)
Bedarf ein Vorhaben der Baugenehmigung
oder bauordnungsrechtlichen Zustimmung,
tritt an die Stelle der Genehmigung
nach diesem Gesetz die Zustimmung
der Denkmalschutzbehörde
gegenüber der Bauaufsichtsbehörde.
§
13 Genehmigungsverfahren
(1)
Der Genehmigungsantrag ist schriftlich
bei der zuständigen Denkmalschutzbehörde
(§ 4) einzureichen. Bei Vorhaben
nach § 12 Abs. 3 gilt der
Genehmigungsantrag als mit dem
Antrag auf Baugenehmigung oder
bauordnungsrechtliche Zustimmung
gestellt.
(2)
Mit dem Genehmigungsantrag sind
alle für die Beurteilung
des Vorhabens und die Bearbeitung
des Antrags erforderlichen Unterlagen,
insbesondere Pläne, Dokumentationen,
Fotografien, Gutachten, Kosten-
und Wirtschaftlichkeitsberechnungen,
einzureichen. Die Denkmalschutzbehörden
kann im Einzelfall die erforderlichen
Unterlagen anfordern und verlangen,
daß der Genehmigungsantrag
durch vorbereitende Untersuchungen
ergänzt wird.
(3)
Bei Kulturdenkmalen im Sinne von
§ 2 Abs. 4 Buchst. a bis
c, f und g, soweit es sich um
unbewegliche Kulturdenkmale handelt,
ist insbesondere die zuständige
Naturschutzbehörde rechtzeitig
zu beteiligen.
(4)
Entscheidet die zuständige
Denkmalschutzbehörde nicht
innerhalb von zwei Monaten nach
Eingang des Antrags über
die Genehmigung, so gilt diese
als erteilt, wenn nicht die zuständige
Behörde die Entscheidung
über einen Genehmigungsantrag
unter Berücksichtigung der
berechtigten Interesse des Antragstellers
aussetzt. Eine Aussetzung kann
höchstens auf zwei Jahre
festgesetzt werden, soweit dies
zur Klärung der Belange des
Denkmalschutzes, insbesondere
für vorbereitende Untersuchungen
erforderlich ist
(5)
Die Genehmigung erlischt, wenn
nicht innerhalb von zwei Jahren
nach ihrer Erteilung mit der Ausführung
begonnen oder die Ausführung
ein Jahr unterbrochen worden ist.
Die Fristen nach Satz 1 können
auf schriftlichen Antrag bis zu
einem Jahr verlängert werden.
§14
Genehmigungspflicht für Bodeneingriffe,
Nutzungsänderungen und Nachforschungen;
Kostenerstattungspflicht
(1)
Der Genehmigung der Denkmalschutzbehörde
bedarf, wer
Erdarbeiten,
Bauarbeiten oder Gewässerbaumaßnahmen
an einer Stelle, von der bekannt
oder den Umständen nach zu
vermuten ist, daß sich dort
Kulturdenkmale befinden, ausführen
will, die bisherige Bodennutzung
von Grundstücken von denen
bekannt ist, daß sie im
Boden Kulturdenkmale bergen, ändern
will. § 12 Abs. 3 und §
13 gelten entsprechend.
(2) Nachforschungen, insbesondere
Grabungen, mit dem Ziel, Kulturdenkmale
zu entdecken, bedürfen der
Genehmigung der zuständigen
Landesoberbehörde für
den Denkmalschutz. §
13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 bis
5 gilt entsprechend.
(3)
Die Träger größerer
öffentlicher oder privater
Bauvorhaben oder Erschließungsvorhaben
oder Vorhaben zum Abbau von Rohstoffen
oder Bodenschätzen als Veranlasser
können im Rahmen des Zumutbaren
zur Erstattung der Kosten archäologischer
Ausgrabungen, der konservatorischen
Sicherung
der Funde und der Dokumentation
der Befunde verpflichtet werden.
Die Festsetzung des Erstattungsbetrages
erfolgt durch die höhere
Denkmalschutzbehörde.
§
15 Auskunfts- und Duldungspflicht
(1)
Eigentümer und Besitzer von
Kulturdenkmalen sind verpflichtet,
Auskünfte zu erteilen, die
zur Erfüllung der Aufgaben
des Denkmalschutzes erforderlich
sind.
