Denkmalschutzgesetz
des Landes Sachsen-Anhalt ( DSchG
)
Erster
Abschnitt
Grundsätze und Ziele des
Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
§ 1 Grundsätze
(1) Es ist die Aufgabe von Denkmalschutz
und Denkmalpflege, die Kulturdenkmale
als Quellen und Zeugnisse menschlicher
Geschichte und prägende Bestandteile
der Kulturlandschaft nach den
Bestimmungen des Gesetzes zu schützen,
zu erhalten, zu pflegen und wissenschaftlich
zu erforschen. Der Schutz erstreckt
sich auf die gesamte Substanz
eines Kulturdenkmals einschließlich
seiner Umgebung, soweit diese
für die Erhaltung, Wirkung,
Erschließung und die wissenschaftliche
Forschung von Bedeutung ist.
(2) Bei der Wahrnehmung dieser
Aufgaben wirken das Land und die
kommunalen Gebietskörperschaften
sowie Eigentümer und Besitzer
von Kulturdenkmalen zusammen.
Ihnen obliegt zugleich die besondere
Pflicht, die ihnen gehörenden
oder von ihnen genutzten Kulturdenkmale
zu erhalten.
(3) Bei öffentlichen Planungen
und Baumaßnahmen sind die
Belange des Denkmalschutzes und
der Denkmalpflege zu berücksichtigen,
so dass die Kulturdenkmale möglichst
erhalten
bleiben und ihre Umgebung angemessen
gestaltet werden kann.
(4) Kulturdenkmale sollen im Rahmen
des Möglichen und Zumutbaren
der Öffentlichkeit zugänglich
gemacht werden.
§
2 Begriffsbestimmung
(1) Kulturdenkmale im Sinne dieses
Gesetzes sind gegenständliche
Zeugnisse menschlichen Lebens
aus vergangener Zeit, die im öffentlichen
Interesse zu erhalten sind. Öffentliches
Interesse besteht, wenn diese
von besonderer geschichtlicher,
kulturell-künstlerischer,
wissenschaftlicher, kultischer,
technisch-wirtschaftlicher oder
städtebaulicher Bedeutung
sind.
(2) Kulturdenkmale im Sinne dieses
Gesetzes sind:
1. Baudenkmale,
die aus baulichen Anlagen oder
Teilen baulicher Anlagen bestehen.
Dazu gehören auch Garten-,
Park- und Friedhofsanlagen, andere
von Menschen gestaltete Landschaftsteile,
produktions- und verkehrsbedingte
Reliefformen sowie Pflanzen-,
Frei- und Wasserflächen.
Ausstattungsstücke und Zubehör
sind, sofern sie mit einem Baudenkmal
eine Einheit von Denkmalwert bilden,
wie diese zu behandeln.
2. Denkmalbereiche
als Mehrheiten baulicher Anlagen.
Denkmalbereiche können historische
Kulturlandschaften, die in der
Liste des Erbes der Welt der UNESCO
gemäß Artikel 11 Abs.
2 Satz 1 des Übereinkommens
vom 23. November 1972 zum Schutz
des Kultur- und Naturerbes der
Welt (Bekanntmachung vom 2. Februar
1977, BGBl. II S. 213) aufgeführt
sind, Stadtgrundrisse, Stadt-
und Ortsbilder sowie -silhouetten,
Stadtteile und -viertel, Siedlungen,
Gehöftgruppen, Straßenzüge,
bauliche Gesamtanlagen und Einzelbauten,
einschließlich deren Umgebung,
sein, wenn das Bauwerk zu ihr
in einer historischen, funktionalen
oder ästhetischen Beziehung
steht. Hierzu gehören auch
handwerkliche und industrielle
Produktionsstätten;
3. archäologische Kulturdenkmale
als Reste von Lebewesen, Gegenständen
und Bauwerken, die im oder auf
dem Boden, im Moor und unter Wasser
erhalten geblieben sind und die
von der Geschichte des Menschen
Zeugnis ablegen. Insbesondere
sind dies Siedlungen und Wüstungen,
Befestigungsanlagen aller Art,
Landwehren und markante Grenzverläufe,
Produktionsstätten wie Ackerfluren
und Werkplätze, Glashütten,
Öfen, Steinbrüche, Pingen,
Halden, Verkehrsanlagen, Be- und
Entwässerungssysteme, Gräberfelder,
Grabanlagen, darunter Grabhügel
und Großsteingräber,
Höhlen, Kultstätten,
Denkmale der Rechtsgeschichte
und Überreste von Bauwerken
sowie Steinmale und Schälchensteine;
4. archäologische Flächendenkmale,
in denen Mehrheiten archäologischer
Kulturdenkmale vorhanden sind;
5. bewegliche Kulturdenkmale
und Bodenfunde als Einzelgegenstände
und Sammlungen, wie Werkzeuge,
Geräte, Hausrat, Gefäße,
Waffen, Schmuck, Trachtenbestandteile,
Bekleidung, Kultgegenstände,
Gegenstände der Kunst und
des Kunsthandwerkes, Münzen
und Medaillen, Verkehrsmittel,
Maschinen und technische Aggregate,
Teile von Bauwerken, Skelettreste
von Menschen und Tieren, Pflanzenreste
und andere Hinterlassenschaften;
6. Kleindenkmale
wie Meilensteine, Obelisken, Steinkreuze,
Grenzsteine und andere.
Zweiter
Abschnitt
Organisation und Zuständigkeiten
der Denkmalbehörden
§ 3 Oberste Denkmalbehörde
Das Kultusministerium ist die
oberste Denkmalbehörde. Es
übt die Fachaufsicht über
die obere Denkmalschutzbehörde
(§ 4 Abs. 2 Satz 1) aus.