(2)
Die Denkmalschutzbehörde
und ihre Beauftragten sind berechtigt,
nach vorheriger Benachrichtigung
der Eigentümer und Besitzer
Grundstücke
zu betreten,
Kulturdenkmale zu besichtigen,
wissenschaftliche Erfassungsmaßnahmen
durchzuführen, insbesondere
Einsicht in Archive und Sammlungen
zu nehmen, soweit dies zur Erfüllung
der Aufgaben des Denkmalschutzes
erforderlich ist. Wohnungen dürfen
gegen den Willen des Eigentümers
oder Besitzers nur zur Abwendung
dringender Gefahren für Kulturdenkmale
betreten werden. Die Unverletzlichkeit
der Wohnung nach Artikel 13 des
Grundgesetzes und Artikels 30
der Verfassung des Freistaates
Sachsen wird insoweit eingeschränkt.
§ 16 Anzeigepflicht
(1)
Eigentümer und Besitzer haben
Änderungen
der bisherigen Nutzung von Kulturdenkmalen,
Schäden und Mängel,
die an Kulturdenkmalen auftreten
und die Erhaltung gefährden
können, unverzüglich
einer Denkmalschutzbehörde
anzuzeigen.
(2)
Wird ein Kulturdenkmal veräußert,
so haben der Veräußerer
und der Erwerber den Eigentumswechsel
innerhalb eines Monats einer Denkmalschutzbehörde
anzuzeigen.
(3)
Die Anzeigen nach Absätzen
1 und 2 sind unverzüglich
an die zuständige Landesoberbehörde
für den Denkmalschutz weiterzuleiten.
§
17 Vorkaufsrecht
(1)
Wird ein Grundstück, auf
dem sich ein unbewegliches Kulturdenkmal
befindet, verkauft, steht der
Gemeinde vorbehaltlich der Entscheidung
nach Satz 3, bei überörtlicher
Bedeutung des Kulturdenkmals auch
dem Freistaat Sachsen ein Vorkaufsrecht
zu. Das Vorkaufsrecht des Freistaates
geht dem Vorkaufsrecht der Gemeinde
im Range vor. Besteht im Einzelfall
neben dem Vorkaufsrecht nach Satz
1 auch ein Vorkaufsrecht nach
dem Sächsischen Naturschutzgesetz,
ist im Konfliktfall die Entscheidung
des Regierungspräsidiums
darüber einzuholen, ob und
gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen
auf die Ausübung des naturschutzrechtlichen
Vorkaufsrechts zugunsten des Denkmalschutzes
verzichtet wird.
(2)
Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt
werden, wenn dadurch die Erhaltung
eines Kulturdenkmals ermöglicht
werden soll. Das Vorkaufsrecht
ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer
das Grundstück an seinen
Ehegatten oder an eine andere
Person verkauft, die mit ihm in
gerader Linie verwandt oder verschwägert
oder in der Seitenlinie bis zum
dritten Grad verwandt ist.
(3)
Der durch das Vorkaufsrecht Verpflichtete
hat der Gemeinde den Inhalt des
mit dem Dritten abgeschlossenen
Vertrages unverzüglich mitzuteilen;
die Mitteilung des Verpflichteten
wird durch die Mitteilung des
Dritten ersetzt. Bei Kulturdenkmalen
mit überörtlicher Bedeutung
leitet die Gemeinde die Mitteilung
unverzüglich an die zuständige
Behörde des Freistaates weiter;
der Verpflichtete kann die Mitteilung
an die Landesbehörde selbst
vornehmen. Die Frist nach Absatz
4 Satz 1 beginnt in diesem Fall
mit dem Zugang der Mitteilung
bei der Landesbehörde. Geht
der Gemeinde eine Anzeige nach
§
16 Abs. 2 zu, so kann sie den
Verpflichteten binnen eines Monats
zur unverzüglichen Abgabe
der Mitteilung nach Absatz 1 auffordern.
Unterläßt die Gemeinde
die fristgerechte Aufforderung,
so erlischt das Vorkaufsrecht
für diesen Verkaufsfall.
(4)
Das Vorkaufsrecht kann nur binnen
zwei Monaten nach Mitteilung des
Kaufvertrages ausgeübt werden.