Darüber hinaus übt das
Kultusministerium die Dienst-
und Fachaufsicht über das
Denkmalfachamt (§ 5 Abs.
1) aus.
§ 4 Denkmalschutzbehörden
(1) Die Denkmalschutzbehörden
treffen nach pflichtgemäßem
Ermessen die Anordnungen, welche
die Durchsetzung dieses Gesetzes
gewährleisten.
(2) Obere Denkmalschutzbehörde
ist das Landesverwaltungsamt.
Es übt die Fachaufsicht über
die unteren Denkmalschutzbehörden
aus. Es kann an deren Stelle tätig
werden, wenn Gefahren für
die Erhaltung eines Denkmals bestehen
oder wenn eine Weisung innerhalb
einer bestimmten Frist nicht befolgt
wird. Die zuständige untere
Denkmalschutzbehörde ist
unverzüglich darüber
zu unterrichten.
(3) Städte und Gemeinden,
denen die Aufgabe der unteren
Bauaufsichtsbehörden übertragen
sind, im übrigen die Landkreise
und kreisfreien Städte, nehmen
die Aufgaben der unteren Denkmalschutzbehörde
wahr. Die Aufgaben der unteren
Denkmalschutzbehörde gehören
zum übertragenen Wirkungskreis.
Die unteren Bauaufsichtsbehörden
sind in allen Fällen, in
denen Belange des Denkmalschutzes
und der Denkmalpflege berührt
werden, zum Zusammenwirken mit
den zuständigen Denkmalschutzbehörden
verpflichtet.
(4) Den Kirchenbauämtern
und den Kulturstiftungen des Landes
können die Rechte und Pflichten
der unteren Denkmalschutzbehörde
für von ihnen betreute oder
verwaltete Kirchen und andere
Kulturdenkmale von der obersten
Denkmalbehörde auf Antrag
übertragen werden. Die Denkmalschutzbehörden
sind von diesen Entscheidungen
zu unterrichten.
§
5 Denkmalfachamz
(1) Denkmalfachamt ist das Landesamt
für Denkmalpflege und Archäologie
(Landesmuseum für Vorgeschichte).
(2) Das Denkmalfachamt nimmt Aufgaben
im Rahmen seiner Zuständigkeit
für die archäologischen
und nichtarchäologischen
Kulturdenkmale wahr. Diese Aufgaben
sind insbesondere:
1. wissenschaftliche Erfassung,
Erforschung und Dokumentation
des Bestandes an Kulturdenkmalen
in Sachsen-Anhalt;
2. Führung der nachrichtlichen
Denkmalverzeichnisse;
3. Abgabe von fachlichen Stellungnahmen
auf Verlangen der Behörden
sowie Erteilung von Gutachten
in allen Angelegenheiten von Denkmalschutz
und -pflege;
4. fachliche Unterstützung
und Beratung für die Denkmalschutzbehörden,
Eigentümer, Besitzer und
andere Verfügungsberechtigte
von Denkmalen;
5. fachliche Weiterbildung der
unteren Denkmalschutzbehörden
und der ehrenamtlichen Beauftragten;
6. Ausführung beziehungsweise
Mitwirkung bei Restaurierungs-
und Konservierungsarbeiten und
Durchführung von wissenschaftlichen
Ausgrabungen oder deren fachgerechte
Überwachung;
7. Schaffung wissenschaftlicher
Grundlagen für die Denkmalpflege
sowie die Veröffentlichung
wissenschaftlicher Ergebnisse
und Erfahrungen über Denkmalbestand
und -pflege;
8. Förderung des Verständnisses
der Öffentlichkeit für
Denkmalschutz und Denkmalpflege;
9. Sicherung von Bodendenkmalen
und Funden;
10. Erfassung archäologischer
Bodenfunde sowie Sammlung, Erfassung
und Bewahrung von archäologischen
Kulturdenkmalen im Landesmuseum
für Vorgeschichte;
11. Unterhaltung von eigenen wissenschaftlichen
Fachbibliotheken und Facharchiven;
12. musterhafte Ausarbeitung von
Vorschlägen für Maßnahmen
an Kulturdenkmalen und von Fachplanungen.
(3) Das Denkmalfachamt hat bei
Gutachten und Bewertungen nur
fachliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
Es ist berechtigt, fachliche Gutachten,
Stellungnahmen und andere Ausarbeitungen
an Behörden und Institutionen
zu übermitteln, deren Aufgaben
oder Vorhaben davon berührt
sind.
§
6 Ehrenamtliche Beauftragte und
Denkmalräte
(1) Durch die unteren Denkmalschutzbehörden
sollen im Einvernehmen mit dem
Denkmalfachamt ehrenamtliche Beauftragte
bestellt werden, die als Sachverständige
die bestellende Behörde unterstützen.
(2) Ehrenamtliche Beauftragte
für archäologische Denkmalpflege
können auch durch das Denkmalfachamt
bestellt werden.
(3) Die oberste Denkmalbehörde
beruft nach Anhörung des
Denkmalfachamtes den ehrenamtlich
tätigen Denkmalrat. Ihm sollen
Sachverständige für
die Fachgebiete des Denkmalschutzes
und der Denkmalpflege, Vertreter
anerkannter Denkmalpflegeorganisationen
sowie Vertreter anderer von Denkmalschutz
und -pflege im Sinne dieses Gesetzes
berührter Bereiche angehören.
(4) Der Denkmalrat beim Kultusministerium
ist bei Grundsatzentscheidungen,
die den Denkmalschutz und die
Denkmalpflege betreffen, zu hören.
Er ist berechtigt, Anregungen
und Empfehlungen auszusprechen.
(5) Einzelheiten der Tätigkeit
der ehrenamtlichen Beauftragten
und des Denkmalrates sowie die
Kostenerstattung können durch
Verordnung der obersten Denkmalbehörde
geregelt werden.
§
7 Mitwirkung von Einrichtungen
und Vereinigungen
(1) Eingetragenen Vereinen und
anderen juristischen Personen,
die nach ihrer Satzung und nicht
nur vorübergehend die Ziele
des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
fördern, können mit
deren Einverständnis
1. die Betreuung bestimmter durch
dieses Gesetz geschützter
Kulturdenkmale,
2. bestimmte Aufgaben der Denkmalforschung
und Erfassung sowie sonstige geeignete
Aufgaben widerruflich übertragen
werden, sofern sie die Gewähr
für die sachgerechte Erfüllung
der Aufgaben bieten.
(2) Die Entscheidung über
die Beauftragung trifft die oberste
Denkmalbehörde. Das Kultusministerium
wird ermächtigt, das Verfahren
durch Verordnung zu regeln.
§
8 Zuständigkeiten
(1) Soweit dieses Gesetz nichts
anderes bestimmt, sind die unteren
Denkmalschutzbehörden zuständig.
Sie entscheiden im Benehmen mit
dem Denkmalfachamt. Die obere
Denkmalschutzbehörde entscheiden
nach Anhörung des Denkmalfachamtes.
(2) Die Gemeinden sollen nach
Anhörung des Denkmalfachamtes
Denkmalpflegepläne aufstellen
und fortschreiben. Der Denkmalpflegeplan
enthält die Aufgaben der
Denkmalpflege sowie Ziele und
Erfordernisse des Denkmalschutzes.
(3) Vorhaben, die innerhalb von
Gemeinde-, Gebiets-, Verkehrs-
und anderen Planungen Kulturdenkmale
nach § 2 berühren, sind
den Denkmalfachämtern zur
Stellungnahme vorzulegen.
(4) Sind der Bund, das Land oder
die die Aufgabe der unteren Denkmalschutzbehörden
wahrnehmenden kommunalen Gebietskörperschaften
als Eigentümer betroffen,
entscheidet die obere Denkmalschutzbehörde.
(5) Sollen Entscheidungen über
Kulturdenkmale getroffen werden,
die unmittelbar gottesdienstlichen
Zwecken der Kirchen oder anerkannter
Religionsgemeinschaften dienen,
so haben die zuständigen
Denkmalschutzbehörden die
von den kirchlichen Oberbehörden
festgestellten kirchlichen Belange
zu berücksichtigen. Die Kirchen
sind am Verfahren zu beteiligen.
Dritter Abschnitt
Schutz und Erhaltung
§
9 Erhaltungspflicht
(1) Die Kulturdenkmale unterliegen
dem Schutz dieses Gesetzes. Sie
sind so zu nutzen, daß ihre
Erhaltung auf Dauer gesichert
ist. Das Land und die kommunalen
Gebietskörperschaften sollen
die Eigentümer, Besitzer
und sonstigen Verfügungsberechtigten
von Kulturdenkmalen dabei unterstützen.
(2) Die Eigentümer, Besitzer
und anderen Verfügungsberechtigten
von Kulturdenkmalen sind verpflichtet,
diese im Rahmen der wirtschaftlichen
Zumutbarkeit nach denkmalpflegerischen
Grundsätzen zu erhalten,
zu pflegen, instandzusetzen, vor
Gefahren zu schützen und,
soweit möglich und zumutbar,
der Öffentlichkeit zugänglich
zu machen. Bei der Zugänglichmachung
der im Eigentum von Land oder
Kommunen stehenden Kulturdenkmale
ist den Belangen von behinderten
Menschen Rechnung zu tragen. Kulturdenkmale,
deren Sinn und Nutzung öffentlicher
Bildung dient, sind schrittweise
barrierefrei zu gestalten, es
sei denn, das öffentliche
Erhaltungsinteresse an dem Denkmal
überwiegt.
(3)
Wer bei Arbeiten oder bei anderen
Maßnahmen in der Erde oder
im Wasser Sachen findet, bei denen
Anlass zu der Annahme gegeben
ist, dass sie Kulturdenkmale sind
(archäologische und bauarchäologische
Bodenfunde), hat diese zu erhalten
und der zuständigen unteren
Denkmalschutzbehörde anzuzeigen.
Der Bodenfund und die Fundstelle
sind bis zum Ablauf einer Woche
nach der Anzeige unverändert
zu lassen und vor Gefahren für
die Erhaltung der Bodenfunde zu
schützen. Das Denkmalfachamt
und von ihm Beauftragte sind berechtigt,
die Fundstelle nach archäologischen
Befunden zu untersuchen und Bodenfunde
zu bergen.
(4) Das Land und die kommunalen
Gebietskörperschaften tragen
zur Erhaltung der Kulturdenkmale
nach Abs. 2 unter Berücksichtigung
der verfügbaren Haushaltsmittel
durch Zuwendungen bei.
(5) Die obere Denkmalschutzbehörde
kann durch Anordnung abgegrenzte
Flächen, in denen archäologische
Kulturdenkmale vorhanden sind
oder begründete Anhaltspunkte
für ihr Vorhandensein existieren,
befristet zu Grabungsschutzgebieten
erklären.
(6) Kommen Eigentümer, Besitzer
und andere Verfügungsberechtigte
ihren Verpflichtungen nach diesem
Gesetz nicht nach, können
die unteren Denkmalschutzbehörden
gefahrenabwendende Maßnahmen
anordnen oder selbst durchführen.