Die §§ 504 bis 509,
510 Abs. 1 und § 512 des
Bürgerlichen Gesetzbuches
sind anzuwenden. Das Vorkaufsrecht
ist nicht übertragbar. Bei
einem Eigentumserwerb aufgrund
der Ausübung des Vorverkaufsrechts
erlöschen rechtsgeschäftliche
Vorkaufsrechte.
§
18 Kulturdenkmale, die der Religionsausübung
dienen
(1)
Die Denkmalschutzbehörden
haben bei Kulturdenkmalen, die
der Religionsausübung dienen,
die gottesdienstlichen Belange,
die von der oberen Kirchenbehörde
oder der entsprechenden Stelle
der betroffenen Religionsgemeinschaft
festzustellen sind, vorrangig
zu beachten.
(2)
Entscheidungen und Maßnahmen
der Denkmalschutzbehörden
bei Kulturdenkmalen, die in kirchlichem
Eigentum stehen, ergehen im Benehmen
mit der oberen Kirchenbehörde
oder der entsprechenden Stelle
der betroffenen Religionsgemeinschaft.
(3)
§§ 11, 12 und 14 finden
keine Anwendung auf Kulturdenkmale,
die in kirchlichen Eigentum stehen,
soweit die Kirchen im Einvernehmen
mit der obersten Denkmalschutzbehörde
eigene Vorschriften zum Schutz
dieser Kulturdenkmale erlassen.
Vor der Durchführung von
Vorhaben im Sinne des § 12
Abs. 1 sowie des § 14 Abs.
1 und 2 ist mit der zuständigen
Landesoberbehörde Einvernehmen
herzustellen. Ergibt sich weder
mit ihr noch mit der höheren
Denkmalschutzbehörde eine
Einigung, so entscheidet die oberste
Denkmalschutzbehörde im Benehmen
mit der oberen Kirchenbehörde.
(4)
Die §§ 27 bis 34 sind
auf kircheneigene Kulturdenkmale
und sonstige Kulturdenkmale, die
der Religionsausübung dienen,
nicht anwendbar.
§
19 Sammlungen
Von
den Genehmigungspflichten nach
diesem Gesetz sind Kulturdenkmale
ausgenommen, die von einer staatlichen
Sammlung verwaltet werden. Die
oberste Denkmalschutzbehörde
kann andere Sammlungen von den
Genehmigungspflichten widerruflich
ausnehmen, soweit sie fachlich
betreut werden.
§
20 Funde
(1)
Wer Sachen, Sachgesamtheiten,
Teile oder Spuren von Sachen entdeckt,
von denen anzunehmen ist, daß
es sich um Kulturdenkmale handelt,
hat dies unverzüglich einer
Denkmalschutzbehörde anzuzeigen.
Der Fund und die Fundstelle sind
bis zum Ablauf des vierten Tages
nach der Anzeige im unveränderten
Zustand zu erhalten und zu sichern,
sofern nicht die zuständige
Landesbehörde für den
Denkmalschutz mit einer Verkürzung
der Frist einverstanden ist.
(2)
Anzeigepflichtig sind der Entdecker,
der Eigentümer und der Besitzer
des Grundstücks sowie der
Leiter der Arbeiten, bei denen
die Sache entdeckt wurde. Nimmt
der Finder an den Arbeiten, die
zu einem Fund geführt haben,
aufgrund eines Arbeitsverhältnisses
teil, so wird er durch die Anzeige
an den Leiter oder Unternehmer
der Arbeiten befreit.
(3)
Die Gemeinden sind verpflichtet,
die ihnen bekannt werdenden Funde
unverzüglich der zuständigen
Landesoberbehörde für
den Denkmalschutz mitzuteilen.
(4)
Die zuständige Landesoberbehörde
für den Denkmalschutz oder
ihre Beauftragten sind berechtigt,
die Funde zu bergen, auszuwerten
und zur wissenschaftlichen Bearbeitung
in Besitz zu nehmen.
§21
Denkmalschutzgebiete
(1)
Die Gemeinden können im Benehmen
mit den Landesoberbehörden
für den Denkmalschutz oder
auf deren Vorschlag Gebiete, insbesondere
Straßen-, Platz- und Ortsbilder,
Ortsgrundrisse, Siedlungen, Ortsteile,
Gebäudetruppen, Produktionsanlagen,
an deren Erhaltung aus geschichtlichen,
künstlerischen, wissenschaftlichen,
städtebaulichen oder landschaftsgestalterischen
Gründen ein besonderes öffentliches
Interesse besteht, sowie deren
Umgebung, soweit sie für
deren Erscheinungsbild bedeutend
ist, durch Satzung unter Schutz
stellen (Denkmalschutzgebiete).