Die Eigentümer, Besitzer
und Verfügungsberechtigten
sind zur Duldung solcher Maßnahmen
verpflichtet.
(7) Die unteren Denkmalschutzbehörden
können von den Eigentümern,
Besitzern und sonstigen Verfügungsberechtigten
die Erstattung der nach Abs. 6
entstandenen Kosten verlangen.
(8) Wer ein Kulturdenkmal beschädigt,
hat nach Anordnung der Denkmalschutzbehörden
die betreffenden Maßnahmen
einzustellen und den früheren
Zustand wiederherzustellen oder
das Kulturdenkmal auf eine andere
vorgeschriebene Weise instandzusetzen.
§
10 Grenzen der Eingriffe in Kulturdenkmale
(1) Eingriffe im Sinne dieses
Gesetzes sind Veränderungen
in der Substanz oder Nutzung von
Kulturdenkmalen, die deren Denkmalqualität
erheblich beeinträchtigen
können oder zur Zerstörung
eines Kulturdenkmals führen.
Alle Eingriffe in ein Kulturdenkmal
sind auf das notwendige Mindestmaß
zu beschränken.
(2) Ein Eingriff in ein Kulturdenkmal
ist zu genehmigen, wenn
1. der Eingriff aus nachgewiesenen
wissenschaftlichen Gründen
im öffentlichen Interesse
liegt;
2. ein überwiegendes öffentliches
Interesse anderer Art den Eingriff
verlangt oder
3. die unveränderte Erhaltung
des Kulturdenkmals den Verpflichteten
unzumutbar belastet.
(3) Sind als Folge eines Eingriffes
erhebliche Beeinträchtigungen
eines Kulturdenkmals im Sinne
des Absatzes 1 zu erwarten, so
ist der Eingriff unzulässig,
wenn bei der Abwägung aller
Anforderungen die Belange des
Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
vorgehen.
(4) Erhaltungsmaßnahmen
können nicht verlangt werden,
wenn die Erhaltung den Verpflichteten
unzumutbar belastet. Unzumutbar
ist eine wirtschaftliche Belastung
insbesondere dann, wenn die Kosten
der Erhaltung nicht durch die
Erträge oder den Gebrauchswert
des Kulturdenkmals aufgewogen
und andere Einkünfte des
Verpflichteten nicht herangezogen
werden können.
(5) Die wirtschaftliche Unzumutbarkeit
ist durch den Verpflichteten glaubhaft
zu machen. Kann der Verpflichtete
Zuwendungen aus öffentlichen
oder privaten Mitteln oder steuerliche
Vorteile in Anspruch nehmen, sind
diese anzurechnen. Der Verpflichtete
kann sich nicht auf die Belastung
durch erhöhte Erhaltungskosten
berufen, die dadurch verursacht
wurden, dass Erhaltungsmaßnahmen
diesem Gesetz oder sonstigem öffentlichen
Recht zuwider unterblieben sind.
(6) Eingriffe in ein Kulturdenkmal,
die es seiner Denkmalqualität
berauben oder zu seiner Zerstörung
führen, dürfen nur genehmigt
werden, wenn alle Möglichkeiten
einer Erhaltung ausgeschöpft
wurden.
(7) Die Absätze 4 und 5 gelten
nicht für das Land, die Gemeinden,
die Landkreise und die sonstigen
Kommunalverbände. Für
den Bund sowie für Anstalten
und Stiftungen des öffentlichen
Rechts hat die oberste Denkmalbehörde
im Benehmen mit der für die
Verwaltung des Kulturdenkmals
zuständigen Behörde
oder Stelle die sinngemäße
Anwendung der Absätze 4,
5 und 6 zu erwirken.
§
11 Vorkaufsrecht
(1) Wird ein Grundstück,
auf dem sich ein unbewegliches,
geschütztes Kulturdenkmal
befindet, verkauft, steht der
Gemeinde, bei überörtlicher
Bedeutung auch dem Land, ein Vorkaufsrecht
zu. Das Vorkaufsrecht des Landes
geht dem Vorkaufsrecht der Gemeinde
im Range vor. Die obere Denkmalschutzbehörde
übt das Vorkaufsrecht zugunsten
des Landes aus. Das Vorkaufsrecht
darf nur ausgeübt werden,
wenn das Wohl der Allgemeinheit
dies rechtfertigt, insbesondere
wenn dadurch ein unbewegliches
geschütztes Kulturdenkmal
erhalten wird oder erhebliche
Schäden an diesem beseitigt
werden. Das Vorkaufsrecht ist
ausgeschlossen, wenn der Eigentümer
das Grundstück an seinen
Ehegatten oder an eine Person
verkauft, die mit ihm in gerader
Linie verwandt oder verschwägert
oder in der Seitenlinie bis zum
dritten Grad verwandt ist.
(2) Die untere Denkmalschutzbehörde
leitet eine Anzeige nach §
17, die ein Grundstück betrifft,
auf dem sich ein unbewegliches
geschütztes Kulturdenkmal
befindet, unverzüglich an
die Gemeinde weiter. Teilt der
Eigentümer der Gemeinde nach
Abschluss des Kaufvertrages dessen
Inhalt schriftlich mit, so kann
die Gemeinde nur binnen zwei Monaten
das Vorkaufsrecht ausüben.
Unterlässt der Eigentümer
diese Mitteilung, so kann die
Gemeinde ihn bis zum Ablauf eines
Monats nach Eingang der Anzeige
nach Satz 1 hierzu auffordern.
Der Eigentümer ist verpflichtet,
dieser Aufforderung unverzüglich
Folge zu leisten. Nach Eingang
der Mitteilung gilt die gleiche
Zweimonatsfrist wie in Satz 2.