Die Satzung bedarf der Genehmigung
der höheren Denkmalschutzbehörde.
(2)
Die bisherige land- und forstwirtschaftliche
Nutzung im Denkmalschutzgebiet
bleibt unberührt. Veränderungen
an dem geschützten Bild des
Denkmalschutzgebietes bedürfen
der Genehmigung der Denkmalschutzbehörde.
Die Genehmigung ist zu erteilen,
wenn die Veränderung das
Bild des Denkmalschutzgebietes
nur unerheblich oder nur vorübergehend
beeinträchtigen würde.
Die Denkmalschutzbehörde
hat vor ihrer Entscheidung die
Gemeinde zu hören.§
13 gilt entsprechend.
(3)
In der Satzung oder in einem der
Satzung als Bestandteil beigefügten
Plan ist das Gebiet zu bezeichnen,
in dem Vorhaben gemäß
Absatz 2 genehmigungspflichtig
sind. Der Satzung ist eine Begründung
der geschichtlichen, künstlerischen,
wissenschaftlichen, städtebaulichen
und landschaftsgestalterischen
Merkmale beizufügen, die
den Erlaß der Satzung rechtfertigen.
Dabei sollen Pläne sowie
zeichnerische, photografische
und photogrammetrische Darstellungen
verwendet werden.
(4)
Erläßt die Gemeinde
auf einen Vorschlag der zuständigen
Landesoberbehörde für
den Denkmalschutz innerhalb eines
Jahres keine entsprechende Satzung,
so fordert die höhere Denkmalschutzbehörde
sie auf, die Satzung innerhalb
von drei Monaten vorzulegen. Nach
Ablauf der Frist kann die höhere
Denkmalschutzbehörde Denkmalschutzgebiete
durch Rechtsverordnung unter Schutz
stellen. Die Verordnung ist aufzuheben,
sobald eine rechtsverbindliche
Satzung vorliegt.
§
22 Grabungsschutzgebiete
(1)
Die untere Denkmalschutzbehörde
wird ermächtigt, Gebiete,
die begründeter Vermutung
nach Kulturdenkmale von besonderer
Bedeutung bergen, durch Rechtsverordnung
zu Grabungsschutzgebieten zu erklären.
§ 21 Abs. 3 findet entsprechende
Anwendung.
(2)
In Grabungsschutzgebieten dürfen
Nachforschungen und Arbeiten,
durch die verborgene Kulturdenkmale
zutage gefördert oder gefährdet
werden können, nur mit Genehmigung
der Denkmalschutzbehörden
vorgenommen werden. § 13
Abs. 1 Satz 1 und Abs 2 bis 5
und § 21 Abs. 2 Satz 1 gelten
entsprechend.
§
23 Archäologische Reservate
(1)
Die oberste Denkmalschutzbehörde
wird ermächtigt, Gebiete,
die begründeter Vermutung
nach Kulturdenkmale besonderer
Bedeutung bergen, an denen ein
besonderes übergreifendes
wissenschaftliches Interesse besteht,
durch Rechtsverordnung zu archäologischen
Reservaten zu erklären. §
21 Abs. 3 findet entsprechende
Anwendung.
(2)
In archäologischen Reservaten
sind Nachforschungen und Arbeiten,
durch die verborgene Kulturdenkmale
zutage gefördert oder gefährdet
werden können, verboten.
Die Denkmalschutzbehörde
kann Befreiungen erteilen, wenn
die Befreiungen auch unter Würdigung
der Belange des Eigentümers
oder Besitzers mit den Denkmalschutzbelangen
vereinbar ist und Gründe
des Wohls der Allgemeinheit die
Befreiung erfordern oder
das Verbot zu einer offenbar nicht
beabsichtigten Härte führen
würde.
(3)
In archäologischen Reservaten
bedürfen Änderungen
der bisherigen Grundstücksnutzung
der Genehmigung der Denkmalschutzbehörde.
§ 13 Abs. 1 Satz1, Abs. 2
bis 5 und § 21 Abs. 2 Satz1
gelten entsprechend.