Unterlässt die Gemeinde die
fristgerechte Aufforderung, so
erlischt das Vorkaufsrecht für
diesen Verkaufsfall. Die §§
504, 505 Abs. 2, §§
506 bis 509, 512, 1098 Abs. 2
und §§ 1099 bis 1102
des Bürgerlichen Gesetzbuches
sind anzuwenden. Die Gemeinde
kann das Vorkaufsrecht zugunsten
einer anderen Person des öffentlichen
Rechts ausüben oder zugunsten
einer juristischen Person des
Privatrechts, wenn die dauernde
Erhaltung der in oder auf einem
Grundstück liegenden Kulturdenkmale
zu den satzungsgemäßen
Aufgaben der juristischen Person
gehört und bei Berücksichtigung
aller Umstände gesichert
ist. Die Gemeinde kann das Vorkaufsrecht
zugunsten eines anderen nur äußern,
wenn ihr die Zustimmung des Begünstigten
vorliegt. Die Sätze 1 bis
8 gelten für das Vorkaufsrecht
des Landes entsprechend.
§
12 Schatzregal, Ablieferungspflicht
(1) Bewegliche Kulturdenkmale,
die herrenlos sind oder die solange
verborgen gewesen sind, daß
ihr Eigentümer nicht mehr
zu ermitteln ist, werden mit der
Entdeckung Eigentum des Landes,
wenn sie bei staatlichen Nachforschungen
oder in Grabungsschutzgebieten
entdeckt werden oder wenn sie
einen hervorragenden wissenschaftlichen
Wert haben. Denjenigen, die ihrer
Ablieferungspflicht nachkommen,
kann eine angemessene Belohnung
in Geld gewährt werden, die
sich am wissenschaftlichen Wert
des Fundes orientiert.
(2) Für alle übrigen
Kulturdenkmale gilt:
1. Das Land und die kommunalen
Gebietskörperschaften sind
berechtigt, innerhalb von sechs
Monaten nach der Entdeckung die
Ablieferung eines in ihrem Gebiet
zutage getretenen beweglichen
Fundes gegen angemessene Entschädigung
zu verlangen. Das Ablieferungsbegehren
bedarf der Schriftform.
2. Die Ablieferung kann verlangt
werden, wenn Tatsachen vorliegen,
nach denen anzunehmen ist, daß
sich der Erhaltungszustand des
Fundes andernfalls wesentlich
verschlechtern wird oder er der
wissenschaftlichen Forschung verlorengeht.
3. Das bewegliche Kulturdenkmal
ist an die Körperschaft abzuliefern,
die die Ablieferung als erste
verlangt; haben mehrere die Ablieferung
gleichzeitig verlangt, ist die
Reihenfolge der Nummer 1 Satz
1 maßgebend. Im Ablieferungsverlangen
ist auf diese Regelung hinzuweisen.
Mit der Ablieferung erlangt die
berechtigte Körperschaft
das Eigentum an dem Fund.
4. Die Körperschaft, die
in den Besitz des beweglichen
Kulturdenkmals gelangt ist, hat
die in der Reihenfolge nach Nummer
1 Satz 1 bevorrechtigten Körperschaften
unverzüglich von der Ablieferung
zu informieren. Die berechtigte
Körperschaft kann dann innerhalb
von einem Monat die Übereignung
des Fundes verlangen. Der geleistete
Aufwand für Entschädigung
und Erhaltungsmaßnahmen
ist auszugleichen.
5. Die Entschädigung ist
in Geld zu leisten. Sie bemisst
sich nach dem Verkehrswert des
beweglichen Kulturdenkmals zum
Zeitpunkt der Ablieferung. Im
Falle der wissenschaftlichen Bearbeitung
des beweglichen Kulturdenkmals
durch das zuständige Denkmalfachamt
ist der Zeitpunkt der Inbesitznahme
maßgebend. Einigen sich
der Ablieferungspflichtige und
die berechtigte Körperschaft
nicht über die Höhe
der Entschädigung, so setzt
die berechtigte Körperschaft
die Entschädigung fest. Geht
das Eigentum auf eine andere Körperschaft
über, tritt diese an die
Stelle der berechtigten Körperschaft.
Die Entschädigung kann mit
Einverständnis des Ablieferungspflichtigen
in anderer Weise als durch Geld
geleistet werden.
§
13 Vorübergehende Überlassung
Eigentümer und Besitzer von
Bodenfunden oder Sammlungen davon
sind auf Verlangen der unteren
Denkmalschutzbehörde verpflichtet,
den Bodenfund oder die Sammlung
der Behörde oder einer von
ihr benannten Stelle zur wissenschaftlichen
Auswertung, Konservierung oder
Dokumentation befristet zu überlassen.
Vierter Abschnitt
Verfahrensvorschriften
§
14 Genehmigungspflichten
(1) Einer Genehmigung durch die
zuständige Denkmalschutzbehörde
bedarf, wer ein Kulturdenkmal
1. instandsetzen, umgestalten
oder verändern,
2. in seiner Nutzung verändern,
3. durch Errichtung, Wegnahme
oder Hinzufügen von Anlagen
in seiner Umgebung im Bestand
und Erscheinungsbild verändern,
beeinträchtigen oder zerstören,
4. von seinem Standort entfernen,
5. beseitigen oder zerstören
will.
(2) Erd- und Bauarbeiten, bei
denen begründete Anhaltspunkte
bestehen, dass Kulturdenkmale
entdeckt werden, bedürfen
der Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde
und sind rechtzeitig anzuzeigen.
Wenn die untere Denkmalschutzbehörde
nicht innerhalb von zwei Wochen
widerspricht, gilt die Genehmigung
als erteilt. Verstoßen die
Maßnahmen gegen dieses Gesetz,
ist die Genehmigung zu versagen.