§
24 Schutz bei Katastrophen
(1)
Die oberste Denkmalschutzbehörde
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
die zum Schutz der Kulturdenkmale
für den Fall der Katastrophen
erforderlichen Vorschriften zu
erlassen. Dabei können insbesondere
die Eigentümer und Besitzer
verpflichtet werden,
den
Aufbewahrungsort von Kulturdenkmalen
zu melden,
Kulturdenkmale mit den in internationalen
Verträgen vorgesehenen Kennzeichen
versehen zu lassen, Kulturdenkmale
zu bergen, besonders zu sichern
oder sie zum Zwecke der vorübergehenden
Verwahrung an Bergungsorte auf
Anordnung der Denkmalschutzbehörde
abzuliefern, die wissenschaftliche
Erfassung von Kulturdenkmalen
oder sonstige zu ihrer Dokumentierung,
Sicherung oder Wiederherstellung
von der Denkmalschutzbehörde
angeordnete Maßnahmen zu
dulden.
Soweit
in der Rechtsverordnung eine Ablieferungsfrist
vorgesehen wird, ist anzuordnen,
daß die abgelieferten Sachen
unverzüglich den Berechtigten
zurückzugeben sind, sobald
die weitere Verfahrung an einem
Bergungsort zum Schutz der Kulturdenkmale
nicht mehr erforderlich ist.
(2)
Die Ermächtigung nach Absatz
1 kann von der obersten Denkmalschutzbehörde
durch Rechtsverordnung auf die
nachgeordneten Denkmalschutzbehörden
übertragen werden.
IV.
Abschnitt
Schatzregal, Entschädigung,
Enteignung
§
25 Schatzregal
(1)
Bewegliche Kulturdenkmale, die
herrenlos oder so lange verborgen
gewesen sind, daß ihr Eigentümer
nicht mehr zu ermitteln ist, werden
mit der Entdeckung Eigentum des
Freistaates Sachsen und sind unverzüglich
an die zuständige Landesoberbehörde
für den Denkmalschutz herauszugeben.
(2)
Der Finder hat Anspruch auf eine
angemessene Belohnung. Über
die Höhe entscheidet die
Landesoberbehörde für
den Denkmalschutz im Einvernehmen
mit der Obersten Denkmalschutzbehörde.
§
26 Entschädigung
(1)
Soweit Maßnahmen aufgrund
dieses Gesetzes enteignende Wirkung
haben, ist eine angemessene Entschädigung
zu leisten. Die Vorschriften über
die Entschädigung bei förmlicher
Enteignung (§§ 29 bis
31) sind entsprechend anzuwenden.
(2)
Kommt eine Einigung über
die Entschädigung nicht zustande,
so entscheidet die höhere
Denkmalschutzbehörde.
§
27 Voraussetzungen der Enteignung
(1)
Die Enteignung ist zulässig,
soweit die Erhaltung eines Kulturdenkmals
in einem geschützten archäologischen
Reservat auf andere zumutbare
Weise nicht gesichert werden kann.
(2)
Die Enteignung ist außerdem
zulässig bei
Funden, soweit auf andere Weise
nicht sicherzustellen ist, daß
ein Kulturdenkmal wissenschaftlich
ausgewertet werden kann oder allgemein
zugänglich ist, bei Kulturdenkmalen,
soweit auf andere Weise nicht
sicherzustellen ist, daß
sie wissenschaftlich erfaßt
werden können.
(3) Zum Zwecke von planmäßigen
Nachforschungen ist die Enteignung
zulässig, wenn eine begründete
Vermutung dafür besteht,
daß durch die Nachforschung
Kulturdenkmale entdeckt werden.
(4)
§ 92 des Baugesetzbuches
gilt entsprechend.
§
28 Gegenstand der Enteignung
Durch
die Enteignung können
das
Eigentum oder andere Rechte an
Grundstücken oder beweglichen
Sachen entzogen oder belastet
werden, Rechte entzogen werden,
die zum Erwerb, zum Besitz oder
zur Nutzung von Grundstücken
oder beweglichen Sachen berechtigen,
oder die den Verpflichteten in
der Benutzung von Grundstücken
oder beweglichen Sachen berechtigen,
oder die den Verpflichteten in
der Benutzung von Grundstücken
oder beweglichen Sachen beschränken,
Rechtsverhältnisse begründet
werden, die Rechte in der Buchstabe
b bezeichneten Art gewähren.