In Grabungsschutzgebieten bedürfen
alle Arbeiten, die Kulturdenkmale
zutage fördern oder gefährden
können, einer Genehmigung
der zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde.
Eine gegebene land- und forstwirtschaftliche
Nutzung bleibt im bisherigen Umfang
ohne weitere Genehmigung zulässig,
sofern sie nicht zur Gefährdung
der Denkmalsubstanz beiträgt.
(3) Wer Nachforschungen anstellen,
insbesondere nach Kulturdenkmalen
graben will, bedarf der Genehmigung
der unteren Denkmalschutzbehörde.
Die Genehmigung kann mit Auflagen
verbunden werden. Ausgenommen
sind Nachforschungen, die in der
Verantwortung des Denkmalfachamtes
stattfinden.
(4) Die Genehmigung ist schriftlich
zu erteilen. Innerhalb von Denkmalbereichen
sind die Schutzziele entsprechend
der unterschiedlichen Denkmalwertigkeit
der darin gelegenen baulichen
Anlagen zu differenzieren und
in dieser Abgestuftheit bei der
Erteilung von Genehmigungen, Auflagen
und Bedingungen entsprechend zu
berücksichtigen.
(5) Genehmigungen nach Absatz
1 bis 3 sind im Benehmen mit dem
Denkmalfachamt zu erteilen, soweit
das Vorhaben nicht dem Inhalt
eines Denkmalpflegeplans nach
§ 8 Abs. 2 entspricht.
(6) Vor Zustellung der Genehmigung
darf mit den Maßnahmen nicht
begonnen werden. Sie dürfen
nur so ausgeführt werden,
wie sie genehmigt worden sind.
(7) Eine nach diesem Gesetz erteilte
Genehmigung erlischt, wenn nicht
innerhalb von drei Jahren nach
der Erteilung mit der Ausführung
der Maßnahme begonnen wurde.
Die zuständige untere Denkmalschutzbehörde
kann diese Frist verlängern.
(8) Ist für eine Maßnahme
eine Baugenehmigung oder eine
die Baugenehmigung einschließende
oder ersetzende behördliche
Entscheidung erforderlich, so
umfasst diese die Genehmigung
nach Abs. 1; Abs. 4 gilt entsprechend.
Das Denkmalfachamt ist an den
Verfahren zu beteiligen.
(9) Die untere Denkmalschutzbehörde
kann verlangen, dass der Eigentümer
oder der Veranlasser von Veränderungen
und Maßnahmen an Kulturdenkmalen
diese dokumentiert. Art und Umfang
der Dokumentation sind im Rahmen
von Auflagen festzulegen. Die
Veranlasser von Veränderungen
und von Maßnahmen an Denkmalen
können im Rahmen des Zumutbaren
zur Übernahme der Dokumentationskosten
verpflichtet werden.
(10) Muss ein Kulturdenkmal aus
zwingenden Gründen zerstört
oder weggenommen werden, bedarf
dies der Genehmigung durch die
obere Denkmalschutzbehörde.
(11) Eine Genehmigung nach den
Absätzen 1 bis 3 und 10 gilt
als erteilt, wenn die Denkmalschutzbehörde
nicht innerhalb von zwei Monaten
nach Eingang des Antrags entschieden
hat. Die Frist beginnt auch im
Falle fehlender oder unvollständiger
Antragsunterlagen mit dem Eingang
des Antrags, wenn die Denkmalschutzbehörde
es unterlässt, dem Antragsteller
innerhalb von fünf Arbeitstagen
nach Eingang des Antrags schriftlich
unter Aufzählung der fehlenden
Antragsunterlagen mitzuteilen,
dass die Frist erst mit Eingang
der noch fehlenden Antragsunterlagen
beginnt. Die Denkmalschutzbehörde
kann das Verfahren für einen
weiteren Monat aussetzen, wenn
dadurch die Ablehnung eines Antrages
vermieden werden kann.
§ 15 Antragstellung
(1) Der Antrag auf Genehmigung
ist schriftlich bei der zuständigen
Denkmalschutzbehörde zu stellen.
Alle für die Bearbeitung
erforderlichen Unterlagen sind
beizufügen. Die oberste Denkmalbehörde
wird ermächtigt, durch Verordnung
Vorschriften über Umfang,
Inhalt und Form der beizufügenden
Unterlagen zu erlassen.
(2) Der Antragsteller ist dafür
verantwortlich, daß die
von ihm veranlasste Maßnahme
dem Denkmalrecht entspricht. Er
hat Projektarbeiter und Unternehmer
zu bestellen, die eine den Zielen
dieses Gesetzes entsprechende
Durchführung nach Ausbildung
und Berufserfahrung sicherstellen.
(3) Die zuständige Denkmalschutzbehörde
kann verlangen, dass für
bestimmte Arbeiten die Unternehmer
benannt werden.
§
16 Auskunfts- und Duldungspflichten
(1) Bedienstete und Beauftragte
der Denkmalschutzbehörden
und des Denkmalfachamtes dürfen
nach vorheriger Benachrichtigung
Grundstücke, zur Abwendung
dringender Gefahr für ein
Kulturdenkmal auch Wohnungen,
betreten, soweit es zur Durchführung
dieses Gesetzes erforderlich ist.
Sie dürfen Kulturdenkmale
besichtigen und die notwendigen
wissenschaftlichen Erfassungsmaßnahmen,
insbesondere zur Inventarisierung,
durchführen. Das Grundrecht
auf Unverletzlichkeit der Wohnung
(Artikel 13 des Grundgesetzes)
wird insoweit eingeschränkt.
(2) Eigentümer, Besitzer
und Verfügungsberechtigte
von Kulturdenkmalen haben den
Denkmalschutzbehörden und
dem Denkmalfachamt sowie ihren
Beauftragten die zum Vollzug dieses
Gesetzes erforderlichen wahrheitsgemäßen
Auskünfte zu erteilen.
(3) Die zuständige Denkmalschutzbehörde
kann Eigentümer, Besitzer
und Verfügungsberechtigte
von Kulturdenkmalen verpflichten,
diese zum Zeichen ihres gesetzlichen
Schutzes und zur Förderung
ihrer geistigen Erschließung
kennzeichnen zu lassen. Sie haben
die Anbringung von Kennzeichen
und Interpretationstafeln zu dulden
und diese vor Gefährdung
zu schützen. Die Kennzeichen
und Tafeln dürfen die zulässige
Nutzung nicht beeinträchtigen.
Die Kennzeichnung von Denkmalbereichen
obliegt der Gemeinde als Eigentümer
der Verkehrs- und Freiflächen.
(4) Bestehen begründete Anhaltspunkte,
daß in einem Grundstück
archäologische Kulturdenkmale
von wesentlicher Bedeutung vorhanden
sind, so ist das Denkmalfachamt
berechtigt, dort nach archäologischen
Kulturdenkmalen zu forschen, Ausgrabungen
vorzunehmen, Bodenfunde zu bergen
und die notwendigen Maßnahmen
zur Klärung der Fundumstände
sowie zur Sicherung weiterer auf
dem Grundstück vorhandener
Bodenfunde durchzuführen.
(5) Die obere Denkmalschutzbehörde
kann die wirtschaftliche Nutzung
eines Grundstückes oder eines
Grundstückteiles, in dem
sich ein Kulturdenkmal befindet,
auf Antrag der unteren Denkmalschutzbehörde
beschränken. Entschädigungen
werden nach Maßgabe von
§ 19 Abs. 4 gewährt.
§
17 Anzeigepflicht
(1) Vor der Veräußerung
eines Kulturdenkmals hat dies
der Eigentümer unverzüglich
der zuständigen Denkmalschutzbehörde
anzuzeigen. Der Veräußerer
ist verpflichtet, den neuen Eigentümer
auf den bestehenden Denkmalschutz
hinzuweisen.
(2) Eigentümer, Besitzer
und Verfügungsberechtigte
von Kulturdenkmalen haben Schäden
und Mängel, die den Denkmalwert
und die Denkmalsubstanz beeinträchtigen
oder gefährden, unverzüglich
der zuständigen Denkmalschutzbehörde
anzuzeigen. Dies gilt insbesondere
für Schäden, die durch
Feuer, Wasser oder andere unvorhersehbare
Ereignisse eingetreten sind.
(3) Bodenfunde sind entsprechend
§ 9 Abs. 3 durch den Finder,
Verfügungsberechtigten oder
den Leiter der Arbeiten unverzüglich
gegenüber der unteren Denkmalschutzbehörde
anzuzeigen.
§
18 Denkmalverzeichnis
(1) Das Denkmalverzeichnis ist
nachrichtlich. Es werden von dem
Denkmalfachamt getrennte Listen
für Baudenkmale, bewegliche
Kulturdenkmale, archäologische
Kulturdenkmale und Grabungsschutzgebiete
geführt. Die Aufnahme erfolgt
auf der Grundlage des § 2
nach Anhörung der unteren
Denkmalschutzbehörde. Der
Schutz durch dieses Gesetz ist
nicht davon abhängig, dass
Kulturdenkmale in das Verzeichnis
eingetragen sind.
(2) Die Feststellung der Denkmaleigenschaft
nach § 2 Abs. 1 durch das
Denkmalfachamt ist dem Eigentümer,
Besitzer oder Verfügungsberechtigten
mitzuteilen. Diese Aufgabe obliegt
der zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde,
die auch einen Auszug aus dem
Denkmalverzeichnis für ihr
Gebiet führt. Auf Antrag
des Eigentümers, Besitzers
oder Verfügungsberechtigten
hat die untere Denkmalschutzbehörde
durch Verwaltungsakt über
die Eigenschaft als Kulturdenkmal
innerhalb eines Monats zu entscheiden.
(3) Die Einsicht in das Denkmalverzeichnis
ist jedermann gestattet. Die Liste
der beweglichen Kulturdenkmale
dürfen nur die Eigentümer
beziehungsweise die sonstigen
dinglich Berechtigten oder von
diesen ermächtigte Personen
einsehen.
(4) Eintragungen in das Denkmalverzeichnis
sind zu löschen, wenn nach
Feststellung des Denkmalfachamtes
die Voraussetzungen entfallen
sind.
Fünfter Abschnitt
Enteignung und Entschädigung
§ 19 Enteignung und Entschädigung
(1) Die Enteignung eines Kulturdenkmals
ist zulässig, soweit sie
erforderlich ist, um
1. ein Kulturdenkmal in seinem
Bestand oder Erscheinungsbild
zu erhalten,
2. Kulturdenkmale auszugraben
und wissenschaftlich untersuchen
zu können,
3. in einem Grabungsschutzgebiet
planmäßige Nachforschungen
betreiben zu können.
(2) Antragsberechtigt ist die
obere Denkmalschutzbehörde.
(3) Die Enteignung ist zulässig
zugunsten des Landes, einer kommunalen
Gebietskörperschaft oder
einer anderen juristischen Person
öffentlichen Rechts oder
einer rechtsfähigen Stiftung,
wenn der Stiftungszweck auf Denkmalschutz
und Denkmalpflege ausgerichtet
ist. Im übrigen gelten die
Vorschriften des Enteignungsgesetzes
des Landes Sachsen-Anhalt.