§ 29 Entschädigungsgrundsätze
(1)
Für die Enteignung ist eine
angemessene Entschädigung
in Geld zu leisten.
(2)
Die Entschädigung wird gewährt
für
den durch die Enteignung eintretenden
Rechtsverlust, für andere
durch die Enteignung eintretende
Vermögensnachteile.
(3) Vermögensvorteile, die
dem Entschädigungsberechtigten
(§ 30) infolge der Enteignung
entstehen, sind bei der Festsetzung
der Entschädigung zu berücksichtigen.
Hat bei der Entstehung eines Vermögensnachteils
ein Verschulden des Entschädigungsberechtigten
mitgewirkt, so gilt § 254
des Bürgerlichen Gesetzbuches
entsprechend.
(4)
Für die Bemessung der Entschädigung
ist der Zeitpunkt maßgebend,
in dem die Enteignungsbehörde
über die Enteignung entscheidet.
(5)
Dinglich Berechtigte, die durch
die Enteignung in ihren Rechten
betroffen werden, sind, soweit
sie nicht unmittelbar geschädigt
werden, nach Maßgabe der
Artikel 52 und 53 des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuch
auf die Entschädigung des
Eigentümers angewiesen.
§
30 Entschädigungsberechtigter
und
Entschädigungsverpflichteter
(1)
Entschädigung kann verlangen,
wer in seinem Recht durch Enteignung
beeinträchtigt wird und dadurch
einen Vermögensnachteil erleidet.
(2)
Zur Leistung der Entschädigung
ist der Enteignungsbegünstigte
verpflichtet. Die Ansprüche
des Berechtigten sind gegen den
Freistaat zu richten. Die Entschädigung
wird je zur Hälfte vom Freistaat
und von den kommunalen Auftraggebern
nach § 1 Abs 2 getragen.
Die Entschädigungslast der
kommunalen Aufgabenträger
wird bei der Verwendung der Mittel
des Ausgleichsstocks im Rahmen
des kommunalen Finanzausgleichs
als außergewöhnliche
Belastung anerkannt.
§31
Bemessung der Entschädigung
(1)
Die Entschädigung ist unter
gerechter Abwägung der Interessen
der Allgemeinheit und der Beteiligten
zu bemessen.
(2)
Bei der Entschädigung für
den Rechtsverlust ist der Verkehrswert
zu berücksichtigen. Ein Preis,
der mit Rücksicht auf ungewöhnliche
oder persönliche Verhältnisse
zu erzielen wäre, bleibt
außer Betracht.
(3)
Für Vermögensnachteile,
die nicht schon durch die Entschädigung
nach Absatz 2 abgegolten sind,
ist eine angemessene Entschädigung
zu leisten, die nicht über
den Betrag hinausgehen darf, der
erforderlich ist, um die infolge
der der Enteignung eintretenden
Vermögensnachteile abwenden
zu können.
§
32 Enteignungsbehörde und
Enteignungsantrag
(1)
Die Enteignung wird von der höheren
Denkmalschutzbehörde durchgeführt.
Bei ihr ist der Enteignungsantrag
zu stellen.
(2)
Liegt das zu enteignende Kulturdenkmal
oder Grundstück in den Bezirken
mehrerer Enteignungsbehörden,
so bestimmt die oberste Denkmalschutzbehörde
die örtlich zuständige
Enteignungsbehörde.
§
33 Verfahren bei der Enteignung
von Grundstücken
Ist
Gegenstand der Enteignung ein
Grundstück, ein Recht an
einem Grundstück oder ein
Recht das zum Erwerb, zum Besitz
oder zur Nutzung eines Grundstückes
berechtigt oder das den Verpflichteten
in der Benutzung von Grundstücken
beschränkt, gelten für
das Verfahren die §§
106 bis 122 des Baugesetzbuches
entsprechend, soweit in diesem
Gesetz nichts Abweichendes bestimmt
ist.
§
34 Verfahren bei der Enteignung
beweglicher Sachen
(1)
Ist Gegenstand der Enteignung
eine bewegliche Sache, ein Recht
an einer beweglichen Sache oder
ein Recht, das zum Erwerb, zum
Besitz oder zur Nutzung der beweglichen
Sache beschränkt, so gelten
die nachfolgenden Bestimmungen.
(2)
Für das Enteignungsverfahren
gelten § 107 Abs. 1 Satz
1 bis 3, § 108 Abs. 1 und
Abs. 2, §§ 110,111 und
112 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 bis
3 des Baugesetzbuches entsprechend.
(3)
Für den Enteignungsbeschluß
gelten § 113 Abs. 1 Satz
1, Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuches
entsprechend. Der Enteignungsbeschluß
muß außerdem den zur
Herausgabe nach dem Eintritt der
Rechtsänderung Verpflichteten
und die Höhe der Entschädigung
mit der Angabe, von wem und an
wen sie zu leisten sind, bezeichnen.
(4)
Der im Enteignungsbeschluß
geregelte neue Rechtszustand tritt
anstelle des bisherigen Rechtzustandes,
sobald der Enteignungsbeschluß
unanfechtbar geworden ist. Der
neue Rechtszustand tritt auch
ein, wenn noch über die Höhe
der Entschädigung gestritten
wird.
(5)
Soll nach dem Inhalt des Enteignungsbeschlusses
der Enteignungsbegünstigte
den Besitz an der Sache erhalten,
so haben die Eigentümer und
Besitzer ihm mit Eintritt der
Rechtsänderung die Sache
herauszugeben.
(6)
Ist zur Erhaltung, wissenschaftlichen
Erfassung oder Auswertung eines
Kulturdenkmals die sofortige Herausgabe
an den Antragsteller dringend
geboten, kann die Enteignungsbehörde
durch den Beschluß den Eigentümer
oder Besitzer verpflichten, die
Sache an den Antragsteller herauszugeben.
Die Anordnung ist nur zulässig,
wenn über sie in einer mündlichen
Verhandlung verhandelt worden
ist.
§
116 Abs 1 Satz 3 bis 5, Abs 2
und Absätze 4 bis 6 des Baugesetzbuches
gelten entsprechend.
V.
Abschnitt
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§
35 Zerstörung eines Kulturdenkmals
(1)
Wer ohne die nach § 12 Abs.
1 Nr.5 sowie nach § 13, Abs.
2 erforderliche Genehmigung ein
Kulturdenkmal oder einen wesentlichen
Teil eines Kulturdenkmals zerstört,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu
zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
(2)
Die fahrlässige Begehung
der Tat nach Abs. 1 wird mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder Geldstrafe
bestraft.
(3)
Reste eines Kulturdenkmals, das
durch eine Tat nach Absatz 1 zerstört
worden ist, können eingezogen
werden.
§
36 Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig ohne
Genehmigung der Denkmalschutzbehörde
die in § 12 Abs. 1 Nr. 1
bis 4, Abs. 1 Nr. 5, zweite Alternative
und Abs. 2 Sätze 1 und 2,
§ 14 Abs. 1 und 2, §
21 Abs. 2 Satz 1, § 22 Abs.
2 Satz 1, § 23 Abs. 3 Satz
1 bezeichneten Handlungen vornimmt
oder den in Genehmigungen enthaltenen
vollziehbaren Auflagen zuwiderhandelt,
den ihn nach §§ 16,
20 Absätze 1 und 2 treffen
den Pflichten zuwiderhandelt,
den Maßnahmen der Denkmalschutzbehörden
nach § 4 Abs. 4, § 11
Absätze 1 und 2 zuwiderhandelt,
sofern die Behörde auf diese
Bußgeldvorschrift verweist,
den Vorschriften einer nach §
21 Abs. 4 Satz 2, § 22 Abs.
1, § 23 Abs. 1 Satz 1, §
24 Abs. 1 Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung
auf diese Bußgeldvorschrift
verweist,
den Vorschriften einer nach §
21 Abs. 1 erlassenen Satzung zuwiderhandelt,
soweit die Satzung für einen
bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist,
die in § 23 Abs. 2 Satz 1
bezeichneten Handlungen ohne Befreiung
vornimmt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann
mit einer Geldbuße bis zu
250.000 DM , in besonders schweren
Fällen bis zu 1.000.000 DM
geahndet werden.
(3)
Gegenstände, auf die sich
eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz
1 Nr. 1 und 3 bis 6 bezieht, können
eingezogen werden.
(4)
Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit
verjährt in fünf Jahren.