(4) Soweit der Vollzug dieses
Gesetzes im Einzelfall eine über
den Rahmen der Sozialbindung des
Eigentums (Artikel 14 Abs. 2 des
Grundgesetzes) hinausgehende enteignende
Wirkung hat, hat das Land eine
angemessene Entschädigung
in Geld zu gewähren. Beihilfen
und gewährte Steuervorteile,
die auf die Denkmaleigenschaft
zurückzuführen sind,
sind in angemessenem Umfang auf
die Entschädigung anzurechnen.
(5) Das Land und die kommunalen
Gebietskörperschaften, soweit
durch die zugrundeliegende Maßnahme
auch deren örtliche Belange
begünstigt werden, sollen
die Entschädigung gemeinsam
tragen.
Sechster Abschnitt
Finanzierung
§
20 Finanzierung
(1) Das Land Sachsen-Anhalt trägt,
unbeschadet bestehender Verpflichtungen,
zu den Kosten der Erhaltung und
Instandsetzung von Kulturdenkmalen
nach Maßgabe der im Haushalt
bereitgestellten Mittel bei.
(2) Von der obersten Denkmalbehörde
werden Zuschüsse bereitgestellt,
die nach Anhörung des Denkmalfachamtes
je nach Dringlichkeit und unter
Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit
der Eigentümer und Verfügungsberechtigten
als Zuschüsse für die
Konservierung, Instandsetzung
und Restaurierung von Kulturdenkmalen
auf Antrag bewilligt werden können.
Ein angemessener Anteil dieser
Mittel kann für besondere
Vorhaben des Denkmalfachamtes
zur Verfügung gestellt werden.
(3) Bescheinigungen für die
Erlangung von Steuervorteilen
werden von den zuständigen
unteren Denkmalschutzbehörden
auf Antrag erteilt.
(4) Das Land soll anerkannte Denkmalpflege-Organisationen,
gemeinnützige Träger
und Einzelpersonen, die Aufgaben
des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
wahrnehmen, entsprechend ihren
Leistungen im Rahmen der verfügbaren
Mittel des Landeshaushaltes fördern.
(5) Für Amtshandlungen nach
diesem Gesetz werden Kosten erhoben,
wenn durch Dritte Leistungen in
Anspruch genommen werden, die
über den Umfang dieses Gesetzes
hinausgehen. Das Kultusministerium
wird ermächtigt, die Kosten
durch gesonderte Gebührenordnung
nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes
des Landes Sachsen-Anhalt vom
27. Juni 1991 (GVBl. LSA S. 154)
festzulegen.
(6) Die Verwaltungskosten, die
den Landkreisen und Gemeinden
durch die Ausführung dieses
Gesetzes entstehen, werden im
Rahmen des kommunalen Finanzausgleiches
gedeckt.
Siebter Abschnitt
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 21 Zerstörung eines
Kulturdenkmals
(1) Wer vorsätzlich ohne
die nach § 14 Abs. 1 und
2 erforderliche Genehmigung ein
Kulturdenkmal oder einen wesentlichen
Teil eines Kulturdenkmals zerstört
oder in seiner Denkmaleigenschaft
wesentlich beeinträchtigt,
wird mit einer Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren oder mit einer
Geldstrafe bestraft.
(2)
Kulturdenkmale und Reste von Kulturdenkmalen,
die infolge strafbarer oder ordnungswidriger
Handlungen wesentlich beschädigt
oder zerstört wurden, können
vorbehaltlich der Rechte Dritter
eingezogen werden.
§
22 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 9 Abs. 3 Satz
1 einen Bodenfund nicht anzeigt
und die Fundstelle bis zum Ablauf
einer Woche nicht im unveränderten
Zustand belässt;
2. entgegen § 9 Abs. 6 Satz
2 Maßnahmen der Denkmalschutzbehörden
und des Denkmalfachamtes zur Abwendung
einer Gefahr für den Bestand
des Denkmals nicht duldet;
3. entgegen § 13 den zuständigen
Denkmalbehörden Bodenfunde
oder Sammlungen zu wissenschaftlichen
oder restauratorischen Zwecken
nicht vorübergehend überlässt;
4. genehmigungspflichtige Maßnahmen
entgegen § 14 Abs. 1 und
2 ohne Genehmigung beginnt oder
ausführt oder einer von der
zuständigen Behörde
mit der Genehmigung erteilten
Auflage zuwiderhandelt;
5. der Auskunftspflicht nach §
16 Abs. 2 nicht nachkommt oder
entgegen § 16 Abs. 1 den
Beauftragten der zuständigen
Denkmalschutzbehörde bzw.
des Denkmalfachamtes das Betreten
von Grundstücken oder Besichtigen
von Denkmalen nicht gestattet;
6. entgegen § 16 Abs. 5 einer
Nutzungsbeschränkung zuwiderhandelt;
7. entgegen § 17 Abs. 1 Satz
1 und Abs. 2 Satz 1 seinen Anzeigepflichten
nicht nachkommt.
(2) Ordnungswidrigkeiten können
mit einer Geldbuße bis zu
500 000 Euro geahndet werden.
(3)
Zuständige Behörde im
Sinne des § 36 Abs. 1 Nr.
1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
ist die untere Denkmalschutzbehörde.
(4) § 21 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 23 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
Achter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 23 Übergangsvorschriften
-
§
24 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag
nach seiner Verkündung in
Kraft. Ausgenommen davon ist §
19, der erst mit dem Enteignungsgesetz
des Landes Sachsen-Anhalt in Kraft
tritt.