(5)
Verwaltungsbehörde im Sinne
von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
ist die untere Denkmalschutzbehörde.
VI.
Abschnitt
Schlussbestimmungen
§
37 Verwaltungsvorschriften
Die
oberste Denkmalschutzbehörde
erläßt die zur Ausführung
dieses Gesetzes erforderlichen
Verwaltungsvorschriften.
§
38 Übergangsvorschriften
(1)
Die zentrale Denkmalliste, die
Bezirksdenkmal- und die Kreisdenkmallisten
einschließlich der Nachträge
und der vorläufigen Unterschutzstellungen
nach §§ 7 Abs 2, 8 Abs.
2,9 Abs. 2 und 13 Satz 2 des Denkmalpflegegesetzes
der DDR vom 19.06.1975 ( Gbl.
I Nr. 26, S. 458) sowie die Liste
der Bodenaltertümer einschließlich
der Nachträge nach §
6 Abs. 1 der Verordnung der DDR
zum Schutze und zur Erhaltung
der ur- und frühgeschichtlichen
Bodenaltertümer vom 28.05.1954
(GBI. Nr. 54, S. 547) gelten,
soweit diese Listen das Gebiet
des Freistaates Sachsen betreffen,
als vorläufiges Verzeichnis
der Kulturdenkmale (§10)
für das Gemeindegebiet solange
weiter, bis das Verzeichnis nach
§ 10 für das jeweilige
Gemeindegebiet erstellt ist.
(2)
Die Denkmalschutzbehörde
kann einzelne Objekte in den in
Absatz 1 genannten Denkmallisten
löschen, wenn bei ihnen die
Voraussetzungen nach § 2
nicht vorliegen.
§
39 Aufhebung von Vorschriften
Mit
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
treten alle diesem Gesetz entsprechenden
oder widersprechenden Vorschriften
außer Kraft, insbesondere
das
Gesetz zur Erhaltung der Denkmale
in der Deutschen Demokratischen
Republik, vom 19. Juni 1975 (GBI.
Nr. 26, S. 458) in der Fassung
des Kulturgutschutzgesetzes vom
3. Juli 1980 (GBI. I Nr. 20, S.
191),
die Durchführungsbestimmungen
zum Denkmalpflegegesetz vom 24.
September 1976 (GBI.I Nr. 41,
S. 489), die zweite Durchführungsbestimmung
zum Denkmalpflegegesetz vom 14.
Juli 1978 (GBI.. I Nr. 25, S.285),
die Bekanntmachung der zentralen
Denkmalliste vom 25. September
1979 (GBI. Sdr. Nr. 1017 vom 5.
Oktober 1979) die dritte Durchführungsbestimmung
zum Kulturgutschutzgesetz vom
3. Juli 1980 (GBI. I Nr.21, S.
86) § 1 Nr. 2 der ersten
Durchführungsbestimmungen
zum Kulturgutschutzgesetz vom
3. Juli 1980 (GBI. I Nr. 21, S.
213), die Verfügung über
die städtebauliche Einordnung
von Baumaßnahmen, die den
Bestand und die Wirkung von Denkmalen
beeinflussen, vom 18. Mai 1983
der Ministerien für Bauwesen
und für Kultur (V.u.M. Min.f.
Kultur 1983 Nr. 2 vom 17. Juni
1983, S.9), die Anordnung über
das Statut des Instituts für
Denkmalpflege vom 28. September
1961 (GBI.II Nr. 72, S. 477),
die Verordnung zum Schutze und
zur Erhaltung der ur- und frühgeschichtlichen
Bodenaltertümer vom 28. Mai
1954 (GBI. Nr. 54, S. 547), die
erste Durchführungsbestimmung
zur Verordnung zum Schutze und
zur Erhaltung der ur- und frühgeschichtlichen
Bodenaltertümer p; Sicherung
bei Baumaßnahmen p; vom
28. Mai 1954 (GBI. Nr.. 54, S.
549),
die Anweisung Nr. 79 des Staatssekretariats
für Hochschulwesen zur Regelung
von Ausgrabungen gemäß
§ 6 Abs. 4 der Verordnung
vom 28.05.1954 vom 13. Februar
1956 (GBI. Nr.3, S.547).
§ 40 Inkrafttreten
Dieses
Gesetz tritt am Tag nach seiner
Verkündung in Kraft.